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Zugewinnausgleich

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Zugewinnausgleich - Der Zugewinnausgleich ist der gesetzlich geregelte Vermögensausgleich zwischen Eheleuten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, insbesondere bei Scheidung. Er sorgt dafür, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs fair zwischen beiden Partnern aufgeteilt wird.

So funktioniert der Zugewinnausgleich

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - dem Regelfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde - bleiben die Vermögen beider Eheleute während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der sogenannte Zugewinn jedes Partners ermittelt. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags) und dem Anfangsvermögen (Stichtag: Eheschließung).

Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen. Ein Beispiel: Hat Partner A einen Zugewinn von 300.000 Euro und Partner B einen Zugewinn von 100.000 Euro, beträgt die Differenz 200.000 Euro. Partner A muss Partner B somit 100.000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen.

Die Immobilie ist in den meisten Ehen der größte Vermögensposten und spielt beim Zugewinnausgleich eine zentrale Rolle. Entscheidend ist der Verkehrswert zum Stichtag - also nicht der ursprüngliche Kaufpreis und nicht ein künftiger Wunschpreis, sondern der aktuelle Marktwert bei Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Wertermittlung wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Noch bestehende Darlehensverbindlichkeiten werden vom Verkehrswert abgezogen.

Wurde die Immobilie bereits vor der Ehe erworben oder geerbt, zählt sie zum Anfangsvermögen und fließt nur mit ihrer Wertsteigerung während der Ehe in den Zugewinn ein. Eine Erbschaft oder Schenkung während der Ehe wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und bleibt damit privilegiert - auch wenn die Wertsteigerung des geschenkten oder ererbten Grundstücks während der Ehe erheblich war.

Bewertungsstichtag und Bedeutung aktueller Marktwerte

Da der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag der Scheidungsantragsstellung maßgeblich ist, kann der genaue Zeitpunkt erhebliche Auswirkungen haben. In Phasen steigender Immobilienpreise - wie in Nürnberg in den Jahren 2015 bis 2022 - kann der Wert eines Objekts deutlich höher sein als beim Einzug oder beim ursprünglichen Kauf. Wer frühzeitig einen Scheidungsantrag stellt, kann je nach Marktlage steuern, ob ein hoher oder niedrigerer Stichtags-Marktwert gilt.

Beide Parteien haben das Recht, ein eigenes Gutachten zu beauftragen. Weichen die Gutachten erheblich voneinander ab, bestellt das Familiengericht auf Antrag einen neutralen Sachverständigen. Das gerichtlich eingeholte Gutachten ist dann für die Berechnung bindend.

Alternativen und Gestaltungsmöglichkeiten

Eheleute können den gesetzlichen Güterstand durch einen notariellen Ehevertrag modifizieren. Die wichtigste Alternative ist die Gütertrennung, bei der kein Zugewinnausgleich stattfindet - jeder behält sein Vermögen vollständig. Eine weitere Variante ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der etwa die Immobilie aus der Berechnung herausgenommen wird.

Solche Regelungen sind besonders dann sinnvoll, wenn ein Partner eine Immobilie in die Ehe einbringt und im Scheidungsfall nicht zum Verkauf gezwungen werden möchte. Auch nachträglich - also während der Ehe - kann ein Ehevertrag noch geschlossen werden, allerdings unterliegen späte Ehevertragsschlüsse strengerer gerichtlicher Kontrolle auf Sittenwidrigkeit. Wer beispielsweise kurz vor der Trennung einen einseitig vorteilhaften Ehevertrag abschließt, muss damit rechnen, dass ein Gericht diesen als sittenwidrig einstuft.

Praxis-Tipp für Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg sind die Immobilienpreise in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Das bedeutet: Selbst wenn eine Immobilie vor der Ehe erworben wurde, kann die Wertsteigerung während der Ehezeit erheblich sein und den Zugewinnausgleich maßgeblich beeinflussen.

Wir empfehlen Eigentümern in Nürnberg, Fürth und Erlangen, frühzeitig den aktuellen Verkehrswert ihrer Immobilie durch einen zertifizierten Sachverständigen ermitteln zu lassen - idealerweise schon bei Beginn einer Trennungsphase. So lassen sich spätere Streitigkeiten über den Immobilienwert vermeiden und die Verhandlungsposition ist klarer. Gerne vermitteln wir geeignete Gutachter in der Region.

Häufig gestellte Fragen

Muss die Immobilie beim Zugewinnausgleich verkauft werden?

Nein, ein Verkaufszwang besteht nicht. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann den Zugewinnausgleich auch aus anderen Vermögenswerten leisten. In der Praxis übernimmt häufig ein Partner die Immobilie und zahlt den anderen aus - das erfordert eine Refinanzierung und die Zustimmung der finanzierenden Bank zur Umschuldung. Reicht das übrige Vermögen nicht aus, kann eine Ratenzahlung vereinbart oder ein Darlehen aufgenommen werden.

Wie wird der Wert der Immobilie beim Zugewinnausgleich bestimmt?

Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmt. Noch offene Darlehen werden vom Verkehrswert abgezogen, um das Nettovermögen zu ermitteln. Können sich die Parteien nicht auf einen Gutachter einigen, bestellt das Familiengericht einen.

Kann man den Zugewinnausgleich für die Immobilie ausschließen?

Ja, durch einen notariellen Ehevertrag können Eheleute die Immobilie ganz oder teilweise aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Das ist sowohl vor als auch während der Ehe möglich. Wir empfehlen, sich hierfür von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, da solche Vereinbarungen unter bestimmten Umständen von Gerichten als sittenwidrig eingestuft werden können - besonders wenn sie einseitig zulasten eines Partners gehen.

Wann lohnt sich ein Ehevertrag aus immobilienrechtlicher Sicht?

Besonders empfehlenswert ist ein Ehevertrag, wenn ein Partner eine Immobilie in die Ehe einbringt oder geerbt hat und diese schützen möchte; wenn einer der Partner Unternehmer ist und die Immobilie nicht in Unternehmenshaftungsrisiken einbezogen werden soll; oder wenn erhebliche Vermögensunterschiede bestehen, die durch den Zugewinnausgleich zu unbilligen Ergebnissen führen könnten. Ein Notar und ein Fachanwalt für Familienrecht beraten kompetent zu den Gestaltungsmöglichkeiten.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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