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Ausbietungsgarantie - Die Ausbietungsgarantie ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Grundstückseigentümer einem Gläubiger (meist einer Bank) garantiert, dass ein auf seinem Grundstück lastendes Grundpfandrecht bei einer Zwangsversteigerung bis zu einem bestimmten Mindestbetrag geboten wird. Sie dient der Absicherung nachrangiger Gläubiger und kommt vor allem bei Immobilienfinanzierungen mit mehreren Grundpfandrechten zum Einsatz.
Bei der Zwangsversteigerung werden Grundpfandrechte in der Reihenfolge ihres Rangs befriedigt. Nachrangige Gläubiger - etwa eine Bank mit einer zweitrangigen Grundschuld - laufen Gefahr, leer auszugehen, wenn der Versteigerungserlös nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Die Ausbietungsgarantie schützt den nachrangigen Gläubiger: Der Eigentümer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass bei einer Versteigerung ein Gebot abgegeben wird, das mindestens den Rang des garantierten Grundpfandrechts abdeckt.
Die Ausbietungsgarantie ist kein gesetzlich geregeltes Institut, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung. Sie wird in der Praxis häufig als Ergänzung zur Grundschuldbestellung vereinbart und kann notariell beurkundet werden. Rechtlich handelt es sich um eine Garantie im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB - der Garantiegeber haftet verschuldensunabhängig für den Erfolg.
Die Ausbietungsgarantie spielt eine Rolle bei komplexen Finanzierungsstrukturen:
Für den Eigentümer bedeutet die Ausbietungsgarantie ein erhebliches Risiko: Im Ernstfall muss er selbst oder über einen Beauftragten ein Mindestgebot abgeben - kann er dies nicht, haftet er dem Gläubiger auf Schadensersatz in Höhe des Ausfalls.
Im Zwangsversteigerungsverfahren (ZVG) läuft die Ausbietungsgarantie wie folgt ab:
Die Ausbietungsgarantie ist damit eine Form der persönlichen Haftungsübernahme für ein spezifisches Risiko im Versteigerungsverfahren.
| Sicherungsmittel | Haftungsumfang | Auslöser | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Ausbietungsgarantie | Mindestgebot im Versteigerungsfall | Zwangsversteigerung | Nachrangige Finanzierung |
| Bürgschaft (§ 765 BGB) | Gesamte Schuld des Hauptschuldners | Zahlungsausfall | Allgemeine Kreditbesicherung |
| Patronatserklärung | Variabel (weich oder hart) | Zahlungsausfall | Konzernfinanzierung |
| Grundschuld | Betrag der eingetragenen Grundschuld | Zwangsversteigerung | Primäre Kreditbesicherung |
Wir empfehlen Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, eine Ausbietungsgarantie nur nach eingehender rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung abzugeben. Die Verpflichtung kann im Ernstfall erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Prüfen Sie vor Abgabe, ob der aktuelle Verkehrswert der Immobilie den garantierten Betrag deutlich übersteigt - ein aktuelles Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen schafft hier Klarheit.
Lassen Sie die Garantievereinbarung von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, bevor Sie unterschreiben. Achten Sie insbesondere darauf, ob die Garantie zeitlich befristet ist (sinnvoll: Koppelung an die Darlehenslaufzeit) und ob eine Deckelung des Garantiebetrags vereinbart ist. Alternativ kann eine Bürgschaft oder eine Patronatserklärung als weniger einschneidendes Sicherungsmittel dienen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.
Nein, die Ausbietungsgarantie und die Bürgschaft sind unterschiedliche Rechtsinstrumente. Die Ausbietungsgarantie verpflichtet den Garantiegeber, bei einer Zwangsversteigerung ein Mindestgebot abzugeben oder den Ausfall des nachrangigen Gläubigers auszugleichen - ihre Wirkung ist auf den Versteigerungsfall beschränkt. Die Bürgschaft (§ 765 BGB) verpflichtet den Bürgen dagegen, für die gesamte Schuld des Hauptschuldners einzustehen, sobald dieser nicht zahlt. Die Bürgschaft ist damit umfassender und tritt bereits bei Zahlungsausfall ein, nicht erst bei der Zwangsversteigerung. Beide Instrumente können kombiniert werden, wenn der Gläubiger eine umfassende Absicherung wünscht. Im Unterschied zur Bürgschaft ist die Ausbietungsgarantie formfrei und kann auch mündlich vereinbart werden, wenngleich eine schriftliche oder notarielle Form aus Beweissicherungsgründen stets empfehlenswert ist.
Da es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung handelt, kann die Ausbietungsgarantie nicht einseitig widerrufen werden. Eine Aufhebung ist nur im Einvernehmen mit dem begünstigten Gläubiger möglich - etwa wenn die gesicherte Forderung vollständig getilgt wird, eine gleichwertige andere Sicherheit gestellt wird oder die Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß endet. Wurde die Garantie notariell beurkundet, ist auch die Aufhebung notariell zu vereinbaren. Wir empfehlen, die Garantie von Anfang an auf die Laufzeit des gesicherten Darlehens zu befristen und eine klare Regelung für den Fall vorzusehen, dass das Grundpfandrecht vorzeitig abgelöst wird.
Typischerweise gibt der Grundstückseigentümer selbst oder ein mit ihm verbundener Dritter die Garantie ab - etwa eine Konzerngesellschaft, ein Ehepartner oder ein Familienangehöriger. Banken verlangen die Garantie regelmäßig von Eigentümern, die ein Grundstück als Sicherheit für fremde Schulden zur Verfügung stellen (sogenannte Drittsicherungsgeber). In der gewerblichen Immobilienfinanzierung wird die Ausbietungsgarantie häufig von der Muttergesellschaft oder dem Gesellschafter einer Projektgesellschaft abgegeben, um nachrangige Kreditgeber abzusichern. Für private Eigentümer ist die Ausbietungsgarantie eher ungewöhnlich; sie kommt vorwiegend bei komplexen Finanzierungsstrukturen mit mehreren Beteiligten vor.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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