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Eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, der nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet wird - in der Regel mit einem Bußgeld durch das zuständige Bauordnungsamt. Typische Tatbestände sind: Bauen ohne Genehmigung, Abweichung vom genehmigten Bauplan, Nichterfüllung von Auflagen aus der Baugenehmigung oder Verstöße gegen die Bayerische Bauordnung (BayBO). Im Gegensatz zu einem Baustrafrecht gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit der jeweiligen Landesbauordnung.
Zu den verbreitetsten Ordnungswidrigkeiten im Baurecht zählen: Errichtung eines genehmigungspflichtigen Gebäudes oder Anbaues ohne Baugenehmigung (Schwarzbau), Nutzungsänderung ohne Genehmigung (z. B. Umnutzung von Kellerräumen zu Wohnräumen), Verstoß gegen Abstandsflächenregelungen der BayBO, Nichtbeachten von Brandschutzauflagen und Nichterfüllung der GEG-Nachweispflicht (z. B. fehlender Energieausweis bei Vermietung). Auch das Fehlen vorgeschriebener Rauchmelder kann je nach Landesrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Besonders in der Praxis von Immobilientransaktionen relevant ist die ungenehmigt veränderte Wohnfläche: Wenn ein Eigentümer den Dachboden nachträglich ausgebaut hat, ohne Baugenehmigung, und die Fläche nun in der Wohnflächenangabe ausweist, handelt es sich um einen baurechtswidrigen Zustand. Das Bauordnungsamt kann die Nutzungsuntersagung für diese Fläche aussprechen und den Rückbau verlangen - auch wenn der Ausbau bereits zwanzig Jahre zurückliegt.
Die Bußgelder für baurechtliche Ordnungswidrigkeiten variieren je nach Schwere und Bundesland. In Bayern können Bußgelder nach Art. 79 BayBO bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 500.000 Euro betragen. Neben dem Bußgeld kann das Bauordnungsamt eine Baueinstellung anordnen, die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlangen (Abrissverfügung) oder die Nutzungsuntersagung aussprechen. Die zuständige Behörde in Nürnberg ist das Stadtplanungsamt bzw. das Bauordnungsamt.
Das Bußgeld selbst ist oft nicht das größte Problem - die Folgekosten können weitaus höher sein: Ein angeordneter Rückbau eines genehmigungslos errichteten Anbaues kann schnell 30.000 bis 100.000 Euro kosten, je nach Größe und Bauweise. Dazu kommen Planungskosten, Verfahrenskosten und mögliche Schadenersatzansprüche von Käufern, die eine nicht genehmigte Fläche als genehmigt erworben haben.
Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten und werden nicht im Strafregister vermerkt. Werden hingegen durch ein illegales Bauvorhaben Dritte geschädigt oder werden Urkunden gefälscht (z. B. bei gefälschten Baugenehmigungen), kann eine Straftat vorliegen. Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat ist im Einzelfall zu prüfen. Wer baurechtswidrig handelt, riskiert neben dem Bußgeld auch zivilrechtliche Haftungsansprüche geschädigter Nachbarn.
Im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Immobilien kann das arglistige Verschweigen eines bekannten baurechtswidrigen Zustands den Tatbestand des Betruges erfüllen - dann handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Strafdelikt mit erheblich schwereren Konsequenzen.
In Nürnberg und der Metropolregion prüfen Bauordnungsämter regelmäßig den Bestand - besonders bei Nachbarschaftsbeschwerden. Wer ein Objekt kauft, sollte prüfen, ob alle bestehenden Bauten und Nutzungen genehmigt sind. Schwarzbauten können zum Kaufpreis-Abzug oder zur Nachbesserungspflicht führen. Wir empfehlen, vor dem Kauf eines Bestandsgebäudes in die Baugenehmigungsunterlagen beim Bauordnungsamt Einsicht zu nehmen. Legalisierungen sind oft möglich, aber aufwändig und kostspielig.
Bei Objekten mit Verdacht auf ungenehmigt errichtete Anbauten, Terrassenüberdachungen, Wintergärten oder Nebengebäude empfehlen wir, vor Kaufabschluss eine Baurechtsauskunft beim Nürnberger Bauordnungsamt einzuholen. Diese Auskunft gibt verlässliche Informationen darüber, ob der vorhandene Bestand genehmigt ist - und schützt Käufer vor teuren Überraschungen.
Der Käufer tritt in alle öffentlich-rechtlichen Pflichten des Grundstücks ein. Ein bestehender rechtswidriger Zustand (z. B. nicht genehmigter Anbau) geht auf den neuen Eigentümer über; er muss die Beseitigungsanordnung des Bauordnungsamts erfüllen. Dieser Umstand sollte im Kaufvertrag berücksichtigt werden.
Ja. Die Verfolgungsverjährung für baurechtliche Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 31 OWiG in der Regel drei Jahre. Der baurechtswidrige Zustand selbst (z. B. ein Schwarzbau) verjährt jedoch nicht automatisch - er kann auch nach Jahrzehnten noch Gegenstand einer Beseitigungsanordnung sein.
Ja, durch einen Bauantrag für eine nachträgliche Baugenehmigung. Die Genehmigungsfähigkeit hängt davon ab, ob der Anbau den aktuellen Bauvorschriften entspricht. Entspricht er ihnen nicht, bleibt nur der Rückbau. Wir empfehlen, vor dem Kauf eines Objekts mit ungenehmigten Anbauten eine Rechtsauskunft des Bauordnungsamts einzuholen.
Fordern Sie vom Verkäufer alle Baugenehmigungsunterlagen an und vergleichen Sie die genehmigten Pläne mit dem tatsächlichen Bestand. Bei Diskrepanzen lohnt eine Einsicht in die Bauakte beim Bauordnungsamt oder die Hinzuziehung eines Bausachverständigen. Wir unterstützen Sie bei dieser Due Diligence.
Ja, erheblich. Sobald ein baurechtswidriger Zustand bei einer Immobilientransaktion bekannt wird, schlägt er sich direkt auf die Preisverhandlung nieder. Käufer fordern in der Regel einen Preisabschlag, der die Kosten für Legalisierung oder Rückbau abdeckt - zuzüglich eines Risikopuffers für etwaige behördliche Auflagen oder Verfahrenskosten. Bei einem ungenehmigten Dachausbau in Nürnberg, der nachträglich nicht genehmigungsfähig ist, kann der Rückbau inklusive Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands schnell 20.000 bis 60.000 Euro kosten - abhängig von der Fläche und dem Ausbauzustand. Häufig scheitern Transaktionen daran ganz: Finanzierende Banken verweigern die Auszahlung des Darlehens, wenn wesentliche Wohnflächen baurechtswidrig sind und die Nutzung jederzeit untersagt werden kann. Wir empfehlen Verkäufern daher, vor der Vermarktung eine Baurechtsauskunft einzuholen und offene Genehmigungsfragen zu klären - das schützt den Verkaufserlös und vermeidet Haftungsrisiken nach dem Verkauf.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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