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Sondereigentum

Fachbegriff aus dem Bereich Vermietung & Verwaltung

Sondereigentum - Als Sondereigentum bezeichnet man das Alleineigentum an bestimmten Räumen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das im Grundbuch eingetragen ist und dem jeweiligen Eigentümer die alleinige Verfügungsgewalt über seine Wohneinheit sichert.

Was gehört zum Sondereigentum?

Der Begriff Sondereigentum ist in § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) definiert und bildet einen der zentralen Bausteine des Wohnungseigentums. Sondereigentum entsteht durch die Teilungserklärung, in der genau festgelegt wird, welche Räume und Gebäudebestandteile welchem Eigentümer zugeordnet sind. Der zugehörige Aufteilungsplan visualisiert diese Zuordnung mit Nummerierung jeder einzelnen Einheit.

Zum Sondereigentum gehören in der Regel alle Räume innerhalb der Wohnung - also Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Bad, Flur und Abstellräume. Ebenso zählen nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge (oberhalb des Estrichs), Innentüren, Sanitärinstallationen ab der Abzweigung vom Gemeinschaftsstrang sowie Einbauküchen und sonstige fest eingebaute Ausstattung dazu.

Entscheidend ist die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum: Tragende Wände, Geschossdecken, das Dach, die Fassade, Fenster (einschließlich Rahmen), Versorgungsleitungen bis zur Abzweigung in die Wohnung sowie Treppenhäuser, Aufzüge und Gemeinschaftsräume gehören stets allen Eigentümern gemeinsam. Diese Trennung hat weitreichende praktische Folgen - denn bauliche Veränderungen darf jeder Eigentümer nur an seinem Sondereigentum ohne Zustimmung der Gemeinschaft vornehmen. Wer etwa eine nicht tragende Wand entfernen möchte, kann dies in der Regel frei tun. Der Austausch von Fenstern oder ein Fassadenanstrich hingegen erfordert einen Beschluss der Eigentümerversammlung, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.

Die genaue Zuordnung einzelner Bestandteile variiert je nach Teilungserklärung und Rechtsprechung. Balkone etwa werden häufig als Gemeinschaftseigentum eingestuft, während der Bodenbelag auf dem Balkon wiederum Sondereigentum sein kann. Wir empfehlen deshalb, die Teilungserklärung vor jedem Kauf oder jeder geplanten Baumaßnahme sorgfältig zu prüfen.

Bedeutung beim Kauf einer Eigentumswohnung

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer stets zwei untrennbare Bestandteile: das Sondereigentum an der konkreten Wohnung und einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum des gesamten Gebäudes (einschließlich Grundstück). Die Höhe des Miteigentumsanteils wird in der Teilungserklärung als Bruchteil festgelegt und bestimmt unter anderem das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung sowie die Verteilung der Bewirtschaftungskosten.

Für Kapitalanleger ist relevant, dass sich die steuerliche Abschreibung (AfA) nur auf den Gebäudeanteil bezieht, nicht auf den Grundstücksanteil. Der Umfang des Sondereigentums beeinflusst zudem die Wohnflächenberechnung und damit die erzielbare Miete. Räume, die nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind - etwa ein Kellerabteil, an dem lediglich ein Sondernutzungsrecht besteht -, fließen nicht in die Wohnfläche ein.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg existiert ein breiter Bestand an Mehrfamilienhäusern aus unterschiedlichsten Baujahren - von Gründerzeithäusern in St. Johannis bis zu Nachkriegsbauten in Langwasser und modernen Neubauprojekten in der Südstadt. Die Teilungserklärungen älterer Gebäude sind häufig weniger detailliert als bei Neubauten und lassen Spielraum für Streitigkeiten über die Zuordnung einzelner Bestandteile.

Wir raten Kaufinteressenten in Nürnberg und der Region dringend, vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan durch einen Fachmann prüfen zu lassen. Unser Team unterstützt Sie gerne dabei, den Umfang des Sondereigentums korrekt einzuschätzen und böse Überraschungen nach dem Kauf zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?

