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Aufhebung von Miteigentum

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Aufhebung von Miteigentum - Die Aufhebung von Miteigentum (auch Aufhebung der Gemeinschaft) ist das Recht jedes Miteigentümers, die Beendigung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie zu verlangen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 749-758 BGB. Im Ergebnis wird das gemeinsame Eigentum entweder real geteilt, an einen Miteigentümer übertragen oder durch Teilungsversteigerung verwertet.

Voraussetzungen und Verfahren

Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung verlangen - ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich. Allerdings kann das Aufhebungsrecht durch Vereinbarung (z. B. im Gesellschaftsvertrag oder durch Grundbucheintragung) zeitlich beschränkt werden, jedoch nicht dauerhaft ausgeschlossen werden (§ 749 Abs. 2 BGB).

Die möglichen Wege zur Aufhebung der Gemeinschaft sind:

  1. Einvernehmlicher Verkauf an einen Dritten: Alle Miteigentümer verkaufen das Objekt gemeinsam am freien Markt - in der Regel das wirtschaftlich beste Ergebnis.
  2. Übernahme durch einen Miteigentümer: Ein Miteigentümer kauft die Anteile der übrigen zum vereinbarten oder gutachterlich ermittelten Verkehrswert aus - sinnvoll bei Erbschaften oder Scheidungen, wenn einer der Beteiligten das Objekt behalten möchte.
  3. Realteilung: Das Grundstück wird in selbstständige Flurstücke zerlegt, die den Miteigentümern je nach Anteil zugewiesen werden. Nur bei ausreichend großem Grundstück und entsprechender baurechtlicher Situation möglich.
  4. Teilungsversteigerung: Das Amtsgericht ordnet auf Antrag eines Miteigentümers die Zwangsversteigerung an. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten unter den Miteigentümern verteilt.

Typische Auslöser in der Praxis

Die häufigsten Anlässe für eine Aufhebung von Miteigentum sind Scheidung (gemeinsames Familienheim), Erbengemeinschaften (geerbte Immobilie mit mehreren Erben) und gescheiterte Investorengemeinschaften (Bruchteilseigentümer mit unterschiedlichen Interessen). In all diesen Fällen besteht oft Uneinigkeit über Nutzung, Verkauf oder Preis.

Eine einvernehmliche Lösung - Verkauf an einen der Beteiligten oder an Dritte - ist fast immer deutlich günstiger als die Teilungsversteigerung, bei der regelmäßig nur 70-85 % des Verkehrswerts erzielt werden. Hinzu kommen Gerichts- und Anwaltskosten sowie die emotionale Belastung für alle Beteiligten.

Verfahrenswege zur Aufhebung von Miteigentum im Vergleich

VerfahrenVoraussetzungErlöserwartungDauerKosten
Einvernehmlicher Verkauf am MarktEinigung aller Miteigentümer95-105 % des Verkehrswerts3-6 MonateMaklerprovision (3,57 % je Seite)
Interner Verkauf (Übernahme)Einigung über Kaufpreis95-100 % des Verkehrswerts4-8 WochenNotarkosten (ca. 1-1,5 % des KP)
RealteilungTeilungsgenehmigung + teilbares Grundstück100 % (kein Verkauf nötig)3-12 MonateVermessungskosten 2.000-8.000 €
TeilungsversteigerungAntrag eines Miteigentümers beim Amtsgericht70-85 % des Verkehrswerts6-18 Monate5.000-15.000 € Gerichts- u. Gutachterkosten

Besonderheiten bei Erbengemeinschaften

Bei Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB) liegt eine besondere Form der Gemeinschaft vor, die andere Regeln als die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB gilt. Die Immobilie gehört der Erbengemeinschaft als Gesamthandseigentum - kein Erbe allein kann über seinen Anteil verfügen. Alle Verwaltungsmaßnahmen erfordern entweder Mehrheitsbeschlüsse (ordnungsgemäße Verwaltung) oder Einstimmigkeit (außergewöhnliche Maßnahmen). Erst die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB) führt zur Aufhebung und Aufteilung des Nachlasses.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg

Wir erleben in der Metropolregion Nürnberg häufig Fälle, in denen Erbengemeinschaften über Jahre hinweg keine Einigung erzielen und die Immobilie zunehmend an Wert verliert - durch aufgeschobene Instandhaltung, sinkende Vermietbarkeit und zunehmende Konflikte. Unser Rat: Lassen Sie frühzeitig eine aktuelle Marktwerteinschätzung erstellen und sprechen Sie alle Miteigentümer offen auf ihre Vorstellungen an. Häufig lässt sich ein fairer interner Verkauf oder ein gemeinsamer Verkauf am freien Markt organisieren, der für alle Beteiligten wirtschaftlich besser abschneidet als eine Teilungsversteigerung.

