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Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer, kurz USt oder MwSt) ist eine Verbrauchsteuer, die auf Lieferungen und Leistungen erhoben wird. Im Immobilienbereich ist die Umsatzsteuer von besonderer Relevanz, weil Grundstücks- und Gebäudeumsätze grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nr. 9 UStG) - Vermieter und Verkäufer können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Steuerbefreiung verzichten (Optionslösung), was erhebliche Vorteile beim Vorsteuerabzug bieten kann. Die richtige umsatzsteuerliche Gestaltung bei Immobilientransaktionen und -vermietung kann Liquiditäts- und Steuervorteile von Hunderttausenden Euro bedeuten - oder bei falscher Anwendung zu empfindlichen Nachzahlungen führen.
Wohnungsvermietung ist in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG) - der Vermieter kann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und hat im Gegenzug keinen Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen (z. B. Handwerkerkosten, Verwaltungsgebühren, Architektenhonorare). Das gilt für die Vermietung zu Wohnzwecken zwingend - eine Option ist hier gesetzlich ausgeschlossen.
Bei der Vermietung an Unternehmer, die die Immobilie für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzen (Büros, Gewerberäume, Lagerflächen), kann der Vermieter nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren. Er stellt dann 19 % USt auf die Miete in Rechnung und darf im Gegenzug die gesamte Vorsteuer aus Bau- und Sanierungskosten geltend machen. Voraussetzung: Der Mieter ist selbst umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und nutzt die Fläche ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze.
Praxisrelevanz der Option: Bei einem Neubau oder einer umfangreichen Sanierung mit einem Bauvolumen von 1 Mio. Euro beträgt die enthaltene Vorsteuer 190.000 Euro - ein Betrag, der bei optiertem Vermieter sofort vom Finanzamt erstattet wird. Dieser Liquiditätsvorteil macht die Option bei größeren Investitionen wirtschaftlich sehr attraktiv.
Auch Grundstücksverkäufe sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG). Jedoch kann ein Unternehmer-Verkäufer unter engen Voraussetzungen nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Käufer Unternehmer ist und das Grundstück für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzt. Der Käufer schuldete dann 19 % USt als Leistungsempfänger (bei Grundstücksumsätzen gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG: Der Käufer führt die Steuer an das Finanzamt ab).
Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG: Wer eine Immobilie unter Umsatzsteueroption gebaut und Vorsteuer abgezogen hat, muss bei einer späteren Nutzungsänderung (z. B. von Gewerbe zu Wohnnutzung) innerhalb des Berichtigungszeitraums von 10 Jahren anteilig Vorsteuer zurückzahlen. Pro Jahr der geänderten Nutzung sind 1/10 der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer zurückzuführen. Bei hohen Investitionen kann das zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG): Wenn ein Vermieter eine komplett vermietete Immobilie mitsamt allen Mietverträgen und der Vermietungshistorie verkauft, kann der Vorgang als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelt werden - dann fällt keine Umsatzsteuer an, und der Erwerber tritt in die umsatzsteuerliche Stellung des Verkäufers ein. Diese Gestaltung ist bei Portfolioverkäufen und größeren Gewerbeimmobilien gang und gäbe, erfordert aber sorgfältige Vertragsgestaltung.
Bei allgemeinen Bauleistungen gelten 19 % USt; Handwerkerleistungen für private Auftraggeber unterliegen der vollen Mehrwertsteuer - der private Immobilieneigentümer kann diese Vorsteuer nicht abziehen. Wohl aber kann er nach § 35a EStG 20 % der Lohnkosten von Handwerkerleistungen (max. 1.200 € jährlich) von der Einkommensteuer absetzen.
Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG) - eine erhebliche Kostenerleichterung. Das gilt sowohl für die Anlage als auch für Wechselrichter, Batteriespeicher und Wallboxen, wenn sie im Zusammenhang mit der PV-Anlage installiert werden. Betreiber kleiner PV-Anlagen können zudem die Kleinunternehmerregelung nutzen und müssen keine Umsatzsteuer abführen.
Bauleitende Leistungen (Architekten, Ingenieure): Unterliegen dem vollen Steuersatz von 19 %. Bei optierenden Vermietern ist die Vorsteuer aus Planungsleistungen vollständig abzugsfähig.
Wer als Vermieter im Vorjahr weniger als 22.000 Euro (ab 2025: 25.000 Euro) Gesamtumsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen: keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, aber auch kein Vorsteuerabzug. Für reine Wohnungsvermieter ohne Gewerbeoption ist das relevant, wenn sie Nebenleistungen (z. B. Stellplatzvermietung, kurzfristige Vermietung über Plattformen) erbringen, die grundsätzlich steuerpflichtig wären.
Wer in Nürnberg Gewerbeimmobilien besitzt oder entwickelt - etwa Büroflächen in Gostenhof, Lagerhallen im Nürnberger Hafen oder Einzelhandel in der Innenstadt - sollte die Frage der Umsatzsteueroption frühzeitig mit einem Steuerberater klären. Eine spätere Nutzungsänderung (z. B. von Gewerbe zu Wohnnutzung, ausgelöst durch veränderte Marktbedingungen oder kommunale Vorgaben) kann zur Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG führen und erhebliche Steuernachzahlungen auslösen.
Besondere Vorsicht ist bei gemischt genutzten Gebäuden geboten: Wenn ein Gebäude teils gewerblich (optiert) und teils zu Wohnzwecken (steuerfrei) genutzt wird, sind Vorsteuerbeträge aufzuteilen - nach dem Verhältnis der Nutzflächen oder der Umsätze. Fehler in der Aufteilung sind ein häufiger Anlass für Betriebsprüfungen.
Wir arbeiten eng mit spezialisierten Steuerberatern in der Region Nürnberg zusammen und vermitteln auf Wunsch kompetente Ansprechpartner für die umsatzsteuerliche Beratung bei Immobilieninvestitionen.
Nein. Die Vermietung von Wohnraum an Privatpersonen ist grundsätzlich und zwingend umsatzsteuerfrei - eine Option zur Umsatzsteuer ist hier gesetzlich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 UStG). Weder dürfen Sie USt auf die Miete aufschlagen, noch können Sie Vorsteuer aus Renovierungskosten geltend machen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Privatperson oder Unternehmer sind.
Wenn Sie teuer sanieren oder neu bauen, können Sie durch die Umsatzsteueroption die 19 % Vorsteuer aus den Baukosten vollständig vom Finanzamt zurückfordern. Bei einem Bauvolumen von 500.000 € bedeutet das einen Liquiditätsvorteil von 95.000 €. Voraussetzung: Der Mieter muss umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sein und die Fläche ausschließlich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze nutzen. Eine Mischnutzung (z. B. Arztpraxis, die auch steuerfreie Heilbehandlungen erbringt) schließt die Option nicht vollständig aus, erfordert aber eine anteilige Berechnung des Vorsteuerabzugs.
In der Regel nein. Privatpersonen kaufen Immobilien grundsätzlich umsatzsteuerfrei; es fällt Grunderwerbsteuer (in Bayern 3,5 %) auf den gesamten Kaufpreis an. Nur wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und die Lieferung nach § 9 UStG umsatzsteuerpflichtig gestaltet wurde, erscheint 19 % USt auf der Abrechnung. Dann schließen sich USt und GrESt auf den USt-pflichtigen Anteil aus - auf den Nettokaufpreis entfällt keine GrESt mehr, auf die USt selbst auch nicht. Bei Privatkäufern ist diese Konstellation aber nahezu ausgeschlossen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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