Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge
Haftungsausschluss - Ein Haftungsausschluss ist eine vertragliche Klausel im Immobilienkaufvertrag, durch die der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht für Sachmängel der Immobilie ganz oder teilweise ausschließt.
Beim Verkauf von Gebrauchtimmobilien ist es gängige Praxis, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel vertraglich auszuschließen. Im notariellen Kaufvertrag findet sich dann typischerweise eine Formulierung wie: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt und kauft es in dem ihm bekannten Zustand.” Diese Klausel bedeutet, dass der Käufer das Objekt grundsätzlich so übernimmt, wie es steht und liegt - mit allen offenen und verborgenen Mängeln.
Der Haftungsausschluss hat seinen Grund in der Natur gebrauchter Immobilien: Bei einem jahrzehntealten Gebäude lassen sich nicht alle Mängel vorhersehen oder vollständig dokumentieren. Ohne die Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses wären viele Verkäufer nicht bereit, eine Immobilie zu veräußern, da sie andernfalls noch Jahre nach dem Verkauf für unentdeckte Mängel haften würden.
Allerdings kennt das Gesetz klare Grenzen. Ein Haftungsausschluss greift nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Verschweigt der Verkäufer bewusst einen ihm bekannten Mangel - etwa Schimmelbefall hinter einer frisch verputzten Wand, einen feuchten Keller oder eine Kontamination des Bodens - bleibt er trotz der vertraglichen Klausel in der Haftung. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich beim Käufer: Er muss nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat.
Auch bei zugesicherten Eigenschaften schützt ein Haftungsausschluss den Verkäufer nicht. Hat der Verkäufer im Vertrag ausdrücklich bestimmte Beschaffenheitsmerkmale zugesichert - etwa die Wohnfläche, die Baujahrangabe oder den Zustand der Heizungsanlage - und stellen sich diese als falsch heraus, haftet er ungeachtet der Ausschlussklausel.
Eine wichtige Ausnahme besteht beim Erwerb von Neubauimmobilien oder Sanierungsobjekten von einem Bauträger. Hier ist ein Haftungsausschluss in der Regel unwirksam, da der Käufer als Verbraucher besonderen Schutz genießt. Das Werkvertragsrecht des BGB sieht eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vor, die vertraglich nicht unter die gesetzliche Mindestdauer verkürzt werden darf. Auch bei Immobilienverkäufen zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem privaten Käufer gelten besondere Verbraucherschutzvorschriften, die einen vollständigen Haftungsausschluss einschränken oder ausschließen können. Wir empfehlen Käufern, bei jedem Kaufvertrag genau zu prüfen, ob der Verkäufer als Privatperson oder gewerblich handelt, da sich daraus unterschiedliche Rechte ergeben.
In der Metropolregion Nürnberg werden viele Bestandsimmobilien - insbesondere die typischen Nachkriegsbauten der 1950er- bis 1970er-Jahre in Stadtteilen wie Langwasser, Schweinau oder Eibach - mit einem umfassenden Haftungsausschluss verkauft. Gerade bei diesen Baujahren empfehlen wir Käufern dringend, vor dem Kauf einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Eine professionelle Begehung kann versteckte Mängel wie Feuchtigkeit im Mauerwerk, Schadstoffe in Baumaterialien (etwa Asbest in älteren Fassadenplatten) oder Mängel an der Haustechnik aufdecken, bevor der Kaufvertrag unterschrieben wird.
Der Gutachterausschuss und lokale Sachverständige kennen die typischen Schwachstellen fränkischer Bausubstanz. Wir unterstützen unsere Kunden dabei, den Haftungsausschluss im Vertragsentwurf richtig einzuordnen und bei Bedarf einzelne Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien in den Vertrag aufnehmen zu lassen, die wichtige Eigenschaften absichern.
Ja, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall ist der Haftungsausschluss unwirksam und der Käufer kann Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises oder unter Umständen sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Der Käufer muss allerdings beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn absichtlich nicht offengelegt hat. Unterstützend wirken dabei Indizien wie frische Überputzungen, kürzlich ausgetauschte Verkleidungen oder widersprüchliche Aussagen des Verkäufers.
Ein Sachmängel-Haftungsausschluss bezieht sich grundsätzlich nur auf den baulichen Zustand der Immobilie. Für Rechtsmängel - etwa bestehende Wohnrechte, Wegerechte, nicht eingetragene Baulasten oder offene Erschließungsbeiträge - gelten separate Regelungen. In den meisten Kaufverträgen sichert der Verkäufer ausdrücklich zu, dass das Grundstück frei von Rechtsmängeln ist. Wir empfehlen, das Grundbuch vor dem Kauf vollständig einsehen zu lassen und auf eingetragene Belastungen in Abteilung II und III zu achten.
Verkäufer sollten alle ihnen bekannten Mängel vor Vertragsschluss offenlegen - idealerweise schriftlich und als Anlage zum Kaufvertrag. Diese Transparenz schützt vor dem späteren Vorwurf der Arglist. Dazu gehören auch Mängel, die bereits behoben wurden, frühere Feuchtigkeitsschäden, bekannte Schadstoffbelastungen oder Nachbarschaftskonflikte. Der beurkundende Notar wird den Haftungsausschluss in den Vertrag aufnehmen und beide Parteien über dessen Tragweite belehren.
Haftungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung sind rechtlich gegensätzliche Instrumente. Während der Haftungsausschluss die Verantwortung des Verkäufers für Mängel begrenzt, legt die Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich fest, welche konkreten Eigenschaften das Objekt aufweist oder aufweisen soll. Vereinbart beispielsweise der Verkäufer schriftlich, dass die Heizungsanlage einwandfrei funktioniert und in den letzten fünf Jahren gewartet wurde, gilt diese Zusicherung unabhängig von einem gleichzeitig vereinbarten Haftungsausschluss. In der Praxis empfehlen wir Käufern, kritische Eigenschaften - insbesondere Wohnfläche, Baujahr der technischen Anlagen, Vorhandensein von Schadstoffen oder bekannte Vorschäden - als Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag verankern zu lassen. Das bietet deutlich mehr rechtliche Sicherheit als ein unkommentierter Haftungsausschluss. In Nürnberg und der Metropolregion sind wir bei der Formulierung solcher Klauseln behilflich und arbeiten mit erfahrenen Notariaten zusammen, die entsprechende Vertragsgestaltungen kennen.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.