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Die Unterhaltspflicht verpflichtet Eigentümer, ihre Immobilie dauerhaft in einem gebrauchsfähigen, sicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Sie umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den Verfall eines Gebäudes zu verhindern - von der Dachreparatur über die Instandhaltung von Heizungsanlagen bis hin zur Pflege von Außenanlagen. Wird die Unterhaltspflicht vernachlässigt, können Haftungsansprüche entstehen oder baurechtliche Maßnahmen drohen.
Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Verkehrssicherungspflicht, nach der Eigentümer sicherstellen müssen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahren für Dritte ausgehen. Zusätzlich greifen landesspezifische Bauordnungen - in Bayern die Bayerische Bauordnung (BayBO) - sowie kommunale Satzungen. Bei vermieteten Immobilien tritt die mietrechtliche Instandhaltungspflicht hinzu: Vermieter müssen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 BGB).
Die BayBO verpflichtet Eigentümer ausdrücklich, bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen. Das Bauordnungsamt kann bei festgestellten Mängeln Anordnungen erlassen und - bei Untätigkeit des Eigentümers - selbst Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen (Ersatzvornahme). Insbesondere bei leer stehenden Gebäuden oder Schrottimmobilien greift diese Befugnis regelmäßig, da vernachlässigte Gebäude zur Gefahr für Nachbarn und Passanten werden können.
Die Unterhaltspflicht deckt die laufende Instandhaltung ab - also die Beseitigung von Mängeln und den Erhalt des bestehenden Standards. Davon abzugrenzen sind Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert steigern oder die Wohnqualität verbessern. Für Eigentümergemeinschaften in Wohnanlagen regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), welche Maßnahmen dem Gemeinschafts- und welche dem Sondereigentümer obliegen. Eine klare Abgrenzung ist wichtig, da Modernisierungskosten unter bestimmten Bedingungen auf Mieter umgelegt werden können, Instandhaltungskosten jedoch grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind.
In der Praxis ist die Grenze zwischen Instandhaltung und Modernisierung nicht immer trennscharf. Ein Dach, das mit neuen Ziegeln gedeckt wird, kann je nach verwendetem Material und Dämmung sowohl Instandhaltung als auch energetische Modernisierung sein. Steuerlich ist die Abgrenzung bedeutsam: Echte Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Entstehung sofort als Werbungskosten abgezogen werden, während anschaffungsnahe Herstellungskosten (innerhalb von drei Jahren nach Kauf mehr als 15 % des Gebäudewerts) nur über Abschreibung geltend gemacht werden können.
Erfahrungsgemäß sollten Eigentümer pro Jahr und Quadratmeter Wohnfläche zwischen 1,00 und 1,50 Euro als Instandhaltungsrücklage einplanen - bei älteren Gebäuden entsprechend mehr. Im WEG-Bereich schreibt das Gesetz seit der Reform 2020 eine angemessene Erhaltungsrücklage vor. Eine solide Rücklagenplanung verhindert, dass notwendige Reparaturen aufgeschoben werden und sich Schäden unkontrolliert ausweiten.
Ein häufiger Fehler von Immobilieneigentümern: Sie rechnen die Instandhaltungsrücklage nicht in die Renditeberechnung ein und unterschätzen so den tatsächlichen Aufwand für den Werterhalt. Eine Faustregel besagt, dass ein Gebäude über seinen gesamten Lebenszyklus betrachtet Instandhaltungskosten in der Größenordnung des ursprünglichen Gebäudewerts verursacht. Wer langfristig als Vermieter erfolgreich sein möchte, behandelt die Rücklage als unverzichtbaren Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsberechnung.
In Nürnbergs Gründerzeitquartieren wie Gostenhof oder St. Johannis stehen viele Bestandsgebäude aus dem späten 19. und frühen 20. Jahrhundert. Diese Häuser erfordern besondere Aufmerksamkeit bei Feuchteschutz, Dacheindeckung und historischer Bausubstanz. Wir empfehlen Eigentümern, regelmäßige Begehungen - mindestens einmal jährlich - durchzuführen und ein Wartungsprotokoll zu führen.
Besonders im Bestand lohnt es sich, einen Sachverständigen für eine Zustandsanalyse zu beauftragen, bevor größere Schäden entstehen. Frühzeitig erkannte Mängel (Dachundichtigkeiten, Kellerfeuchte, Fassadenrisse) lassen sich deutlich günstiger beheben als fortgeschrittene Schäden, die auf die Tragkonstruktion übergegriffen haben. Bei Unklarheiten, welche Maßnahmen der Unterhaltspflicht zuzurechnen sind, helfen wir als Ihr lokaler Makler mit einer Einschätzung oder vermitteln den passenden Fachhandwerker aus unserem Netzwerk in der Metropolregion.
Grundsätzlich liegt die Unterhaltspflicht beim Vermieter. Kleinreparaturen bis zu einem vertraglich vereinbarten Betrag (üblicherweise 100-150 € je Einzelreparatur) können per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Größere Instandhaltungsmaßnahmen wie Dach, Heizung oder Fassade sind stets Vermietersache und können nicht auf Mieter abgewälzt werden.
Wird eine Immobilie offensichtlich vernachlässigt und entstehen dadurch Gefahren - etwa durch baufällige Bauteile - kann die Baubehörde Zwangsmaßnahmen anordnen. Mieter können bei erheblichen Mängeln die Miete mindern oder Schadensersatz verlangen. Bei Schäden an Dritten drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche. Im Extremfall kann die Baubehörde die Nutzung eines Gebäudes untersagen oder den Abriss anordnen.
Ja, auch für unbebaute Grundstücke besteht eine Verkehrssicherungspflicht - etwa die Pflicht, Bäume auf Schäden zu überprüfen, Gehwegflächen zu sichern oder den Bewuchs zu kontrollieren. Die konkreten Anforderungen richten sich nach der Lage und Nutzung des Grundstücks. In Nürnberg regeln kommunale Satzungen zum Beispiel die Streupflicht im Winter und die Pflicht zur Freihaltung von Abwasserkanälen.
Neben der allgemeinen Unterhaltspflicht zum Werterhalt treten für Eigentümer zunehmend gesetzliche energetische Modernisierungspflichten hinzu. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt beispielsweise vor, dass beim Eigentümerwechsel eines Gebäudes innerhalb von zwei Jahren nicht mehr regulierungskonforme Heizkessel ausgetauscht werden müssen. Wer ein Gebäude erwirbt, in dem noch ein alter Öl- oder Gaskessel mit Konstanttemperaturregelung aus vor 1991 betrieben wird, ist zur Nachrüstung verpflichtet - unabhängig von der privatrechtlichen Unterhaltspflicht.
Für Eigentümer in der Metropolregion Nürnberg bedeutet dies: Die Unterhaltspflicht umfasst heute nicht mehr nur den baulichen Werterhalt, sondern auch die energetische Mindesttauglichkeit. Wer ein Bestandsgebäude besitzt, sollte regelmäßig prüfen, welche GEG-Anforderungen greifen - insbesondere bei Eigentümerwechsel, Nutzungsänderung oder umfassenden Sanierungen. Das Energieberatungsangebot des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und regionale Energieagenturen wie die Energie- und Umweltzentrum Erlangen bieten kostenlose oder geförderte Erstberatungen an und helfen, den Sanierungsfahrplan mit den gesetzlichen Pflichten abzugleichen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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