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Die Inbesitznahme bezeichnet im Immobilienrecht den Zeitpunkt, zu dem der Käufer die tatsächliche Herrschaft über eine Immobilie erlangt - also den Schlüssel erhält und das Objekt nutzen darf. Sie ist vom rechtlichen Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) zu unterscheiden und entspricht in der Regel dem im Kaufvertrag vereinbarten Besitzübergabetermin. Ab dem Moment der Inbesitznahme trägt der Käufer Nutzen und Lasten der Immobilie, also Mieterträge, Betriebskosten, Versicherungspflichten und das Risiko von Beschädigungen.
Der Eigentumsübergang (die Eintragung im Grundbuch) erfolgt in der Regel Wochen bis Monate nach der Inbesitznahme. In der Praxis sind es drei Phasen: 1. Kaufvertrag (Beurkundung), 2. Inbesitznahme (wirtschaftlicher Übergang, Schlüsselübergabe), 3. Grundbuchumschreibung (rechtlicher Eigentumsübergang). Zwischen Inbesitznahme und Eigentumsübergang schützt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch den Käufer vor unberechtigten Verfügungen des Verkäufers.
Die Inbesitznahme setzt im Regelfall die vollständige Kaufpreiszahlung oder eine Freigabeerklärung des Notars voraus. Der Notar prüft vor der Fälligkeitsmitteilung, ob alle im Kaufvertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Lastenfreiheit des Grundbuchs, Vorliegen aller behördlichen Genehmigungen, Ablauf etwaiger Vorkaufsrechte und Eintragung der Auflassungsvormerkung. Erst wenn diese Checkliste abgehakt ist, gibt er den Kaufpreis zur Zahlung frei.
Zum Zeitpunkt der Inbesitznahme empfiehlt sich die Aufnahme eines schriftlichen Übergabeprotokolls: Es dokumentiert den Zustand der Immobilie, die Übergabe von Schlüsseln, Plänen, Bedienungsanleitungen und Unterlagen, sowie Zählerstände (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme). Ein detailliertes Protokoll verhindert spätere Streitigkeiten darüber, ob ein festgestellter Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder danach entstanden ist.
Das Übergabeprotokoll sollte folgende Punkte abdecken: alle übergebenen Schlüssel (Anzahl und Bestimmung), Ablesewerte aller Zähler zum Stichtag, Mängel und Besonderheiten, die während der Begehung festgestellt werden, sowie alle übergebenen Unterlagen wie Energieausweis, Grundrisspläne, Bedienungsanleitungen für Heizung und andere technische Anlagen, Wartungsverträge und - bei Eigentumswohnungen - die aktuelle WEG-Dokumentation. Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll, je ein Exemplar verbleibt bei Käufer und Verkäufer. Wir begleiten unsere Kunden bei der Übergabe und erstellen gemeinsam ein vollständiges Protokoll.
Mit der Inbesitznahme gehen alle wirtschaftlichen Rechte und Pflichten auf den Käufer über: Er erhält laufende Mieteinnahmen (bei Mietobjekten), trägt die Betriebskosten und Grundsteuer, muss Versicherungen anpassen und haftet für Schäden, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Die genaue Definition des Übergabetermins im Kaufvertrag ist daher wichtig - besonders bei vermieteten Immobilien sollten Mietverträge, Kautionen und laufende Konten sauber übergeleitet werden.
Bei Mietobjekten sind folgende Übergabepunkte besonders sorgfältig zu behandeln: Die Mietkaution muss vollständig vom Verkäufer an den Käufer übertragen werden - der Käufer übernimmt die Verpflichtung gegenüber dem Mieter und haftet für die ordnungsgemäße Rückgabe. Laufende Daueraufträge, Hausverwaltungsverträge und Versorgungsverträge müssen auf den Käufer umgeschrieben oder neu abgeschlossen werden. Mieter sind in Textform über den Eigentümerwechsel und das neue Bankkonto zu informieren.
