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Baugenehmigung

Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung

Baugenehmigung - Die Baugenehmigung ist der förmliche Verwaltungsakt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, mit dem festgestellt wird, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie gibt dem Bauherrn das Recht, das genehmigte Vorhaben entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und etwaigen Auflagen umzusetzen.

Rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer

Die Baugenehmigung bescheinigt die öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens. Das bedeutet, dass die Behörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht (BauGB, Bebauungsplan), dem Bauordnungsrecht (BayBO) und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft und bestätigt hat. Die Genehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt und verschafft dem Bauherrn Rechtssicherheit gegenüber nachträglichen Einwendungen.

In Bayern beträgt die Geltungsdauer der Baugenehmigung vier Jahre ab Bestandskraft. Innerhalb dieses Zeitraums muss mit der Bauausführung begonnen werden. Wird die Frist versäumt, erlischt die Genehmigung und ein neuer Bauantrag ist erforderlich. Auf Antrag kann die Geltungsdauer um jeweils zwei Jahre verlängert werden, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. Eine Verlängerung sollte rechtzeitig vor Fristablauf beantragt werden, da eine abgelaufene Genehmigung keine Verlängerung mehr möglich macht.

Die Baugenehmigung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. Häufige Auflagen betreffen Brandschutzmaßnahmen, die Anlage von Stellplätzen, die Gestaltung der Fassade oder Lärmschutzanforderungen. Diese Auflagen sind verbindlich - ein Verstoß kann zur Nutzungsuntersagung oder zu nachträglichen Anordnungen führen. Der Bauherr hat die Möglichkeit, gegen belastende Auflagen Widerspruch einzulegen, ohne die gesamte Genehmigung in Frage zu stellen.

Genehmigungsfreie Vorhaben und Nachbarschutz

Nicht jedes Bauvorhaben bedarf einer Baugenehmigung. In Bayern regelt Art. 57 BayBO die genehmigungsfreien Vorhaben. Dazu gehören unter anderem Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis 75 m³ (sofern nicht im Außenbereich), Garagen und überdachte Stellplätze bis 50 m² Grundfläche, Terrassenüberdachungen bis 30 m² sowie bestimmte Einfriedungen und Mauern. Auch das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO ermöglicht den Baubeginn ohne formelle Genehmigung, sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und keine Abweichungen erforderlich sind.

Nachbarn haben im Genehmigungsverfahren eine geschützte Rechtsstellung. Sie werden bei bestimmten Vorhaben beteiligt und können innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben. Erteilt die Behörde die Genehmigung dennoch, steht dem Nachbarn der Widerspruch und anschließend die verwaltungsgerichtliche Klage offen. Nachbarrechtlich relevante Vorschriften sind insbesondere die Abstandsflächenregelungen nach Art. 6 BayBO, der Gebietserhaltungsanspruch und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO).

Baugenehmigung und Bestandsschutz

Eine erteilte und bestandskräftige Baugenehmigung begründet Bestandsschutz für das errichtete Gebäude. Das bedeutet: Auch wenn sich das Baurecht nach der Fertigstellung ändert, darf das bestehende Gebäude in seinem genehmigten Zustand weiter genutzt werden. Dieser Bestandsschutz hat jedoch Grenzen - er erlischt bei grundlegenden Nutzungsänderungen, bei baulichen Veränderungen, die über bloße Instandhaltung hinausgehen, oder wenn das Gebäude über einen langen Zeitraum leer steht und seine Funktion aufgibt. In der Praxis spielt der Bestandsschutz besonders bei älteren Gebäuden in Nürnberger Innenstadt-Lagen eine wichtige Rolle, wo neue Bebauungspläne oft strengere Anforderungen an Abstandsflächen oder Geschosszahlen stellen. Wer ein Bestandsgebäude kauft, sollte klären, ob etwaige Anbauten oder Dachausbauten ebenfalls genehmigt sind - ungenehmigt errichtete Bauteile genießen keinen Bestandsschutz.

Praxis-Tipp für Nürnberg und Franken

In Nürnberg erteilt das Bauordnungsamt der Stadt die Baugenehmigung (Bauhof 2, 90402 Nürnberg). Wir empfehlen, die Nachbarn bereits vor der Antragstellung informell über das Vorhaben zu informieren und deren Zustimmung schriftlich einzuholen - das beschleunigt das Verfahren erheblich und vermeidet spätere Rechtsstreitigkeiten. Gerade in den eng bebauten Vierteln der Nürnberger Südstadt, in St. Johannis oder Gleißhammer ist nachbarschaftliche Abstimmung ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Im Umland ist das jeweilige Landratsamt zuständig - etwa das Landratsamt Nürnberger Land in Lauf an der Pegnitz oder das Landratsamt Fürth in Zirndorf. Wir raten außerdem, die Geltungsdauer der Baugenehmigung im Blick zu behalten und bei Verzögerungen im Bauablauf rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen - die Verlängerungsgebühr beträgt in der Regel 100 bis 300 Euro und ist deutlich günstiger als ein neuer Bauantrag.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bauantrag und Baugenehmigung?

Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn an die Behörde - die Baugenehmigung ist die Antwort der Behörde auf diesen Antrag. Der Bauantrag enthält sämtliche Bauvorlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Baubeschreibung, Lageplan) und wird vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt) erstellt und eingereicht. Die Bearbeitungsdauer in Bayern beträgt gesetzlich maximal drei Monate, ist in der Praxis bei Nürnberger Behörden derzeit aber oft länger. Eine Bauvoranfrage vorab kann helfen, grundlegende Fragen der Zulässigkeit schnell zu klären, ohne den vollen Antragsaufwand zu betreiben.

Kann eine erteilte Baugenehmigung widerrufen werden?

Ein Widerruf ist nur unter engen Voraussetzungen möglich - etwa wenn die Genehmigung durch falsche Angaben erschlichen wurde oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Eine rechtmäßig erteilte Baugenehmigung genießt Bestandsschutz und kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Allerdings kann die Behörde die Genehmigung aufheben, wenn mit dem Bau nicht fristgerecht begonnen wird oder wenn der Bauherr einer wesentlichen Auflage dauerhaft nicht nachkommt. Bei Unsicherheiten über den Fortbestand einer älteren Genehmigung empfehlen wir eine Rücksprache mit dem Bauordnungsamt.

Was kostet eine Baugenehmigung in Bayern?

Die Gebühren richten sich nach den Herstellungskosten des Bauvorhabens und werden nach der Kostenverordnung des Freistaats Bayern berechnet. Für ein typisches Einfamilienhaus liegen die Genehmigungsgebühren bei etwa 0,2 bis 0,7 Prozent der Baukosten - bei einem Neubau mit 500.000 Euro Baukosten also zwischen 1.000 und 3.500 Euro. Hinzu kommen Gebühren für Abweichungen, Sonderbaugutachten und gegebenenfalls die Prüfung durch den Prüfsachverständigen. Im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Bauprojekts sind die Genehmigungsgebühren moderat, sollten aber von Anfang an in die Nebenkosten eingeplant werden.

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