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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Seit dem BFH-Urteil IX R 25/21 sind die Spielregeln klar: Was Finanzämter prüfen, welche Fehler zur Ablehnung führen - und warum normgerechte Online-Gutachten standhalten.
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Die Frage, die Immobilieneigentümer am häufigsten stellen: „Akzeptiert mein Finanzamt das Gutachten überhaupt?" Die gute Nachricht: Der Bundesfinanzhof hat 2023 in seinem Urteil IX R 25/21 die Voraussetzungen abschließend geregelt - und sie sind erfüllbar. Online-Gutachten sind explizit nicht ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 28. Juli 2021 (veröffentlicht 2023) hat der BFH klargestellt, dass Steuerpflichtige die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch jede geeignete Methode nachweisen können - nicht zwingend durch eine persönliche Ortsbesichtigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen.
Entscheidend ist, dass das Gutachten:
Das Urteil hat die Finanzverwaltung verpflichtet, normgerechte Gutachten anzuerkennen. Einzelne Finanzämter, die pauschal Online-Gutachten ablehnen, handeln damit rechtswidrig.
In der Praxis konzentriert sich die Prüfung durch Finanzämter und ggf. Finanzgerichte auf drei Kernbereiche:
Der Ersteller muss als Sachverständiger für Immobilienbewertung anerkannt sein - entweder öffentlich bestellt und vereidigt, zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder nachweislich sachkundig (z. B. durch Hochschulabschluss in Bauingenieurwesen oder vergleichbare Berufspraxis). nutzungsdauer.com arbeitet ausschließlich mit zertifizierten Sachverständigen.
Das Gutachten muss dem Sachwertverfahren gemäß Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) folgen. Die Restnutzungsdauer ergibt sich dabei aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters, korrigiert um den tatsächlichen Modernisierungsgrad nach Anlage 4 SW-RL.
Alle wertmindernden Merkmale müssen im Gutachten dokumentiert sein: Energieeffizienz, Zustand der Haustechnik, Dach, Fassade, Fenster, Sanitär, Grundrissqualität. Ein Gutachten, das nur das Baujahr nennt und pauschal eine kurze RND ableitet, ist angreifbar. Normgerechte Gutachten erheben diese Merkmale systematisch über strukturierte Fragebögen.
| Ablehnungsgrund | Was das Finanzamt beanstandet | Wie normgerechte Gutachten es lösen |
|---|---|---|
| Fehlende Sachverständigenqualifikation | Ersteller nicht als Sachverständiger anerkannt | Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 dokumentiert |
| Pauschale Ableitung der RND | Keine Einzelprüfung der Bauteile und Anlagen | Strukturierter Merkmalsbogen, jede Komponente bewertet |
| Falsche Bewertungsmethode | Ertragswertverfahren statt Sachwertverfahren | Sachwertverfahren nach ImmoWertV 2021 durchgängig angewandt |
| Fehlende Ortsbesichtigung als Pauschalgrund | FA verlangt persönliche Begehung ohne Rechtsgrundlage | BFH IX R 25/21 explizit zitierbar; Fotos und Daten ausreichend |
| Unrealistisch niedrige RND | RND deutlich unter dem, was Zustand erwarten lässt | RND direkt aus Modernisierungstabelle der SW-RL abgeleitet, nachvollziehbar |
Der entscheidende Schritt bei der Restnutzungsdauer-Ermittlung ist nicht die Begehung, sondern die systematische Erfassung der Gebäudemerkmale. Ein strukturierter Online-Fragebogen, ergänzt durch Fotodokumentation, liefert dieselbe Informationsbasis wie ein Ortstermin - sofern der Eigentümer die Angaben vollständig und korrekt macht. nutzungsdauer.com hat diesen Prozess speziell auf die Anforderungen der SW-RL und der Finanzverwaltung abgestimmt.
Kommt es dennoch zu einer Ablehnung durch das Finanzamt, bietet nutzungsdauer.com eine Nachbesserungsgarantie: Das Gutachten wird auf Basis der Einwände überarbeitet und erneut eingereicht - ohne zusätzliche Kosten.
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Zunächst sollte die Begründung der Ablehnung genau geprüft werden. Beruft sich das Finanzamt auf fehlende Ortsbesichtigung, ist das nach BFH IX R 25/21 kein tragfähiger Ablehnungsgrund. In diesem Fall empfehlen wir, mit dem Gutachten und dem BFH-Urteil Einspruch einzulegen. nutzungsdauer.com bietet zudem eine Überarbeitungsgarantie - begründete Einwände werden kostenfrei nachgebessert.
Das Gutachten muss spätestens beim Finanzamt vorgelegt werden, wenn dieses die erhöhte AfA prüft - das kann auch nach der Steuererklärungsabgabe im Rahmen einer Rückfrage sein. Es empfiehlt sich jedoch, das Gutachten zeitgleich mit der Erklärung einzureichen oder zumindest in der Anlage V darauf hinzuweisen, dass ein Gutachten vorliegt.
Es gibt keine gesetzliche Verfallsfrist, aber Finanzämter und Gerichte orientieren sich am Wertermittlungsstichtag. Liegt dieser zu weit in der Vergangenheit oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse durch Baumaßnahmen verändert, kann ein aktualisiertes Gutachten verlangt werden. In der Praxis ist ein Gutachten, das nicht älter als drei Jahre ist und keine wesentlichen Änderungen am Gebäude versäumt, problemlos verwendbar.
Nein. Der Energieausweis belegt den energetischen Zustand eines Gebäudes, ermittelt aber keine Restnutzungsdauer im steuerrechtlichen Sinne. Er kann als ergänzende Dokumentation hilfreich sein, ersetzt das Sachverständigengutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch nicht.
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