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Baulastenverzeichnis - Das Baulastenverzeichnis ist ein bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführtes öffentliches Verzeichnis, in dem Baulasten eingetragen werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Baulasten sind im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten nicht im Grundbuch eingetragen und werden bei einer reinen Grundbucheinsicht nicht sichtbar.
Die häufigsten Baulasten in der Praxis und ihre wirtschaftlichen Konsequenzen:
| Baulasttyp | Verpflichtung | Typische Auswirkung auf den Grundstückswert |
|---|---|---|
| Abstandsflächenbaulast | Übernahme der Abstandsfläche des Nachbarn | Bebaubare Fläche reduziert; Wertminderung 5-15 % |
| Stellplatz-Baulast | Nachweise Stellplätze für Nachbargrundstück | Nutzungseinschränkung; Wertminderung je nach Lage |
| Vereinigungsbaulast | Baurechtliche Einheit mehrerer Flurstücke | Ermöglicht gemeinsame Bebauung; kann wertsteigernd sein |
| Zufahrtsbaulast | Zufahrt über eigenes Grundstück dulden | Nutzbarkeitsverlust; dauerhaft lagebezogen |
| Anbaubaulast | Geschlossene Bauweise an der Grenze einhalten | Einschränkung der Bauplanung |
Abstandsflächenbaulast: Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks übernimmt die Abstandsfläche des angrenzenden Gebäudes auf sein Grundstück - er verpflichtet sich, diesen Bereich nicht zu bebauen. Diese Baulast ist bei eng stehenden Gebäuden in Innenstadtlagen besonders häufig.
Stellplatz-Baulast: Der Eigentümer weist auf seinem Grundstück Stellplätze für ein Nachbargrundstück nach, das die Stellplatzpflicht nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen kann. Sie schränkt die Nutzbarkeit der betroffenen Fläche dauerhaft ein.
Vereinigungsbaulast: Mehrere Flurstücke werden baurechtlich als ein Grundstück behandelt, ohne dass eine katasterrechtliche Verschmelzung erfolgt. Ermöglicht z. B. eine gemeinsame Bebauung mehrerer Flurstücke.
Zufahrtsbaulast: Der Eigentümer duldet eine Zufahrt über sein Grundstück zugunsten eines Hinterliegergrundstücks. Relevant bei Grundstücken ohne eigene Straßenanbindung.
Anbaubaulast: Der Eigentümer verpflichtet sich, an der Grundstücksgrenze geschlossene Bauweise einzuhalten - wichtig für die Fortführung von Blockrandbebauungen in Innenstadtlagen.
Baulasten können den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks erheblich einschränken: Eine Abstandsflächenbaulast reduziert die bebaubare Fläche, eine Stellplatz-Baulast schränkt die Nutzung von Freiflächen ein. Da Baulasten nicht im Grundbuch stehen, werden sie bei einer normalen Kaufprüfung leicht übersehen. Käufer sollten daher vor dem Erwerb immer einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis anfordern.
Baulasten gehen bei einem Eigentümerwechsel automatisch auf den Erwerber über - der neue Eigentümer übernimmt die Verpflichtung, auch wenn er nichts davon wusste. Eine nachträgliche Anfechtung ist nicht möglich, sobald der Kauf vollzogen ist. Deshalb ist die Baulastenprüfung vor Vertragsunterzeichnung unverzichtbar. Anders als eine Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB entfaltet die Baulast ihre Wirkung ausschließlich im öffentlichen Recht - sie ist gegenüber der Baubehörde bindend, begründet aber kein privatrechtliches Nachbarschaftsverhältnis.
Bayern nimmt eine Sonderstellung ein: Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern führt Bayern kein klassisches Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die in anderen Bundesländern als Baulasten eingetragen würden, werden in Bayern typischerweise als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert (Abteilung II).
