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Bauantrag - Der Bauantrag ist der formelle Antrag eines Bauherrn an die zuständige Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung für ein konkretes Bauvorhaben zu erteilen. Er bildet den Startpunkt des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und ist in Bayern für die meisten Neubau-, Umbau- und Nutzungsänderungsvorhaben gesetzlich vorgeschrieben (Art. 55 ff. BayBO).
Ein vollständiger Bauantrag umfasst ein umfangreiches Paket an Bauvorlagen. Dazu gehören:
Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt und unterschrieben werden. In Bayern sind das in der Regel Architekten oder Bauingenieure mit entsprechender Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer oder Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
In Bayern gibt es zwei wesentliche Genehmigungsverfahren:
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Prüfumfang | Typische Anwendungsfälle |
|---|---|---|---|
| Vereinfachtes Verfahren | Art. 59 BayBO | Planungsrecht, Abstandsflächen, Abstandsflächenrecht | Ein-/Zweifamilienhäuser, Wohngebäude ≤ GK 3 |
| Reguläres Verfahren | Art. 60 BayBO | Vollumfängliche Prüfung aller BayBO-Anforderungen | Größere Gebäude, Sonderbauten, GK 4 und 5 |
| Genehmigungsfreistellung | Art. 58 BayBO | Keine Prüfung durch Behörde | Wohngebäude ≤ GK 3 im B-Plan-Gebiet unter engen Voraussetzungen |
| Verfahrensfrei | Art. 57 BayBO | Kein Verfahren notwendig | Garagen ≤ 50 m², bestimmte Nebengebäude |
Das vereinfachte Verfahren ist der Regelfall bei Ein- und Mehrfamilienhäusern der Gebäudeklassen 1-3. Das reguläre Verfahren gilt bei Sonderbauten (Schulen, Krankenhäuser, Verkaufsstätten ab 800 m² Nutzfläche) und Gebäuden der Klassen 4 und 5.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt in Bayern grundsätzlich drei Monate ab Eingang des vollständigen Bauantrags (Art. 68 Abs. 1 BayBO). In der Praxis variiert die tatsächliche Bearbeitungsdauer je nach Komplexität des Vorhabens und Auslastung der Behörde. Unvollständige Unterlagen führen zu Nachforderungen und setzen die Dreimonatsfrist neu in Gang.
Typische Kosten für ein Einfamilienhaus (Baukosten 450.000 Euro):
| Kostenart | Betrag |
|---|---|
| Genehmigungsgebühr Bauordnungsamt | 1.500-2.500 € |
| Amtlicher Lageplan | 400-800 € |
| Statiknachweis (falls extern) | 2.000-5.000 € |
| Architektenhonorar (LP 1-4, HOAI) | 18.000-30.000 € |
| Wärmeschutznachweis (Energieberater) | 800-1.500 € |
| Gesamte Planungskosten | ca. 23.000-40.000 € |
Vor der Einreichung eines vollständigen Bauantrags empfehlen wir regelmäßig eine Bauvoranfrage (Art. 71 BayBO). Dabei werden die grundsätzlichen planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen verbindlich geklärt, bevor der volle Planungsaufwand entsteht. Die Bauvoranfrage ist kostenpflichtig (ca. 100-500 Euro je nach Umfang), bietet aber erhebliche Planungssicherheit.
Die Voranfrage ist besonders empfehlenswert bei:
In Nürnberg wird der Bauantrag beim Bauordnungsamt der Stadt Nürnberg (Bauhof 2, 90402 Nürnberg) eingereicht - für Stadtgebiete ist das Amt 603 zuständig. Für den Umlandbereich sind die Landratsämter Fürth, Erlangen-Höchstadt und Nürnberger Land zuständig. Wir empfehlen, die Unterlagen vollständig und digital einzureichen, da fehlende Dokumente die häufigste Ursache für Verfahrensverzögerungen sind.
Gerade in den nachverdichteten Stadtteilen wie Gostenhof, Maxfeld oder Wöhrd lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde - informelle Vorabgespräche (ohne Kostenpflicht) können viele spätere Nachforderungen vermeiden. Planen Sie die Genehmigungszeit (2-4 Monate in Nürnberg) realistisch in Ihren Projektzeitplan ein und beginnen Sie die Ausführungsplanung parallel zur Antragstellung.
Nein. In Bayern sind bestimmte Vorhaben nach Art. 57 BayBO genehmigungsfrei - dazu zählen unter anderem Garagen und Carports bis 50 m² Grundfläche (außer bei Sonderbauten oder in Bereichen mit Denkmalschutz), bestimmte Nebengebäude bis 75 m³ Rauminhalt in der zulässigen Nutzung, Einfriedungen bis 2 Meter Höhe in bestimmten Bereichen und Solaranlagen auf bestehenden Dächern im vereinfachten Verfahren. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO ermöglicht unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen den Baubeginn ohne formelle Genehmigung - die Verantwortung liegt dann beim Bauherrn und dem Entwurfsverfasser. Im Zweifel empfehlen wir stets eine Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bevor mit dem Bau begonnen wird.
Wer ohne erforderliche Baugenehmigung baut, begeht einen Schwarzbau im rechtlichen Sinne. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Baueinstellung (Art. 75 BayBO) verfügen, die Nutzung untersagen und im schlimmsten Fall den Rückbau des illegal errichteten Bauwerks anordnen (Art. 76 BayBO) - auf Kosten des Bauherrn. Zusätzlich drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach Art. 79 BayBO. Eine nachträgliche Genehmigung (Legalisierung) ist zwar möglich, aber nicht garantiert und mit erheblichen Mehrkosten verbunden - insbesondere wenn bereits Teile des Bauwerks nicht den heute gültigen Vorschriften entsprechen.
Vom Einreichen des vollständigen Bauantrags bis zur Genehmigung vergehen in Nürnberg erfahrungsgemäß zwei bis vier Monate im vereinfachten Verfahren - bei Sonderbauten oder komplexeren Vorhaben länger. Nach Erteilung der Baugenehmigung kann grundsätzlich sofort mit dem Bau begonnen werden, sofern der Baubeginn ordnungsgemäß bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird (Baubeginnanzeige, Art. 68 Abs. 5 BayBO). Die Baugenehmigung ist in Bayern drei Jahre gültig (Art. 69 BayBO) - wird nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen, erlischt sie. Wir raten, diese Frist im Blick zu behalten und ggf. eine Verlängerung zu beantragen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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