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Anliegerbeiträge

Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung

Anliegerbeiträge - Anliegerbeiträge (auch Straßenausbaubeiträge oder Erschließungsbeiträge) sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die Gemeinden von Grundstückseigentümern erheben, wenn eine Straße oder eine Erschließungsanlage in der Nähe ihres Grundstücks erstmalig hergestellt, ausgebaut oder erneuert wird. Die Rechtsgrundlage bilden das Baugesetzbuch (§§ 127 ff. BauGB) und die kommunalen Abgabensatzungen.

Arten und Bemessung

Man unterscheidet Erschließungsbeiträge (für die erstmalige Herstellung einer Straße, § 127 BauGB) und Straßenausbaubeiträge (für die Erneuerung oder Verbesserung bestehender Straßen, nach Kommunalabgabengesetz). Bei Erschließungsbeiträgen trägt die Gemeinde mindestens 10 Prozent der Kosten selbst, den Rest tragen die Anlieger anteilig nach Grundstücksfläche und Geschossflächenzahl.

Die Bemessung erfolgt nach dem sogenannten Vorteilsprinzip: Grundstücke, die einen größeren Erschließungsvorteil haben (größere Fläche, höhere zulässige Bebauung), zahlen mehr. Die konkrete Beitragshöhe ergibt sich aus der Satzung der Gemeinde.

Kostenrahmen: Bei einer Straßenerneuerung mit Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung sind Beträge von 5.000 bis 30.000 Euro pro Grundstück keine Seltenheit. Die genaue Höhe hängt von der Länge der Straßenfront des Grundstücks, der Grundstücksfläche und dem beitragsrelevanten Anteil der Maßnahme ab. Die Beiträge werden per Bescheid festgesetzt und sind in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung fällig.

Erschließungsbeiträge nach BauGB

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben: Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen und Entwässerungsanlagen im öffentlichen Straßenraum. Die Gemeinde verteilt 90 Prozent der beitragsfähigen Kosten auf die Anliegergrundstücke; die eigenen 10 Prozent trägt sie selbst.

Der Erschließungsbeitrag entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (technische Fertigstellung und Widmung). Die Gemeinde kann den Beitrag aber erst festsetzen, wenn eine wirksame Erschließungssatzung vorliegt und der genaue Kostenumfang feststeht. In manchen Gemeinden vergehen nach der Fertigstellung noch Jahre, bis die Bescheide verschickt werden - was für Käufer von Bestandsimmobilien ein verstecktes Risiko darstellt.

Typische Beitragshöhen im Vergleich

MaßnahmeRechtsgrundlageTrägerAnliegeranteilTypische Kosten/Grundstück
Erstmalige Straßenherstellung§§ 127-135 BauGBGemeindebis zu 90 %5.000-20.000 €
Kanalbauanschluss (Ersterschließung)KAG BayernGemeinde/Zweckverband100 %3.000-8.000 €
Straßenausbau (Erneuerung)KAG Bayern bis 2018abgeschafft in Bayern-entfällt seit 2018
Gehweg (erstmalige Herstellung)§ 127 BauGBGemeindebis zu 75 %1.500-5.000 €
Beleuchtung (Teil der Erschließung)§ 127 BauGBGemeindebis zu 75 %500-2.000 €
Grünanlagen (öffentlich)§ 127 Abs. 2 BauGBGemeindebis zu 50 %200-1.000 €

Rechenbeispiel für ein Grundstück in einem Nürnberger Neubaugebiet: 600 m² Grundstück, GFZ 0,4 (240 m² GF). Beitragspflichtiger Anteil der Straßenbaukosten: 150.000 € für die Erschließungsstraße, verteilt auf 20 Grundstücke nach Grundstücksfläche × GFZ-Faktor. Resultierende Beitragslast: ca. 12.000 Euro.

Steuerliche Behandlung

Anliegerbeiträge für die erstmalige Erschließung sind als Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks zu aktivieren und nicht sofort absetzbar. Sie erhöhen den steuerlichen Wert des Grundstücks, sind aber - da der Grundstücksanteil nicht abschreibungsfähig ist - nicht über die AfA zu berücksichtigen. Lediglich wenn der Beitrag dem Gebäudeanteil zuzuordnen ist (selten), käme eine Einbeziehung in die AfA-Basis in Betracht.

Beiträge für die Erneuerung bestehender Anlagen (Straßenausbaubeiträge) hingegen können bei vermieteten Immobilien als Werbungskosten absetzbar sein - als sofortiger Abzug oder über mehrere Jahre verteilt, je nach steuerlicher Einordnung.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg

In Bayern wurden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge 2018 abgeschafft - Gemeinden dürfen keine Ausbaubeiträge für bestehende Straßen mehr erheben. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber anderen Bundesländern, in denen diese Beiträge noch erhoben werden. Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen in Neubaugebieten sind davon unberührt und werden weiterhin erhoben.

Wir empfehlen Kaufinteressenten, vor dem Grundstückserwerb beim zuständigen Tiefbauamt oder Bauamt zu prüfen, ob für die anliegenden Straßen und Erschließungsanlagen noch ausstehende Beitragsforderungen bestehen könnten. In Nürnberg und Umgebung können solche Forderungen Jahre nach der Fertigstellung noch erhoben werden, wenn die Gemeinde die Abrechnung nicht fristgerecht vorgenommen hat.

Häufig gestellte Fragen

Sind Straßenausbaubeiträge in Bayern noch zulässig?

Nein, Bayern hat die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für bestehende Straßen seit 2018 gesetzlich untersagt. Die gesetzliche Regelung im Kommunalabgabengesetz (KAG Bayern) wurde entsprechend geändert. Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen in Neubaugebieten sind davon nicht betroffen und werden weiterhin erhoben - auch in Nürnberg, Erlangen, Fürth und den umliegenden Landkreisgemeinden.

Kann ich gegen einen Beitragsbescheid Widerspruch einlegen?

Ja, innerhalb eines Monats nach Zustellung kann Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt werden. Typische Angriffspunkte sind fehlerhafte Kostenkalkulation, unzutreffender Verteilungsmaßstab oder Verjährung des Beitragsanspruchs. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich nicht unbegrenzt möglich ist - nach einer angemessenen Frist ab der Herstellung der Anlage verjährt der Anspruch. Bei erheblichen Betragsabweichungen empfehlen wir anwaltliche Beratung.

Kann ich Anliegerbeiträge steuerlich absetzen?

Anliegerbeiträge für die erstmalige Erschließung sind als Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks zu aktivieren und nicht sofort absetzbar. Bei vermieteten Immobilien erhöhen sie lediglich die Anschaffungskostenbasis, führen aber nicht direkt zu mehr AfA, da der Grundstücksanteil nicht abschreibbar ist. Beiträge für die Erneuerung bestehender Anlagen können bei vermieteten Immobilien als Erhaltungsaufwand und damit als Werbungskosten absetzbar sein - die genaue steuerliche Einordnung sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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