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Umwandlung bezeichnet im Immobilienrecht die rechtliche Umgestaltung eines Mietwohnhauses in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - also die Aufteilung eines bisher einheitlich vermieteten Gebäudes in einzelne Eigentumswohnungen, die separat verkauft werden können. Die Umwandlung ist ein zentrales Instrument der Wohnungsprivatisierung und betrifft sowohl Eigentümer (Wertsteigerungspotenzial), bestehende Mieter (Schutz- und Vorkaufsrechte) als auch den Wohnungsmarkt insgesamt.
Der Umwandlungsprozess beginnt mit der notariellen Teilungserklärung nach § 8 WEG, durch die das Gebäude in Sondereigentums- und Gemeinschaftseigentumsbereiche aufgeteilt wird. Dazu werden ein Aufteilungsplan (Grundrisse aller Einheiten) und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde benötigt. In Nürnberg wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Stadtplanungsamt ausgestellt. Nach notarieller Beurkundung und Grundbucheintragung entstehen eigenständige Eigentumswohnungen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (Milieuschutzsatzung) benötigt die Umwandlung in Bayern zusätzlich eine behördliche Genehmigung.
Die Teilungserklärung regelt gleichzeitig die Gemeinschaftsordnung der entstehenden WEG - also Nutzungsrechte, Kostenteilung und Verwaltungsregeln. Diese Dokumente sind die Grundlage für alle künftigen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft und sollten sorgfältig ausgearbeitet werden. Ein erfahrener Notar und eine fachkundige Begleitung durch einen Immobilienprofi sind bei der Umwandlung unerlässlich, da fehlerhafte Teilungserklärungen nachträglichen Mehraufwand und Rechtsstreitigkeiten verursachen können.
Bestehende Mieter genießen bei der Umwandlung besonderen gesetzlichen Schutz: Nach § 577 BGB haben Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht, wenn ihre Wohnung erstmals nach der Umwandlung an einen Dritten verkauft werden soll. Außerdem gilt nach § 577a BGB eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen: Für mindestens drei Jahre (in Bayern durch Rechtsverordnung verlängerbar auf bis zu zehn Jahre) kann der neue Eigentümer keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Diese Schutzvorschriften sind für Mieter existenziell wichtig - und für Investoren ein zentrales Bewertungskriterium beim Kauf umgewandelter Einheiten.
Darüber hinaus schützt § 564b BGB Mieter vor ordentlicher Kündigung bei Eigentümerwechsel allgemein, solange keine Sonderkündigungsgründe vorliegen. Für Vermieter bedeutet dies, dass laufende Mietverhältnisse nach der Umwandlung in der Regel unverändert fortbestehen und der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Wer umgewandelte Wohnungen mit Bestandsmieter kauft, sollte die Restlaufzeit, die Miethöhe und das Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete genau analysieren.
Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern kann die Umwandlung wirtschaftlich sehr attraktiv sein: Der Gesamterlös aus dem Einzelverkauf der Eigentumswohnungen übersteigt häufig den Wert des Hauses als Mietobjekt erheblich (der sogenannte “Privatisierungsaufschlag”). Entscheidend sind dabei Lage, Ausstattungsstandard, Mietverhältnisse und die Nachfrage nach Eigentumswohnungen am Standort.
Die Vermarktung umgewandelter Einheiten erfordert eine differenzierte Strategie: Leerstehende Wohnungen lassen sich sofort an Eigennutzer oder Kapitalanleger verkaufen; vermietete Einheiten sprechen vor allem Kapitalanleger an, die einen langfristigen Vermögensaufbau anstreben. Preislich erzielen freifinanzierte, modernisierte Einheiten in guten Nürnberger Lagen oft 20-35 % mehr als der rechnerische Anteil am Gesamtgebäudewert. Wir analysieren für Eigentümer in Nürnberg und der Metropolregion, ob und wann eine Umwandlung wirtschaftlich sinnvoll ist und welche Genehmigungsvoraussetzungen bestehen.
In Nürnberg und mehreren umliegenden Kommunen gelten Milieuschutzsatzungen (Erhaltungssatzungen), die die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genehmigungspflichtig machen. Betroffen sind insbesondere Teile der Südstadt, Gostenhof, St. Johannis und der Altstadt. Bevor Sie ein Miethaus kaufen oder umwandeln, empfehlen wir, den genauen Status des Gebäudes beim Stadtplanungsamt zu prüfen.
Unsere Erfahrung zeigt: Eine professionell begleitete Umwandlung mit durchdachter Teilungserklärung, klarer Vermarktungsstrategie und transparenter Mieteransprache erzielt deutlich bessere Ergebnisse als ein spontaner Verkauf ohne Vorbereitung. Wir begleiten den gesamten Umwandlungsprozess - von der Wirtschaftlichkeitsanalyse über den Notar bis zur Vermarktung der Einzelwohnungen - und kennen die rechtlichen Besonderheiten des Nürnberger Marktes aus jahrelanger Praxis.
Ja. Nach § 577 BGB steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu, wenn die Wohnung nach der Umwandlung erstmals an einen Dritten verkauft werden soll. Das Vorkaufsrecht muss ausgeübt werden, sobald der Vermieter den Mieter über den abgeschlossenen Kaufvertrag mit einem Dritten informiert - der Mieter tritt dann zu denselben Konditionen in den Vertrag ein. Das Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn die Wohnung an Familienmitglieder oder Angehörige des Haushalts übertragen wird.
Nicht sofort. Die Sperrfrist nach § 577a BGB beträgt in Bayern mindestens drei Jahre ab Verkauf. Ist die Wohnung in einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Mietpreisbremsenverordnung), kann die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert sein. Eigenbedarfskündigung und wirtschaftliche Verwertungskündigung sind während der Sperrfrist ausgeschlossen.
Die Notarkosten für die Teilungserklärung richten sich nach dem Gebäudewert (GNotKG). Hinzu kommen Kosten für die Abgeschlossenheitsbescheinigung (Baubehörde), die Grundbucheintragung und ggf. einen Sachverständigen für den Aufteilungsplan. Für ein Haus mit zehn Wohneinheiten im Wert von 2 Mio. € sind Gesamtkosten von 15.000-30.000 € realistisch. In genehmigungspflichtigen Gebieten kommen Antragsgebühren und längere Bearbeitungszeiten hinzu.
Von der Beauftragung des Notars bis zur Eintragung aller Einzelwohnungen im Grundbuch vergehen in der Regel drei bis sechs Monate - abhängig von der Bearbeitungszeit beim Stadtplanungsamt (Abgeschlossenheitsbescheinigung), dem Grundbuchamt und ggf. der Genehmigungsbehörde. In Nürnberg empfehlen wir, einen Zeitpuffer von mindestens vier bis fünf Monaten einzuplanen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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