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Die pauschale Abschreibungsdauer von 50 Jahren für Wohngebäude (§ 7 Abs. 4 EStG) entspricht in vielen Fällen nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Restnutzungsdauer einer Immobilie. Ein Gebäude aus den 1960er-Jahren mit veraltetem Energiestandard, maroder Haustechnik und sanierungsbedürftiger Bausubstanz hat keine 50 Jahre Restnutzungsdauer mehr - und darf deshalb schneller abgeschrieben werden.
Das Ergebnis: Statt der üblichen 2 % AfA pro Jahr sind bei einer verkürzten Restnutzungsdauer von beispielsweise 25 Jahren 4 % AfA möglich - eine Verdopplung der jährlichen Abschreibung und damit eine erhebliche Steuerersparnis.
Die Restnutzungsdauer (RND) beschreibt den Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich noch wirtschaftlich nutzbar ist. Der Gesetzgeber geht pauschal von folgenden Nutzungsdauern aus:
Liegt die tatsächliche Restnutzungsdauer unter diesen Werten - nachgewiesen durch ein Sachverständigengutachten - darf der Eigentümer die höhere AfA ansetzen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
| Kennzahl | Pauschale AfA (50 J.) | Verkürzte RND (25 J.) |
|---|---|---|
| Gebäudewert | 400.000 € | 400.000 € |
| AfA-Satz | 2 % | 4 % |
| AfA pro Jahr | 8.000 € | 16.000 € |
| Steuerersparnis (42 %) | 3.360 € | 6.720 € |
| Mehrersparnis pro Jahr | - | 3.360 € |
Über 10 Jahre summiert sich die Mehrersparnis auf 33.600 € - allein durch die korrekte Feststellung der tatsächlichen Restnutzungsdauer.
Der BFH hat klargestellt, dass der Steuerpflichtige die kürzere Nutzungsdauer durch ein Sachverständigengutachten nachweisen muss. Seit 2023 (Urteil IX R 25/21) muss das Gutachten dem normgerechten Bewertungsstandard nach ImmoWertV folgen und alle wertrelevanten Merkmale vollständig erfassen.
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Nein - die AfA gilt nur für vermietete Immobilien oder gewerblich genutzte Gebäude. Bei Eigennutzung gibt es keine Abschreibung und damit keinen steuerlichen Vorteil.
Ja - sofern das Gutachten den Anforderungen der ImmoWertV entspricht und von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde. Der BFH hat 2023 klargestellt, dass keine persönliche Begehung zwingend erforderlich ist.
Typischerweise 400-600 €. Über unseren Partnerlink erhalten Sie 50 € Rabatt. Die Gutachtenkosten sind als Werbungskosten sofort steuerlich absetzbar.
Besonders lohnenswert bei Gebäuden mit Baujahr vor 1985, die wenig modernisiert wurden. Bei Neubauten oder kürzlich sanierten Objekten ist der Spielraum gering.
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