Manchmal wünscht der Käufer die Schlüsselübergabe vor vollständiger Kaufpreiszahlung oder vor der Fälligkeitsmitteilung des Notars. Dies ist rechtlich möglich, birgt aber erhebliche Risiken: Gerät der Verkäufer nach dem Schlüsselübergabe in Insolvenz, bevor der Kaufpreis beim Notar eingegangen ist und korrekt weitergeleitet wurde, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche auf die Immobilie anmelden. Die Auflassungsvormerkung bietet zwar Schutz, aber eine lückenlose Abwicklung über das Notaranderkonto ist deutlich sicherer. Wir empfehlen grundsätzlich, die Schlüsselübergabe erst nach Vorliegen der schriftlichen Fälligkeitsmitteilung des Notars vorzunehmen.
In Nürnberg und der Metropolregion vergehen zwischen Beurkundung und Inbesitznahme üblicherweise 4-8 Wochen. Die Inbesitznahme findet regelmäßig nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Eingang der Fälligkeitsmitteilung des Notars statt. In der Praxis ist häufig der Eingang der Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts der zeitbestimmende Faktor; das Finanzamt benötigt hierfür nach Zahlung der Grunderwerbsteuer in der Regel 3-6 Wochen.
Wir koordinieren den Übergabetermin für unsere Kunden, stellen sicher, dass alle Unterlagen vollständig vorliegen, und begleiten die Schlüsselübergabe persönlich, damit Käufer und Verkäufer den Moment sicher und entspannt erleben. Nach der Übergabe bleiben wir als Ansprechpartner verfügbar - für Fragen zu Versorgern, Verwaltungen oder anfallenden organisatorischen Aufgaben in den ersten Wochen nach dem Einzug.
Ja, das ist der Regelfall. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer in der Zwischenzeit. Inbesitznahme ohne vorherige Fälligkeitsmitteilung des Notars ist jedoch riskant - der Verkäufer könnte in Insolvenz fallen, bevor der Kaufpreis korrekt weitergeleitet wurde.
Im Kaufvertrag ist in der Regel die Sachmängelhaftung ausgeschlossen; bekannte und offen gelegte Mängel sind bereits eingepreist. Neu festgestellte, arglistig verschwiegene Mängel können trotzdem geltend gemacht werden. Ein gutes Übergabeprotokoll ist der beste Schutz vor Streitigkeiten. Wir empfehlen, bei der Besichtigung kurz vor der Übergabe alle Räume, Keller, Dachboden und technischen Anlagen systematisch zu prüfen und festgestellte Abweichungen sofort im Protokoll zu vermerken.
Bis zum Übergabetag trägt der Verkäufer alle laufenden Kosten und erhält alle Nutzungen. Ab dem vereinbarten Übergabetermin (Inbesitznahme) gehen Kosten und Erträge auf den Käufer über. Betriebskostenabrechnungen werden entsprechend zeitanteilig aufgeteilt.
Gibt der Verkäufer die Immobilie nicht zum vereinbarten Übergabetermin frei, gerät er in Schuldnerverzug. Der Käufer kann für jeden Tag des Verzugs Schadensersatz verlangen und im Extremfall auf Herausgabe klagen. Im Kaufvertrag werden häufig Vertragsstrafen für diesen Fall vereinbart. Wir begleiten unsere Kunden auch in solchen Konfliktsituationen und vermitteln bei Bedarf an erfahrene Anwälte für Immobilienrecht.
Bei einer Zwangsversteigerung erfolgt der Besitzübergang nach Zuschlag durch das Vollstreckungsgericht und Zahlung des Meistgebots. Es gibt kein Übergabeprotokoll und keine freiwillige Schlüsselübergabe durch den Alteigentümer. Der neue Eigentümer muss sich Besitz notfalls gerichtlich durchsetzen. Wir empfehlen Kaufinteressenten bei Zwangsversteigerungen eine besonders sorgfältige Vorabprüfung der Sachlage.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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