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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge
Ein Haustürgeschäft ist ein Verbrauchervertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wird - also beispielsweise an der Haustür, auf öffentlichen Straßen, am Arbeitsplatz oder bei Freizeitveranstaltungen. Das deutsche Recht gewährt dem Verbraucher in solchen Situationen ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 312g BGB, weil der Abschluss häufig in einer Überrumpelungssituation erfolgt. Im Immobilienbereich ist das Haustürgeschäft vor allem bei Maklerverträgen, Energiedienstleistungsverträgen und bestimmten Sanierungsangeboten relevant.
Wer als Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag schließt (auch telefonisch auf Initiative des Unternehmers oder über fernkommunikationsfähige Plattformen), kann diesen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, sobald eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Fehlt die Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht auf zwölf Monate und 14 Tage. Der Widerruf muss in Textform (Brief, E-Mail) erklärt werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.
Notariell beurkundete Verträge - insbesondere Grundstückskaufverträge und Auflassungen - sind vom Widerrufsrecht ausgenommen (§ 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB). Der Gesetzgeber sieht hier den Notariatszwang als ausreichenden Schutz. Das Widerrufsrecht greift jedoch bei:
Nach der Reform des Maklerrechts 2020 müssen Maklerverträge mit Verbrauchern über den Kauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen in Textform geschlossen werden. Werden solche Verträge außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen (z. B. bei einem Erstgespräch vor Ort), muss der Makler zwingend eine Widerrufsbelehrung aushändigen. Versäumt er dies, läuft das Widerrufsrecht 12 Monate und 14 Tage weiter - der Verbraucher kann den Maklervertrag und damit den Provisionsanspruch hinfällig machen.
Wir stellen bei unserer Arbeit in Nürnberg und der Region sicher, dass alle außerhalb unserer Geschäftsräume abgeschlossenen Maklerverträge ordnungsgemäß eine Widerrufsbelehrung enthalten. Als Eigentümer oder Kaufinteressent sollten Sie darauf achten, dass jeder Dienstleister, der an Ihrer Haustür oder bei einem unaufgeforderten Besuch einen Vertrag schließen möchte, eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung überreicht. Im Zweifel lassen Sie sich Zeit und machen von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch.
Nein. Grundstückskaufverträge und damit verbundene dingliche Rechtsgeschäfte sind vom Widerrufsrecht ausgenommen, weil sie notariell beurkundet werden müssen. Der Notar hat eine Belehrungs- und Bedenkzeitfunktion, die den Überrumpelungsschutz sicherstellt.
Der Widerruf muss innerhalb der 14-Tage-Frist schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden. Schreiben Sie klar und eindeutig, dass Sie den am [Datum] geschlossenen Vertrag widerrufen. Es braucht keine Begründung; eine Kopie sollten Sie aufbewahren. Der Unternehmer muss dann alle bereits geleisteten Zahlungen zurückerstatten.
Ja, wenn er außerhalb von Geschäftsräumen zustande kam und die Handwerkerleistung noch nicht vollständig erbracht wurde. Allerdings können Sie bei Beginn der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Antrag auf das Widerrufsrecht verzichten. Haben die Arbeiten bereits begonnen, müssen Sie ggf. eine anteilige Vergütung zahlen.
Im Bereich der Baufinanzierung gab es in der Vergangenheit einen viel diskutierten Sonderfall: das sogenannte „Widerrufsjoker”-Phänomen. Viele Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 enthielten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen - mit der Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begann und Kreditnehmer ihre Verträge noch Jahre später widerrufen konnten. Insbesondere in Niedrigzinsphasen nutzten Kreditnehmer diese Möglichkeit, um aus teuren Altverträgen auszusteigen. Der Gesetzgeber hat diesen Widerrufsjoker mit einer Ausschlussfrist zum 21. Juni 2016 beendet; seither können ältere Kreditverträge nicht mehr auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen werden.
Für aktuelle Baufinanzierungsverträge gilt das reguläre Widerrufsrecht nach § 495 BGB. Wer einen Kreditvertrag außerhalb der Bankfiliale - etwa bei einem Finanzierungsvermittler, beim Hausbesuch oder online - abschließt, hat das Recht, diesen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung muss ordnungsgemäß erteilt werden; fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
Für Dienstleister in der Immobilienwirtschaft - Makler, Energieberater, Hausverwalter, Bauplaner - ist die korrekte Abwicklung außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Verträge ein wichtiges Compliance-Thema. Ein Makler, der beim Erstbesichtigungstermin einen Alleinauftrag unterzeichnen lässt, schließt einen Vertrag außerhalb seiner Geschäftsräume ab - und muss zwingend eine Widerrufsbelehrung aushändigen. Gleiches gilt für einen Energieberater, der beim Hausbesuch einen Energieausweisauftrag mitbringt.
Wir bei my-home.de stellen sicher, dass alle Verträge mit unseren Kunden - gleich ob in unseren Räumen oder vor Ort - rechtssicher gestaltet sind. Maklerverträge werden in Textform abgeschlossen und enthalten, soweit außerhalb von Geschäftsräumen unterzeichnet, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Eigentümer und Käufer, die unsicher sind, ob ein ihnen vorgelegter Vertrag diese Anforderungen erfüllt, können sich jederzeit an uns wenden oder einen auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Nürnberg zurate ziehen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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