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Die Umzugskostenpauschale ist ein pauschaler Steuerfreibetrag, den Arbeitnehmer und Selbstständige bei einem beruflich veranlassten Umzug anstelle der Einzelnachweise steuerlich geltend machen können. Sie ist im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt und wird regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Die Pauschale deckt sonstige Umzugsauslagen wie die doppelte Haushaltsführungsphase, Ummeldungskosten und andere umzugsbedingte Nebenkosten - nicht jedoch den eigentlichen Transport, der separat nachgewiesen werden kann.
Die Pauschale steht Arbeitnehmern zu, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist - also wenn sich die Fahrtzeit zur neuen Arbeitsstätte gegenüber der bisherigen erheblich verkürzt, ein Arbeitgeberwechsel mit Ortswechsel stattfindet oder der Arbeitgeber den Umzug ausdrücklich anordnet. Als erhebliche Fahrzeitersparnis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine tägliche Einsparung von mindestens einer Stunde Pendelzeit. Auch Beamte, Richter und Soldaten können die Pauschale nach BUKG beanspruchen. Freiberufler und Selbstständige können ebenfalls umzugsbedingte Kosten als Betriebsausgaben absetzen, müssen diese aber einzeln belegen.
Wichtig: Wer lediglich aus privaten Gründen umzieht - etwa wegen Familienzusammenführung, einer schöneren Wohnung oder persönlichen Vorlieben - kann die Umzugskostenpauschale steuerlich nicht nutzen. Die berufliche Veranlassung muss das entscheidende Motiv sein und muss im Zweifelsfalle gegenüber dem Finanzamt belegt werden können. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Umzugs ist dabei hilfreich.
Ab 1. März 2024 gelten folgende Pauschbeträge für sonstige Umzugskosten: 886 € für Berechtigte ohne Ehegatten/Lebenspartner im selben Haushalt; 1.771 € für Berechtigte mit Ehegatten, Lebenspartner oder einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt; zusätzlich 590 € für jede weitere Person (Kinder, weitere Haushaltsmitglieder). Diese Beträge werden in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbstständige) eingetragen.
Für Kinder, die im Zuge des Umzugs die Schule wechseln und Nachhilfe benötigen, können zusätzlich pauschale Schulwechselkosten abgesetzt werden - seit 2024 bis zu 1.181 € pro Kind. Diese Position wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N unter “Sonstige Werbungskosten” eingetragen. Da die Beträge regelmäßig angepasst werden, empfehlen wir, zum Zeitpunkt der Steuererklärung die aktuellen Werte beim Bundesministerium der Finanzen oder beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Wer eine neue Immobilie kauft und berufsbedingt umzieht, kann sowohl die Umzugskostenpauschale als auch tatsächliche Umzugskosten steuerlich geltend machen. Nicht absetzbar sind hingegen Maklergebühren für den Immobilienkauf selbst (diese sind Anschaffungsnebenkosten), die Grunderwerbsteuer oder Notargebühren. Wer dagegen aus einer gemieteten Wohnung in eine neue gemietete Wohnung umzieht und dabei berufsbedingt handelt, kann neben der Pauschale auch Mietdoppelbelastungen während der Übergangszeit als doppelte Haushaltsführung absetzen.
Bei einem Immobilienkauf, der mit einem beruflich bedingten Umzug verbunden ist, empfiehlt sich die genaue Dokumentation aller angefallenen Kosten: Umzugsrechnung, Fahrkosten für Besichtigungen, temporäre Unterkunft sowie Umbaumaßnahmen, die ausschließlich dem neuen beruflichen Standort geschuldet sind. Steuerberater können in solchen Fällen erhebliche zusätzliche Abzugspositionen identifizieren, die über die Pauschale hinausgehen.
Die Metropolregion Nürnberg zieht durch ihre starke Wirtschaft (Siemens, Datev, MAN, Leoni, Schaeffler) regelmäßig Fach- und Führungskräfte an, die berufsbedingt umziehen. Wer neu nach Nürnberg zieht und eine Wohnung oder ein Haus kauft oder mietet, sollte die Umzugskostenpauschale in der ersten Steuererklärung am neuen Wohnort nicht vergessen.
Wir empfehlen, alle umzugsbezogenen Belege - Umzugsrechnungen, Ummeldungsgebühren, Halteverbotskosten, Kosten für Wohnungsbesichtigungen, Übernachtungen bei Suchreisen - vollständig zu sammeln, auch wenn man die Pauschale wählt. Denn: Liegen die tatsächlichen Kosten über der Pauschale, kann in der Steuererklärung auf den Einzelnachweis gewechselt werden. Dieser Wechsel ist grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids möglich. Unser Tipp: Sprechen Sie bei einer Neuansiedlung in der Region frühzeitig mit einem Steuerberater, um alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.
Ja, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (neuer Arbeitsplatz, erhebliche Fahrzeitersparnis). Sowohl die Pauschale als auch tatsächliche Kosten (Transport, Reisen für Wohnungsbesichtigungen, doppelte Miete während der Übergangszeit) sind als Werbungskosten absetzbar. Die Berufstätigkeit am neuen Ort muss der Hauptgrund des Umzugs sein.
Nein. Sie wird in der Einkommensteuererklärung (Anlage N, Zeile “Werbungskosten”) eingetragen. Belege müssen nicht eingereicht werden, sollten aber für eventuelle Rückfragen des Finanzamts mindestens vier Jahre bereitgehalten werden.
Die Pauschale deckt “sonstige Umzugskosten” (z. B. Ummeldung, Schulmaterial für Kinder, Herd- und Tapetenreinigung). Die eigentlichen Transportkosten (Möbelspediteur) können daneben separat als Werbungskosten mit Beleg abgesetzt werden - es gibt keine Doppelverrechnung, da die Pauschale und die Transportkosten unterschiedliche Kostenarten abdecken. Wer einen Umzugsauftrag über ein gewerbliches Unternehmen erteilt, kann außerdem den Lohnkostenanteil der Rechnung nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen - sofern der Umzug privat veranlasst ist.
Ja, auch ein Umzug innerhalb derselben Stadt kann beruflich veranlasst sein und die Pauschale auslösen - entscheidend ist nicht die Entfernung des Umzugs, sondern die berufliche Veranlassung. Wer innerhalb von Nürnberg umzieht, weil der neue Wohnort die Pendelzeit zur Arbeitsstätte in Erlangen, Schwabach oder Fürth um mindestens eine Stunde täglich verkürzt, kann die Pauschale grundsätzlich geltend machen. Schwieriger ist die Begründung beim Umzug innerhalb desselben Stadtteils oder bei gleichbleibender Fahrtzeit - hier muss das berufliche Motiv überzeugend dargelegt werden. Wichtig: Die Umzugskostenpauschale ist nicht von der Entfernung des Umzugs oder dem Wert der neuen Immobilie abhängig. Wer berufsbedingt in ein teures Nürnberger Stadtteil wie Erlenstegen oder Mögeldorf zieht, kann die gleiche Pauschale geltend machen wie jemand, der günstig in die Peripherie zieht. Die Pauschale ist eine Pauschalabgeltung für typische Nebenkosten - unabhängig vom Immobilienwert.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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