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Arglistige Täuschung - Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Vertragspartei die andere durch vorsätzliches Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen zum Abschluss eines Vertrags bewegt. Im Immobilienrecht berechtigt sie den Getäuschten nach § 123 BGB zur Anfechtung des Kaufvertrags und kann darüber hinaus Schadensersatzansprüche begründen. Die arglistige Täuschung durchbricht auch einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss.
Für eine arglistige Täuschung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss eine Täuschungshandlung vorliegen - entweder das aktive Vortäuschen falscher Tatsachen (z. B. gefälschte Energieausweise, überhöhte Mieteinnahmen) oder das bewusste Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel (z. B. bekannter Schimmelbefall, Altlasten im Boden). Zweitens muss die Täuschung vorsätzlich erfolgen - der Verkäufer muss den Mangel kennen oder zumindest für möglich halten. Drittens muss die Täuschung kausal für den Vertragsschluss gewesen sein - der Käufer hätte bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen geschlossen.
Die Rechtsfolge ist die Anfechtbarkeit des Kaufvertrags: Der Käufer kann den notariellen Kaufvertrag innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung anfechten. Der Vertrag wird dann rückwirkend als nichtig behandelt - Käufer und Verkäufer müssen die empfangenen Leistungen zurückgeben. Zusätzlich kann der Käufer Schadensersatz nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB verlangen, etwa für getätigte Aufwendungen, entgangene Nutzung und Finanzierungskosten.
In den meisten Immobilienkaufverträgen ist ein Gewährleistungsausschluss enthalten - der Verkauf erfolgt „wie besichtigt”. Dieser Ausschluss schützt den Verkäufer jedoch nicht bei arglistiger Täuschung. Wer einen Mangel kennt und verschweigt, kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 BGB). Typische Fälle in der Praxis sind:
| Fall | Täuschungshandlung | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Frisch überstrichener Schimmel | Aktives Verbergen eines bekannten Mangels | Anfechtung + Schadensersatz |
| Falsche Wohnflächenangabe (>10 %) | Vortäuschen falscher Tatsachen | Anfechtung oder Kaufpreisminderung |
| Verschwiegene Altlasten im Boden | Unterlassene Offenlegung | Anfechtung + Rückabwicklung |
| Gefälschte Mieteinnahmen-Nachweise | Aktive Täuschung über Rendite | Anfechtung + erhöhter Schadensersatz |
| Laufender Rechtsstreit nicht erwähnt | Pflichtwidrige Nichtoffenlegung | Schadensersatz, evtl. Anfechtung |
| Hausschwamm hinter Verkleidung | Verbergen durch Einbau von Holzverkleidungen | Anfechtung + Rückabwicklung |
| Bekannter Baumangel nach Gutachten | Bewusstes Verschweigen trotz Kenntnis | Anfechtung, §§ 123, 444 BGB |
Auch ohne aktive Täuschungshandlung trifft den Verkäufer eine spontane Offenbarungspflicht: Er muss ungefragt über Mängel informieren, die der Käufer erkennbar nicht wahrnehmen kann und die für seine Kaufentscheidung so wesentlich sind, dass er bei Kenntnis nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Die Grenze zwischen zulässigem Schweigen und pflichtwidriger Verschweigung ist im Einzelfall eine Wertungsfrage - in der Praxis hat der BGH die Offenbarungspflicht tendenziell weit gezogen.
Wir empfehlen Verkäufern in der Metropolregion Nürnberg, alle ihnen bekannten Mängel schriftlich offenzulegen - idealerweise in einer dem Kaufvertrag beigefügten Mängelliste. Diese Transparenz schützt vor späteren Anfechtungen und Schadensersatzklagen. Eine dokumentierte Offenlegung ist außerdem ein Vertrauenssignal für seriöse Käufer, das den Verkaufsprozess oft beschleunigt.
Käufern raten wir, vor dem Notartermin eine unabhängige Begutachtung der Immobilie durchführen zu lassen und alle Zusicherungen des Verkäufers schriftlich festzuhalten. Bei Altbauten in Nürnberger Stadtteilen wie St. Johannis oder Gostenhof lohnt sich besonders eine Prüfung auf verdeckte Feuchtigkeitsschäden, Schimmelsporen hinter Tapeten und Substanzmängel in Keller und Dach.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Getäuschte die Täuschung entdeckt hat (§ 124 BGB). Unabhängig davon erlischt das Anfechtungsrecht zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags. Schadensersatzansprüche aus arglistiger Täuschung verjähren nach den allgemeinen Regeln: drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers, beginnend am Ende des Jahres der Kenntniserlangung.
Nein, bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Verkäufer muss den Mangel positiv gekannt oder ihn zumindest billigend in Kauf genommen haben (bedingter Vorsatz). Wenn ein Verkäufer beispielsweise von einem früheren Gutachten über Schadstoffe oder Schimmelbefall wusste und dies beim Verkauf nicht erwähnte, liegt Arglist nahe. Wusste er dagegen nichts von einem Mangel und hätte es nur bei sorgfältiger Prüfung wissen können, handelt es sich um Fahrlässigkeit - der vertragliche Gewährleistungsausschluss greift dann.
Der Käufer trägt die Beweislast für alle Voraussetzungen der arglistigen Täuschung: das Vorliegen des Mangels, die Kenntnis des Verkäufers davon und die Kausalität für den Vertragsschluss. In der Praxis ist besonders der Nachweis der Kenntnis schwierig. Hilfreich sind Zeugenaussagen früherer Bewohner, Handwerkerrechnungen für verdeckte Reparaturen, frühere Gutachten oder Korrespondenz, die belegen, dass der Verkäufer vom Mangel wusste. Auch das Überstreichen eines frischen Feuchtigkeitsschadens kurz vor dem Verkauf kann als starkes Indiz für arglistiges Verhalten gewertet werden.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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