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Baurecht - Das Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Bauen regeln. Es gliedert sich in das öffentliche Baurecht (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht) und das private Baurecht (Werkvertragsrecht, Architektenrecht, Nachbarrecht). Das öffentliche Baurecht bestimmt, ob, wo und wie gebaut werden darf; das private Baurecht regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmen.
Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilbereichen:
Das private Baurecht umfasst die zivilrechtlichen Beziehungen am Bau:
| Rechtsbereich | Gesetzliche Grundlage | Kerninhalt |
|---|---|---|
| Werkvertragsrecht | §§ 631 ff. BGB | Vergütung, Abnahme, Mängelhaftung |
| Verbraucherbauvertrag | § 650i BGB | Baubeschreibung, Widerruf, Sicherheit |
| Architektenvertrag | § 650p BGB | Planungsleistung, HOAI, Haftung |
| Bauträgervertrag | MaBV, BGB | Kauf + Werkvertrag, Zahlungsplan |
| Nachbarrecht | BayNachbarRG | Abstände, Einfriedungen, Immissionen |
| VOB/B | privatrechtlich | Nachträge, Abnahme, Gewährleistung |
Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): Seit 2018 besonderer Schutz für private Bauherren - Baubeschreibungspflicht, Widerrufsrecht von 14 Tagen, Anspruch auf Sicherheitsleistung (§ 650m BGB: 5 % der Gesamtvergütung vor und 5 % nach Abnahme) und Anspruch auf verbindliche Gesamtvergütungsangabe vor Vertragsschluss.
Architektenvertrag (§ 650p BGB): Regelt die Planungsleistungen des Architekten, Honorar (HOAI) und Haftung. Der Architekt schuldet eine mangelfreie Planung, haftet für Planungsfehler und ist verpflichtet, auf baurechtliche Risiken hinzuweisen. Die Haftung des Architekten für Planungsmängel verjährt nach fünf Jahren ab Abnahme des Bauwerks (§ 634a BGB).
Bauträgervertrag: Kombination aus Kaufvertrag und Werkvertrag, notariell beurkundet; unterliegt der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) mit Schutzregeln für den Käufer. Der Bauträger darf Abschläge nur nach Baufortschritt in 13 festgelegten Raten abrufen.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtliches Klauselwerk, das durch Vereinbarung im Bauvertrag Geltung erlangt. Es modifiziert das BGB-Werkvertragsrecht zugunsten einer bauspezifischen Regelungsdichte:
Für Verbraucher gilt die VOB/B nur, wenn sie vollständig und ohne belastende Abweichungen vereinbart wurde - sonst ist sie unwirksam (BGH-Rechtsprechung).
| Aspekt | Öffentliches Baurecht | Privates Baurecht |
|---|---|---|
| Normgeber | Bund (BauGB) / Land (BayBO) | Bund (BGB) |
| Bindung | Gegenüber Behörde | Zwischen Vertragsparteien |
| Durchsetzung | Behördlich, ggf. Verwaltungsgericht | Zivilgericht |
| Typische Streitfragen | Baugenehmigung, Baustopp, Nachbar | Mängel, Vergütung, Verzug |
Wir empfehlen Bauherren in der Metropolregion Nürnberg, bei jedem Bauvorhaben - ob Neubau, Umbau oder Sanierung - das Baurecht als Ganzes im Blick zu behalten. Ein Vorhaben muss sowohl dem öffentlichen Baurecht (Bebauungsplan, Bauordnung) als auch dem privaten Baurecht (Werkvertrag, Gewährleistung) genügen. Holen Sie frühzeitig eine Bauvoranfrage (Art. 71 BayBO) beim Bauordnungsamt ein und lassen Sie Bauverträge vor Unterzeichnung von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt prüfen.
Die Fachanwaltssuche für Baurecht und Architektenrecht ist über die Rechtsanwaltskammer Nürnberg möglich. Die Investition von 500-1.000 Euro für eine Vertragsprüfung kann Zehntausende Euro an Folgekosten bei strittigen Mängeln, Terminverzögerungen oder Insolvenzen des Bauunternehmers vermeiden.
Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht und bestimmt über BauGB und BauNVO, ob und welche Nutzung an einem Standort zulässig ist - also die städtebauliche Komponente. Die relevanten Fragen lauten: Gibt es einen Bebauungsplan? Was darf gebaut werden - Wohnen, Gewerbe, Mischnutzung? Wie intensiv darf gebaut werden (GRZ, GFZ, Geschosszahl)? Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht (BayBO) und regelt, wie ein Gebäude technisch auszuführen ist - Standsicherheit, Brandschutz, Abstandsflächen und Barrierefreiheit. Ein Bauvorhaben muss beiden Rechtsbereichen entsprechen, und das Genehmigungsverfahren prüft beide parallel.
Nein, die BayBO kennt einen Katalog verfahrensfreier Vorhaben (Art. 57 BayBO) - darunter kleinere Anbauten, Garagen bis 50 m² Nutzfläche, Solaranlagen und bestimmte Nutzungsänderungen. Allerdings müssen auch verfahrensfreie Maßnahmen das materielle Baurecht einhalten - insbesondere Abstandsflächen und Bebauungsplanfestsetzungen. Im Zweifelsfall lohnt eine informelle Nachfrage beim Bauordnungsamt, um Schwarzbauten und nachträgliche Beseitigungsanordnungen zu vermeiden. Diese können nach bayerischem Recht noch Jahrzehnte nach der Errichtung durchgesetzt werden, wenn keine Verjährung eingetreten ist.
Das Nachbarrecht regelt die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten angrenzender Grundstückseigentümer. Zentrale Themen sind Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, Grenzwände, Einfriedungen und die Duldung von Immissionen (Lärm, Geruch, Licht). In Bayern gilt das Bayerische Nachbarrechtsgesetz (BayNachbarRG), das unter anderem Grenzabstände für Bäume und Sträucher (Art. 47 ff. BayNachbarRG) sowie das Hammerschlags- und Leiterrecht (Art. 46 BayNachbarRG) für Bauarbeiten regelt. Bei Streitigkeiten mit Nachbarn empfehlen wir zunächst eine gütliche Einigung anzustreben - Rechtsstreitigkeiten über Abstandsflächen sind kostspielig und belasten das nachbarschaftliche Verhältnis dauerhaft.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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