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Aufrechnung - Die Aufrechnung ist eine einseitige Erklärung, mit der eine Vertragspartei eine eigene Forderung gegen eine Forderung der Gegenpartei verrechnet. Beide Forderungen erlöschen dadurch in Höhe des geringeren Betrags (§§ 387-396 BGB). Im Immobilienrecht spielt die Aufrechnung vor allem im Mietverhältnis eine Rolle - etwa wenn Mieter eigene Ansprüche gegen die Miete aufrechnen wollen.
Damit eine Aufrechnung wirksam ist, müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
Die Aufrechnung wird durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der anderen Partei erklärt. Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden - nicht erst auf den Zeitpunkt der Erklärung. Das bedeutet, dass Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Aufrechnens entfallen.
Im Mietrecht ist die Aufrechnung besonders praxisrelevant. Typische Konstellationen sind:
Viele Mietverträge enthalten eine Aufrechnungsbeschränkung, die die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässt und eine Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat vor Fälligkeit der Miete vorschreibt. Eine solche Klausel ist in Formularverträgen grundsätzlich wirksam, darf aber die Aufrechnung nicht vollständig ausschließen - dies wäre nach § 556b Abs. 2 BGB und der BGH-Rechtsprechung unwirksam.
| Situation | Aufrechnender | Hauptforderung | Gegenforderung | Zulässig? |
|---|---|---|---|---|
| Mieter kürzt Miete wegen Mangels | Mieter | Miete (Vermieter) | Mietminderung / Schadensersatz § 536a | Ja, mit Ankündigung |
| Vermieter zieht Schäden von Kaution ab | Vermieter | Kautionsrückgabe (Mieter) | Schadensersatz für Mieterschäden | Ja |
| Mieter verrechnet BK-Guthaben | Mieter | Nächste Monatsmiete | Betriebskostenguthaben | Ja |
| Käufer kaufpreisminderung wegen Mangel | Käufer | Restlicher Kaufpreis | Schadensersatz / Minderungsanspruch | Im Notarvertrag zu regeln |
| Vermieter gegen Abschlagszahlung Handwerker | Vermieter | Werklohn | Mangelschadensersatz | Ja, wenn fällig und unbestritten |
| Formlose Mietkürzung ohne Erklärung | Mieter | - | - | Nein - gilt als Verzug |
Auch beim Immobilienkauf kann die Aufrechnung relevant sein: Hat der Käufer gegen den Verkäufer eine fällige Gegenforderung - etwa aus einem anderen Vertrag - kann er unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Kaufpreis aufrechnen. Da der Notar den Kaufpreis jedoch erst nach vollständiger Zahlung freigibt, empfiehlt es sich, die Aufrechnung vor dem Notartermin zu klären oder im Kaufvertrag ausdrücklich zu regeln. Viele notarielle Kaufverträge schließen eine Aufrechnung gegen den Kaufpreis aus.
Wir empfehlen Vermietern in der Metropolregion Nürnberg, im Mietvertrag eine wirksame Aufrechnungsklausel aufzunehmen, die die Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen beschränkt und eine Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat vor Fälligkeit der Miete vorsieht. So vermeiden Sie, dass Mieter überraschend Teile der Miete einbehalten und Sie in Liquiditätsengpässe geraten. Umgekehrt sollten Mieter, die aufrechnen möchten, ihre Gegenforderung vorher schriftlich beziffern und begründen - eine bloße Mietkürzung ohne förmliche Aufrechnungserklärung gilt als Zahlungsverzug und kann den Vermieter zur Kündigung berechtigen.
Nein, eine Aufrechnung muss dem Vermieter gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Der Mieter muss angeben, welche Gegenforderung er gegen welchen Mietanteil aufrechnet, und die Höhe der Gegenforderung konkret benennen. Eine kommentarlose Kürzung der Miete gilt als Zahlungsverzug und kann nach zwei Monaten in Folge zur fristlosen Kündigung berechtigen - selbst wenn die Gegenforderung des Mieters berechtigt sein sollte, ist der Weg der formlosen Kürzung falsch.
Ein vollständiger Ausschluss der Aufrechnung ist in Formular-Mietverträgen nach dem AGB-Recht unwirksam (§ 309 Nr. 3 BGB). Zulässig ist eine Beschränkung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. In individuell ausgehandelten Verträgen sind weitergehende Einschränkungen möglich, sind aber in der Praxis selten, da sie den Mieter übermäßig belasten würden.
In diesem Fall erlischt die Mietforderung für diesen Monat vollständig. Der überschießende Teil der Gegenforderung bleibt bestehen und kann vom Mieter gegen die nächste Monatsmiete aufgerechnet oder separat klageweise geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, die Aufrechnung in der Erklärung genau zu beziffern, damit beide Seiten den verbleibenden Betrag der Gegenforderung und die künftigen Mietverpflichtungen klar nachvollziehen können.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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