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Abnahmepflicht

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Abnahmepflicht - Die Abnahmepflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung des Bestellers, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht entgegenzunehmen und dies dem Unternehmer gegenüber zu erklären (§ 640 BGB). Im Immobilienbereich betrifft sie vor allem Neubauten, Bauträgerverträge und umfangreiche Sanierungsmaßnahmen.

Rechtliche Grundlagen und Bedeutung der Abnahme

Die Abnahme ist der zentrale Wendepunkt eines jeden Bauvertrags. Mit ihr endet die Herstellungsphase und es beginnt die Gewährleistungsphase - ein Unterschied mit weitreichenden Folgen für beide Vertragsparteien. Nach § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Eine Verweigerung der Abnahme ist nur dann berechtigt, wenn wesentliche Mängel vorliegen, also Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werks spürbar beeinträchtigen.

Der wichtigste Rechtseffekt der Abnahme ist die Beweislastumkehr: Vor der Abnahme muss der Unternehmer nachweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme kehrt sich diese Pflicht um - nun muss der Besteller beweisen, dass ein Mangel vorliegt und bereits bei Abnahme vorhanden war. Darüber hinaus beginnt mit der Abnahme die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (bei Bauwerken fünf Jahre nach § 634a BGB) und der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig.

Das Gesetz kennt verschiedene Formen der Abnahme. Die förmliche Abnahme ist die sicherste Variante: Besteller und Unternehmer begehen gemeinsam das Bauwerk und halten den Zustand in einem Abnahmeprotokoll fest. Bei der konkludenten Abnahme ergibt sich die Billigung des Werks aus dem Verhalten des Bestellers - etwa durch den Einzug in das fertiggestellte Haus ohne Mängelrüge. Daneben gibt es die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB: Setzt der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme und erklärt der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchern greift die Fiktion nur, wenn der Unternehmer zusammen mit der Fristsetzung auf die Folgen einer unterlassenen Erklärung hinweist.

Das Abnahmeprotokoll als Schutzinstrument

Wir empfehlen bei Neubauten und Bauträgerverträgen stets eine förmliche Abnahme mit schriftlichem Protokoll. Das Abnahmeprotokoll dokumentiert alle bei der Begehung festgestellten Mängel, offene Restleistungen und den Zustand der Bausubstanz zum Zeitpunkt der Übergabe. Mängel, die im Protokoll festgehalten werden, gelten als vorbehalten - der Besteller verliert seine Nacherfüllungsansprüche nicht durch die Abnahme. Ein Mangelvorbehalt im Protokoll ist daher unverzichtbar, denn nach § 640 Abs. 3 BGB verliert der Besteller seine Mängelrechte für Mängel, die ihm bei der Abnahme bekannt waren und die er sich nicht vorbehält.

Besonders bei Bauträgerverträgen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt der Vertrag häufig eine Teilabnahme einzelner Gewerke. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann durch einen sachverständigen Vertreter der Erwerber erfolgen - eine Regelung, die seit der WEG-Reform 2020 an Bedeutung gewonnen hat.

Praxis-Tipp für Nürnberg und die Metropolregion

In der Metropolregion Nürnberg entstehen zahlreiche Neubaugebiete - etwa in Nürnberg-Kornburg, Fürth-Atzenhof oder Erlangen-Büchenbach. Wir raten Käufern von Neubauimmobilien, zur Abnahme einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Die örtlichen Sachverständigenbüros kennen die in der Region typischen Baumängel, etwa Probleme mit der Abdichtung in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel im Regnitztal. Die Kosten für einen Sachverständigen bei der Abnahme liegen in der Region bei etwa 400 bis 800 Euro - eine Investition, die sich angesichts der Tragweite der Beweislastumkehr vielfach auszahlt. Wir unterstützen unsere Kunden bei der Vermittlung erfahrener Gutachter aus dem Raum Nürnberg-Fürth-Erlangen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Abnahme verweigern, wenn kleinere Mängel vorliegen?

Nein. Die Verweigerung der Abnahme ist nur bei wesentlichen Mängeln gerechtfertigt, also bei Mängeln, die die Nutzung des Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Kleinere Mängel wie Kratzer an einer Fensterscheibe oder eine fehlende Silikonfuge berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Wir empfehlen, solche Mängel im Abnahmeprotokoll detailliert zu dokumentieren und sich die Nachbesserung ausdrücklich vorzubehalten.

Was passiert, wenn ich die Abnahmepflicht ignoriere und nicht zur Abnahme erscheine?

In diesem Fall kann der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Reagieren Sie nicht innerhalb der Frist und benennen keinen konkreten Mangel, greift die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB - das Werk gilt dann als abgenommen, mit allen Rechtsfolgen einschließlich der Beweislastumkehr. Bei Verbraucherbauverträgen muss der Unternehmer allerdings auf diese Folge in Textform hinweisen.

Welche Verjährungsfrist gilt nach der Abnahme für Baumängel?

Für Mängel an Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme. Bei einem VOB/B-Vertrag kann die Frist auf vier Jahre verkürzt sein. Wir empfehlen, gegen Ende der Gewährleistungsfrist eine Schlussbegehung durchzuführen, um verdeckte Mängel rechtzeitig zu rügen - gerade bei Neubauten in der Region treten Setzungsrisse oder Feuchtigkeitsschäden manchmal erst nach mehreren Jahren auf.

Abnahme im Bauträgervertrag: Besonderheiten

Bei Bauträgerverträgen gelten besondere Regelungen. Der Bauträger schuldet die Übergabe eines fertiggestellten Gebäudes, bei dem die Abnahme den Übergang von Nutzen und Lasten sowie den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert. Nach der Musterbauträgerverordnung und der WEG-Reform 2020 kann die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen von der Käuferseite beauftragten Sachverständigen erfolgen - nicht mehr allein durch den Bauträger oder einen von ihm vorgeschlagenen Gutachter. Diese Regelung stärkt die Rechte der Erwerber erheblich.

Für Käufer von Neubauwohnungen empfehlen wir die Abnahme niemals allein zu unterzeichnen. Eine sachverständige Begleitung durch einen unabhängigen Baugutachter kostet in der Metropolregion Nürnberg typischerweise 400 bis 800 Euro und ist angesichts des Kaufpreises - der bei einer Neubauerstwohnung in Nürnberg derzeit bei 4.000 bis 6.500 Euro je Quadratmeter liegt - eine sinnvolle Schutzinvestition. Der Gutachter dokumentiert alle sichtbaren Mängel im Abnahmeprotokoll und sichert so die Nacherfüllungsansprüche des Käufers vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.

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