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Wegerecht - Das Wegerecht ist das dingliche oder schuldrechtliche Recht, ein fremdes Grundstück als Zugang oder Zufahrt zu nutzen, und wird in der Regel als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Das Wegerecht ist eines der häufigsten Nutzungsrechte im Immobilienrecht und betrifft vor allem Grundstücke, die keinen eigenen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Formen, die sich in ihrer Reichweite und Wirkung deutlich unterscheiden.
Die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB ist die gebräuchlichste Form des Wegerechts. Sie belastet das sogenannte dienende Grundstück zugunsten des jeweils herrschenden Grundstücks. Das Wegerecht wird im Grundbuch des dienenden Grundstücks in Abteilung II eingetragen und wirkt dinglich - es bleibt also auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Die Grunddienstbarkeit kann als Geh-, Fahr- oder kombiniertes Geh- und Fahrrecht ausgestaltet werden. Der genaue Umfang - etwa die Breite des Wegs, die zulässige Nutzungsintensität und die Unterhaltspflichten - wird in der notariellen Bewilligungserklärung festgelegt.
Das Notwegerecht nach § 917 BGB greift, wenn ein Grundstück keine ordnungsgemäße Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. In diesem Fall muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Nutzung als Zugang dulden, bis eine anderweitige Erschließung hergestellt ist. Das Notwegerecht entsteht kraft Gesetzes und bedarf keiner Grundbucheintragung, allerdings hat der Duldungspflichtige Anspruch auf eine Notwegerente als Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung und wird im Streitfall gerichtlich festgesetzt.
Eine weitere Form ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB. Sie wird nicht zugunsten eines Grundstücks, sondern zugunsten einer bestimmten Person eingetragen und erlischt spätestens mit deren Tod. Diese Form eignet sich beispielsweise, wenn einem Nachbarn ein persönliches Übergangsrecht eingeräumt werden soll, ohne das dienende Grundstück dauerhaft zu belasten.
Darüber hinaus kann ein Wegerecht rein schuldrechtlich durch einen Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern vereinbart werden. Ein solches vertragliches Wegerecht bindet jedoch nur die Vertragsparteien und geht bei einem Eigentümerwechsel nicht automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Wir raten daher grundsätzlich zur dinglichen Absicherung durch Grundbucheintragung.
Ein eingetragenes Wegerecht hat erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrswert beider betroffenen Grundstücke. Für das herrschende Grundstück ist das Wegerecht häufig eine zwingende Voraussetzung für die Bebaubarkeit und damit wertbildend. Ein Hinterliegergrundstück ohne gesichertes Wegerecht ist in vielen Fällen nicht genehmigungsfähig bebaubar und verliert dadurch erheblich an Wert.
Für das dienende Grundstück stellt das Wegerecht eine Belastung dar, die den Verkehrswert mindert. Der Abschlag hängt von der Lage und Breite des Wegs, der Nutzungsintensität und der Frage ab, ob das dienende Grundstück dadurch in seiner eigenen Bebaubarkeit eingeschränkt wird. In der Immobilienbewertung wird die Wertminderung durch das Wegerecht im Rahmen des Vergleichs- oder Sachwertverfahrens als besonderes Grundstücksmerkmal berücksichtigt.
In der Metropolregion Nürnberg begegnen uns Wegerechte besonders häufig in gewachsenen Siedlungsstrukturen - etwa in den Nürnberger Stadtteilen Ziegelstein, Buchenbühl oder Kornburg, wo Hinterliegergrundstücke über Jahrzehnte durch informelle Wege erschlossen wurden, die erst nachträglich dinglich gesichert werden mussten. Auch in den fränkischen Landkreisen Nürnberger Land, Roth und Forchheim finden sich zahlreiche Altfälle, in denen Wegerechte nicht oder nur unzureichend im Grundbuch vermerkt sind.
Wir empfehlen Käufern, vor dem Erwerb eines Grundstücks in der Region das Grundbuch sorgfältig auf bestehende Wegerechte zu prüfen - sowohl im Blatt des Kaufobjekts als auch in den Grundbüchern der Nachbargrundstücke. Bei Hinterliegergrundstücken sollte ein dinglich gesichertes Wegerecht als Kaufvoraussetzung vertraglich vereinbart werden. Unser Netzwerk aus Sachverständigen und Notaren in der Region unterstützt bei der Bewertung bestehender Wegerechte und der Neubestellung von Grunddienstbarkeiten.
Die Löschung einer als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wegerechts erfordert die Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks in Form einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung. Einseitig kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Löschung nicht durchsetzen. Eine Löschung kommt in der Praxis vor, wenn das herrschende Grundstück anderweitig erschlossen wird und das Wegerecht nicht mehr benötigt wird.
Die Unterhaltspflicht richtet sich nach der Vereinbarung in der Bewilligungserklärung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, trägt grundsätzlich der Berechtigte - also der Eigentümer des herrschenden Grundstücks - die Kosten der Instandhaltung, da er das Wegerecht nutzt. In der Praxis empfehlen wir, Unterhaltspflichten, Schneeräumung und Verkehrssicherungspflichten bereits bei der Bestellung des Wegerechts eindeutig zu regeln, um spätere Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden.
Für das belastete (dienende) Grundstück stellt ein Wegerecht eine Wertminderung dar, deren Höhe vom Umfang der Belastung abhängt. Ein schmaler Gehweg am Grundstücksrand wirkt sich weniger aus als eine breite Zufahrt durch die Grundstücksmitte. Gutachterausschüsse in der Metropolregion Nürnberg berücksichtigen Wegerechte als besonderes Grundstücksmerkmal und ziehen je nach Einzelfall Abschläge zwischen 5 und 15 Prozent des Bodenwerts heran.
Die Bestellung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit erfolgt durch eine notarielle Bewilligungserklärung des Eigentümers des dienenden Grundstücks. In dieser Erklärung werden Lage, Breite und Nutzungsumfang des Wegs sowie Regelungen zu Unterhaltspflichten und Kostentragung präzise beschrieben. Die Bewilligung wird anschließend dem Grundbuchamt eingereicht und in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks eingetragen. Gleichzeitig kann das herrschende Grundstück einen entsprechenden Vermerk erhalten, aus dem hervorgeht, dass ihm ein Wegerecht an einem bestimmten Nachbargrundstück zusteht. Die Notargebühren für eine solche Bestellung richten sich nach dem Wert der Dienstbarkeit, der sich aus dem wirtschaftlichen Nutzen für das herrschende Grundstück berechnet. In der Metropolregion Nürnberg liegen die Gesamtkosten für die Bestellung eines einfachen Wegerechts typischerweise zwischen 500 und 1.500 Euro inklusive Notargebühr und Grundbucheintragung - eine überschaubare Investition im Vergleich zu den langfristigen Rechtssicherheitsvorteilen für beide Grundstücke.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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