Sondereigentum umfasst die Räume und Bestandteile, die einem einzelnen Eigentümer allein gehören - typischerweise die Wohnung selbst mit Innenwänden, Bodenbelägen und Sanitäreinrichtungen. Gemeinschaftseigentum hingegen gehört allen Eigentümern gemeinsam und umfasst tragende Konstruktionen, Fassade, Dach, Fenster, Treppenhäuser und Versorgungsleitungen bis zur Abzweigung. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan.

Darf ich in meinem Sondereigentum frei umbauen?

Innerhalb des Sondereigentums dürfen Eigentümer grundsätzlich Veränderungen vornehmen, solange diese keine tragenden Bauteile oder Gemeinschaftseigentum betreffen und keine Rechte anderer Eigentümer beeinträchtigen. Das Entfernen einer nicht tragenden Innenwand ist in der Regel zustimmungsfrei möglich. Sobald jedoch tragende Wände, Leitungsstränge oder das äußere Erscheinungsbild betroffen sind, ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Bei Unsicherheiten empfehlen wir eine Rücksprache mit der Hausverwaltung.

Kann Sondereigentum nachträglich verändert oder erweitert werden?

Ja, eine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist möglich - allerdings nur durch eine Änderung der Teilungserklärung, die der Zustimmung aller Eigentümer und einer notariellen Beurkundung bedarf. In der Praxis kommt dies etwa vor, wenn ein Dachboden ausgebaut und als neues Sondereigentum begründet werden soll. Da solche Änderungen aufwendig und kostspielig sind, sollten sie frühzeitig mit allen Beteiligten abgestimmt werden.

Was ist ein Sondernutzungsrecht und wie unterscheidet es sich vom Sondereigentum?

Das Sondernutzungsrecht ist kein Eigentum, sondern lediglich ein schuldrechtlich oder dinglich abgesichertes Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftseigentumsfläche. Typische Beispiele sind zugewiesene Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage, Gartenflächen oder Kellerabteile, die nicht als Sondereigentum begründet werden konnten. Das Sondernutzungsrecht kann im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden; dann folgt es automatisch dem Wohnungseigentum bei Verkauf und Vererbung. Ein nur schuldrechtlich vereinbartes Sondernutzungsrecht hingegen bindet zunächst nur die Vertragsparteien und muss bei Eigentümerwechsel ausdrücklich weitergegeben werden. Wir empfehlen, beim Kauf einer Eigentumswohnung genau zu prüfen, ob ein Stellplatz oder Gartenanteil als Sondereigentum oder nur als Sondernutzungsrecht ausgestaltet ist - das hat Auswirkungen auf den Wert und die Verkäuflichkeit der Einheit.

Sondereigentum in der WEG-Praxis: Verwaltung und Beschlüsse

Im Alltag einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum der häufigste Ausgangspunkt für Streitigkeiten. Wer entscheidet über Modernisierungen im Treppenhaus? Wer muss zahlen, wenn eine Dachrinne undicht ist? Klare Regelung: Das Gemeinschaftseigentum wird durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet; Beschlüsse werden in der Eigentümerversammlung gefasst. Jeder Eigentümer ist für Instandhaltung und Pflege seines Sondereigentums selbst verantwortlich - und darf dabei keine anderen Eigentümer beeinträchtigen.

Ein praktisch wichtiger Punkt betrifft die Kostenverteilung bei Schäden an der Grenzzone: Wenn aus einer Gemeinschaftsversorgungsleitung Wasser in eine Sondereigentumswohnung läuft, muss die Gemeinschaft die Leitung reparieren, während der betroffene Eigentümer seine eigenen beschädigten Bodenbeläge aus eigenen Mitteln sanieren muss. Diese Grundregel führt in der Praxis regelmäßig zu Diskussionen, kann aber durch individuelle Regelungen in der Gemeinschaftsordnung angepasst werden.

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