Das bedeutet: In Bayern finden sich baurechtliche Beschränkungen - soweit sie grundstücksbezogen sind - in der Regel in Abteilung II des Grundbuchs. Dennoch können in Bayern aus den Bauakten beim Bauordnungsamt öffentlich-rechtliche Auflagen und Verpflichtungen hervorgehen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind. Beispiele sind Bebauungsgenehmigungen mit spezifischen Auflagen (z. B. Begrenzung der Gebäudehöhe, Pflicht zur Begrünung, Entwässerungsauflagen) oder ältere Genehmigungen mit Bedingungen. Ein Blick in die Bauakte ist daher auch in Bayern sinnvoll und wird in der professionellen Kaufprüfung standardmäßig empfohlen.
| Schritt | Maßnahme | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| 1 | Grundbucheinsicht Abteilung II | Grundbuchamt / Amtsgericht Nürnberg |
| 2 | Baulastenauskunft (außerhalb Bayerns) | Untere Bauaufsichtsbehörde |
| 3 | Einsicht in die Bauakte | Bauordnungsamt Nürnberg (Bauhof 2) |
| 4 | Altlasten- und Kampfmittelauskunft | Umweltamt / BLKA Bayern |
| 5 | Flurkartenprüfung auf Leitungsrechte | Katasteramt |
Wir empfehlen Käufern in der Metropolregion Nürnberg dringend, vor jedem Grundstückskauf Einsicht in Abteilung II des Grundbuchs zu nehmen und zusätzlich beim Bauordnungsamt der Stadt Nürnberg (Bauhof 2) Einsicht in die vollständige Bauakte zu beantragen. Die Gebühr für eine Baulastenauskunft beträgt je nach Aufwand 20-100 Euro - ein verschwindend kleiner Betrag im Verhältnis zum Kaufpreis.
Besonders in dicht bebauten Stadtteilen wie Gostenhof, St. Johannis oder der Südstadt bestehen häufig Abstandsflächen- und Zufahrtsbaulasten, die die Bauplanung einschränken können. Bei Bestandsimmobilien in gewachsenen Innenstadtquartieren empfehlen wir außerdem, die vollständige Bauakte einzusehen, um sämtliche öffentlich-rechtlichen Auflagen aus vergangenen Baugenehmigungen zu kennen. Für Grundstücke in Erlangen, Fürth und den Landkreisen ist jeweils das örtlich zuständige Bauordnungsamt zu kontaktieren.
Bayern ist das einzige Bundesland, das kein eigenes Baulastenverzeichnis führt. Stattdessen werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen als Grunddienstbarkeiten oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch (Abteilung II) gesichert. Dennoch können bauordnungsrechtliche Auflagen bestehen, die aus den Bauakten beim Bauordnungsamt hervorgehen, ohne im Grundbuch zu erscheinen - insbesondere bei älteren Gebäuden, die mehrfach umgebaut oder erweitert wurden. Wir empfehlen bei jedem Kauf, beide Quellen zu prüfen: Grundbuch Abteilung II vollständig lesen und Bauakte beim Bauordnungsamt einsehen. Dies dauert in der Praxis ein bis zwei Wochen und sollte vor Unterzeichnung des Kaufvertrags abgeschlossen sein.
Eine Baulast kann nur gelöscht werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde zustimmt. Dies setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Baulast entfallen ist - etwa wenn das begünstigte Gebäude abgerissen wurde, die baurechtliche Situation sich durch einen neuen Bebauungsplan geändert hat oder der begünstigte Eigentümer der Löschung zustimmt. Der Antrag auf Löschung wird vom belasteten Grundstückseigentümer gestellt. In der Praxis ist eine Löschung oft schwierig, da die Behörde keine Löschungspflicht hat und das Verfahren langwierig sein kann. Wir empfehlen, im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Baurecht hinzuzuziehen.
Der Notar prüft im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung das Grundbuch, nicht das Baulastenverzeichnis oder die Bauakte. Die Prüfung der Bauakte und baurechtlicher Auflagen obliegt dem Käufer oder seinem Berater. Viele Notare weisen in der Kaufverhandlung darauf hin, dass eine Baulastenauskunft und Bauakteneinsicht sinnvoll wären - eine Garantie für die vollständige Baulastenfreiheit oder das Fehlen behördlicher Auflagen übernehmen sie jedoch nicht. Wir empfehlen Käufern, dies als festen Punkt in ihrer Due-Diligence-Checkliste vor jedem Immobilienkauf zu verankern und die Prüfung nicht vom Abgabedruck im Bieterverfahren überholen zu lassen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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