Wir unterstützen Erbengemeinschaften und Miteigentümer in der Metropolregion Nürnberg bei der Wertermittlung und der Organisation eines fairen, geräuscharmen Verkaufsprozesses.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Miteigentümer die Aufhebung verhindern?

Nur wenn ein vertraglicher oder gesetzlicher Aufhebungsausschluss besteht - etwa eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung, die die Aufhebung für einen bestimmten Zeitraum ausschließt, oder ein laufender Gesellschaftsvertrag. Ein dauerhafter Ausschluss des Aufhebungsrechts ist jedoch unwirksam - das Recht auf Aufhebung ist unabdingbar. Ohne besondere Vereinbarungen hat jeder Miteigentümer ein unentziehbares Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verkehrswert der Immobilie und sind im GKG geregelt. Hinzu kommen Gutachterkosten (das Gericht ordnet in der Regel ein Wertgutachten an), Veröffentlichungskosten und gegebenenfalls Anwaltsgebühren. Bei einer Immobilie mit 400.000 Euro Verkehrswert liegen die Gesamtkosten erfahrungsgemäß bei 5.000 bis 15.000 Euro - Geld, das bei einem einvernehmlichen Verkauf gespart werden kann. Dazu kommt der regelmäßig deutlich niedrigere Versteigerungserlös.

Wie wirkt sich eine Grundschuld auf die Aufhebung aus?

Eine eingetragene Grundschuld belastet das gesamte Grundstück und muss bei der Aufhebung berücksichtigt werden. Der Erlös aus Verkauf oder Versteigerung dient zunächst der Ablösung der Grundschuld und der Tilgung etwaiger rückständiger Zinsen; nur der Restbetrag wird unter den Miteigentümern aufgeteilt. Vor der Aufhebung sollte daher die aktuelle Restschuld bei der Bank erfragt und die Löschungsbewilligung geklärt werden.

Was passiert mit einem laufenden Mietverhältnis bei der Aufhebung von Miteigentum?

Laufende Mietverhältnisse stehen einer Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen - das Eigentum wechselt, aber die Mietverhältnisse bestehen fort. Beim einvernehmlichen Verkauf an Dritte tritt der Käufer als neuer Vermieter in alle bestehenden Mietverhältnisse ein (§ 566 BGB - „Kauf bricht nicht Miete”). Bei einer Teilungsversteigerung geht der Erwerber ebenfalls in die laufenden Verträge ein. Für die Miteigentümer bedeutet das: Die Mieteinnahmen stehen bis zum Eigentumsübergang der Gemeinschaft zu und werden entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Laufen mehrere Mietverträge zu unterschiedlichen Konditionen, sollte die Gemeinschaft vor der Aufhebung klären, wie rückständige Betriebskostenabrechnungen und offene Nebenkostenguthaben verteilt werden.

Steuerliche Aspekte bei der Aufhebung von Miteigentum

Die Aufhebung von Miteigentum hat steuerliche Konsequenzen, die häufig unterschätzt werden. Wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an den anderen verkauft, liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor - sofern die zehnjährige Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG noch nicht abgelaufen ist. Bei Erbengemeinschaften beginnt die Spekulationsfrist nicht erst mit dem Erbfall, sondern läuft rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser die Immobilie erworben hat. Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist ein Gewinn aus der Aufhebung regelmäßig steuerfrei. In der Praxis bedeutet das für Erbengemeinschaften in der Metropolregion Nürnberg: Viele der geerbten Immobilien sind bereits seit mehr als zehn Jahren im Bestand des Erblassers - ein steuerfreier Verkauf im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist daher oft möglich. Wir empfehlen, vor der Entscheidung über den Aufhebungsweg die steuerlichen Konsequenzen gemeinsam mit einem Steuerberater zu klären.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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