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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung
Wasserrecht - Das Wasserrecht regelt den Umgang mit Gewässern, Grundwasser und Niederschlagswasser und hat erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung, Bebauung und Erschließung von Grundstücken. Zentrale Vorschriften sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bayerische Wassergesetz (BayWG). Für Immobilieneigentümer ist das Wasserrecht relevant bei Baumaßnahmen in Gewässernähe, Grundwasserabsenkung, Versickerung von Niederschlagswasser und der Einleitung von Abwässern.
Verschiedene Maßnahmen erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung: Grundwasserentnahme - Brunnenbohrung für Gartenbewässerung oder Wärmepumpe (Wasser-Wasser-Wärmepumpe). Einleitung von Niederschlagswasser - wenn Regenwasser nicht in die Kanalisation, sondern in ein Gewässer oder ins Grundwasser eingeleitet wird (Versickerung). Bauen im Überschwemmungsgebiet - besondere Auflagen nach § 78 WHG, teilweise Bauverbot. Gewässerausbau - Veränderung von Gewässern auf oder neben dem Grundstück. In Bayern ist die untere Wasserbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die Genehmigung wird als wasserrechtliche Erlaubnis (widerruflich) oder Bewilligung (befristet, unwiderruflich) erteilt.
Für die Versickerung von Niederschlagswasser gilt in Bayern eine vereinfachte Regelung: Wer Regenwasser von befestigten Flächen auf dem eigenen Grundstück versickert, benötigt in der Regel nur eine Anzeige bei der unteren Wasserbehörde, keine formelle Erlaubnis - sofern die Versickerungsmenge gering und das Grundwasser nicht gefährdet ist. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan die Versickerung sogar vorschreiben, um die Kanalisation zu entlasten. In Nürnberg werden Regenwasserversickerungs- und Rückhaltesysteme im Rahmen der kommunalen Klimaanpassungsstrategie gefördert.
Das Wasserrecht beeinflusst den Grundstückswert und die Bebaubarkeit: In Überschwemmungsgebieten (nach § 76 WHG festgesetzt) gelten strenge Baubeschränkungen - Neubauten sind in der Regel verboten, Bestandsgebäude genießen Bestandsschutz. An Gewässerrandstreifen (5 m an Gewässern 1. und 2. Ordnung) ist die Bebauung eingeschränkt. Bei hohem Grundwasserstand können Kellerbauten erschwert oder nur mit aufwändiger Abdichtung (weiße Wanne) realisiert werden. Grundstücke mit eigenem Wasserrecht (z. B. Nutzungsrecht an einem Bach) können einen Mehrwert darstellen.
Die Lage eines Grundstücks in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet ist durch das Bayerische Umweltinformationssystem (UIS) und das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) öffentlich einsehbar. Als Käufer sollten Sie diesen Status vor der notariellen Beurkundung prüfen - er beeinflusst sowohl die Bebaubarkeit als auch die Versicherbarkeit (Elementarschadenpflicht) und den Marktwert der Immobilie erheblich.
Grundstücke, die direkt an einen Bach, Fluss oder See grenzen, unterliegen besonderen wasserrechtlichen Auflagen. Der Gewässerrandstreifen von 5 m (innerorts) bzw. 10 m (außerorts) ab der Böschungsoberkante darf nicht bebaut und muss naturnah belassen werden. Bäume und Sträucher dürfen nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden. Ufergrundstücke haben im Regelfall kein ausschließliches Nutzungsrecht am Gewässer - das Gemeingebrauchsrecht erlaubt jedermann das Betreten des Uferstreifens und das Baden in natürlichen Gewässern.
Wir empfehlen Grundstückseigentümern in der Metropolregion Nürnberg, die in Gewässernähe (Pegnitz, Rednitz, Wörnitz-Zuflüsse) bauen oder eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe installieren möchten, frühzeitig die wasserrechtliche Genehmigung bei der Stadt Nürnberg (Umweltamt) zu beantragen. Die Bearbeitungszeit liegt bei ca. 6-12 Wochen. Besonders in den Pegnitz-Auen (Wöhrd, Tullnau, Mögeldorf) ist die Prüfung aufwändig, da hier Überschwemmungsgebiete ausgewiesen sind. Für Regenwasserversickerung auf dem eigenen Grundstück reicht in vielen Fällen eine Anzeige bei der Wasserbehörde - eine förmliche Genehmigung ist nur bei größeren Mengen erforderlich.
Käufer von Immobilien in der Pegnitz-Niederung sollten außerdem prüfen, ob das Gebäude über eine Rückstauklappe in der Grundleitung verfügt. Bei Starkregen kann Abwasser aus der Kanalisation in tiefer gelegene Gebäudeteile zurückdrücken - ohne Rückstausicherung entsteht ein erheblicher Wasserschaden, der in der Regel nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt ist (fehlende Elementarschadendeckung oder Obliegenheitsverletzung). Die Nachrüstung einer Rückstauklappe kostet ca. 1.000-2.500 Euro.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt nach § 78 WHG ein grundsätzliches Bauverbot für Neubauten. Ausnahmen sind möglich, wenn: das Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans liegt, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Bestandsgebäude genießen Bestandsschutz, Umbauten und Erweiterungen bedürfen aber einer wasserrechtlichen Prüfung. In Nürnberg sind die Überschwemmungsgebiete über das Bayerische Umweltportal (Kartendienst) einsehbar.
Ja, die Entnahme und Rückführung von Grundwasser für eine Wärmepumpe bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG. Die Erlaubnis wird von der unteren Wasserbehörde erteilt, wenn die Grundwasserqualität und -menge nicht beeinträchtigt werden. Die Kosten für Genehmigung und Brunnenbohrung liegen in Nürnberg bei ca. 5.000-10.000 Euro zusätzlich zu den Kosten der Wärmepumpe. Die Genehmigung ist in der Regel auf 15-30 Jahre befristet.
Bei natürlichem Hochwasser gibt es keinen Haftungsadressaten - der Schaden fällt auf den Eigentümer. Die Gebäudeversicherung deckt Hochwasser nur, wenn eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen ist. Wird das Hochwasser durch menschliches Handeln verursacht oder verschlimmert (z. B. Rückstau durch unzulässige Bebauung), kann der Verursacher haftbar gemacht werden. In Nürnberg empfehlen wir allen Eigentümern in Gewässernähe dringend eine Elementarschadenversicherung.
Ja, die Nutzung von Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück - etwa in einem Gartenteich oder einer Zisterne - ist grundsätzlich ohne Genehmigung möglich. Sobald jedoch Regenwasser in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser abgeleitet werden soll, ist je nach Menge eine Anzeige oder Genehmigung erforderlich. Die Nutzung von Niederschlagswasser für Toilettenspülung und Gartenbewässerung ist ausdrücklich erwünscht und wird in Nürnberg teilweise gefördert.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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