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Bauvertrag - Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer über die Herstellung, Änderung oder Instandsetzung eines Bauwerks. Seit 2018 unterscheidet das BGB den allgemeinen Bauvertrag (§ 650a BGB) vom Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB), der privaten Bauherren besonderen Schutz bietet - darunter ein Widerrufsrecht, eine detaillierte Baubeschreibungspflicht und einen Anspruch auf Sicherheitsleistung.
Je nach Vertragsgestaltung und Vergütungsmodell werden verschiedene Bauvertragstypen unterschieden:
| Vertragstyp | Vergütung | Kostensicherheit | Typische Anwendung |
|---|---|---|---|
| Einheitspreisvertrag | Menge × Einheitspreis | Gering | Große Projekte mit Ausschreibung |
| Pauschalvertrag | Festpreis | Hoch (bei präziser Leistungsbeschreibung) | Schlüsselfertigbau, GU-Vertrag |
| Stundenlohnvertrag | Nach Zeitaufwand | Keine | Kleinreparaturen, Notfallmaßnahmen |
| Generalunternehmervertrag | Pauschal, ein Ansprechpartner | Hoch | Einfamilienhaus, Gewerbe |
| Bauträgervertrag | Pauschal, Kauf + Werk | Hoch | Eigentumswohnungen, Neubauprojekte |
Einheitspreisvertrag: Die häufigste Form im gewerblichen Bau - die Vergütung ergibt sich aus den tatsächlich ausgeführten Mengen multipliziert mit den vereinbarten Einheitspreisen. Der Vorteil: hohe Transparenz bei Einzelpreisen. Der Nachteil: keine Kostensicherheit, da die Gesamtsumme erst nach Fertigstellung feststeht.
Pauschalvertrag: Ein fester Gesamtpreis für eine definierte Leistung. Der Unternehmer trägt das Mengenrisiko, der Bauherr hat Kostensicherheit. Voraussetzung ist eine präzise Baubeschreibung - Lücken im Leistungsverzeichnis führen zu Nachtragsansprüchen.
Bauträgervertrag: Kombination aus Grundstückskauf und Bauwerkserstellung - besonderer Verbraucherschutz nach MaBV und notarielle Beurkundungspflicht. Der Zahlungsplan folgt den 13 MaBV-Raten nach Baufortschritt.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk, das durch Vereinbarung im Vertrag gültig wird. Wesentliche Unterschiede zum BGB:
| Aspekt | BGB | VOB/B |
|---|---|---|
| Gewährleistungsfrist | 5 Jahre ab Abnahme | 4 Jahre ab Abnahme |
| Abnahme | Nach angemessener Frist | Fiktive Abnahme nach 12 Werktagen |
| Mängelrüge | Formfrei | Schriftlich |
| Nachträge | §§ 631, 649 BGB | § 2 VOB/B (detailliert) |
| Kündigung | § 648 BGB (jederzeit) | § 8 VOB/B (aus wichtigem Grund) |
Die VOB/B schützt beide Seiten, ist aber für Verbraucher nur dann vollständig anwendbar, wenn sie als Gesamtregelwerk vereinbart wird. Einzelne Klauseln aus der VOB/B ohne das Gesamtregelwerk können nach AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) unwirksam sein.
Ein vollständiger Bauvertrag enthält mindestens:
Wir empfehlen privaten Bauherren in der Metropolregion Nürnberg, Bauverträge vor Unterzeichnung von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Achten Sie besonders auf: vollständige Baubeschreibung mit Produktangaben (Hersteller, Typ, Qualitätsklasse), verbindlichen Fertigstellungstermin mit Vertragsstrafe bei Verzug, Zahlungsplan nach nachweisbarem Baufortschritt sowie eine Sicherheitsleistung des Unternehmers in Höhe von 5 % der Vergütung.
Der Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) gewährt Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht - nutzen Sie diese Frist für eine sorgfältige Prüfung durch Anwalt und Sachverständigen. Bauträger sind nach § 650j BGB verpflichtet, Ihnen die Baubeschreibung rechtzeitig vor Vertragsschluss zu übergeben. Die Fachanwaltssuche für Baurecht ist über die Rechtsanwaltskammer Nürnberg möglich - eine Vertragsprüfung kostet 500-1.000 Euro und kann Zehntausende Euro an Streitigkeiten vermeiden.
Ein vollständiger Bauvertrag enthält mindestens: Vertragsparteien mit vollständiger Adresse und Steuernummer, detaillierte Baubeschreibung oder Leistungsverzeichnis mit Produktspezifikationen, Vergütungsregelung (pauschal oder nach Einheitspreisen), Zahlungsplan mit Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, Ausführungsfristen mit verbindlichem Fertigstellungstermin und Vertragsstrafe, Gewährleistungsregelungen, Versicherungspflichten sowie - bei Verbraucherbauverträgen - die Widerrufsbelehrung nach § 650l BGB und die verbindliche Baubeschreibung nach § 650j BGB.
Der Bauherr kann den Bauvertrag jederzeit aus freiem Willen kündigen (§ 648 BGB) - muss dann aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des Unternehmers zahlen. Dies kann bei weit fortgeschrittenem Bau erheblich teuer werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) - etwa bei schwerwiegenden Mängeln, erheblichem Terminverzug oder Insolvenz des Unternehmers - befreit den Bauherrn von der Vergütungspflicht für nicht erbrachte Leistungen. Die außerordentliche Kündigung setzt eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus; in Eilfällen kann sie entfallen, wenn der Unternehmer die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert.
Der Zahlungsplan legt fest, wann der Bauherr welche Abschlagszahlungen leistet. Nach § 650m BGB darf bei Verbraucherbauverträgen die Gesamthöhe der Abschläge 90 % der Vergütung nicht übersteigen. Die Zahlungen sollten an konkrete, nachweisbare Baufortschritte geknüpft sein - nicht an Kalenderdaten. Übliche Meilensteine sind: Baugrube und Bodenplatte, Rohbaufertigstellung (Richtfest), Dachdichtheit, Fenstereinbau, Innenausbaustart, haustechnische Rohinstallation, Fertigstellung und Abnahme. Vorauszahlungen ohne entsprechende Gegenleistung sind strikt zu vermeiden - sie gefährden Ihre Absicherung im Insolvenzfall des Unternehmers.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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