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Die ordentliche Kündigung ist die reguläre, fristgebundene Beendigung eines Mietverhältnisses durch Vermieter oder Mieter unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sie steht im Gegensatz zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, die einen wichtigen Grund voraussetzt. Im Wohnungsmietrecht ist die ordentliche Kündigung durch den Vermieter an besondere Voraussetzungen geknüpft - er braucht ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung, z. B. Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung.
Mieter können ein unbefristetes Mietverhältnis stets mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Für den Vermieter verlängern sich die Fristen mit der Mietdauer gestaffelt: Bei einer Mietdauer bis fünf Jahren gilt eine Frist von drei Monaten, bei fünf bis acht Jahren sechs Monate, bei mehr als acht Jahren neun Monate. Diese Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 573c BGB) und können im Mietvertrag nur zugunsten des Mieters verändert werden.
Praktisch bedeutet das: Wer einem Langzeitmieter nach zwölf Jahren kündigen möchte, muss neun Monate im Voraus kündigen und zusätzlich ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das schützt langgjährige Mieter vor kurzfristiger Verdrängung - hat aber auch zur Folge, dass Vermieter bei Eigenbedarfssituationen sehr frühzeitig planen müssen.
Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse voraus (§ 573 BGB). Anerkannte Gründe sind: Eigenbedarf (Nutzung durch den Vermieter selbst oder nahe Angehörige), erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters (z. B. wiederholte Zahlungsrückstände) und wirtschaftliche Verwertung (wenn die Immobilie durch den Fortbestand des Mietverhältnisses nicht angemessen wirtschaftlich genutzt werden kann). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund substantiiert darlegen. Fehlt das berechtigte Interesse oder ist die Begründung nicht ausreichend, ist die Kündigung unwirksam.
Der Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Verwertung ist besonders streng geregelt: Der Vermieter muss nachweisen, dass ihm durch den Fortbestand des Mietverhältnisses erhebliche Nachteile entstehen - zum Beispiel weil ein geplanter Verkauf wesentlich weniger erzielt oder eine dringend benötigte Sanierung nicht durchgeführt werden kann. In der Rechtspraxis sind solche Fälle aufwändig und risikobehaftet; Gerichte legen die Voraussetzungen eng aus.
Eigenbedarfskündigungen sind in angespannten Wohnungsmärkten wie Nürnberg häufig und rechtlich komplex. Der Vermieter muss den Eigenbedarf konkret und glaubhaft darlegen - welche Person soll einziehen und warum? Vorgetäuschter Eigenbedarf macht schadensersatzpflichtig. Eine soziale Härte (z. B. hohes Alter, schwere Krankheit, fehlende Ausweichmöglichkeit des Mieters) kann das Widerspruchsrecht des Mieters begründen und die Eigenbedarfskündigung scheitern lassen. Wir empfehlen Vermietern, vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung rechtlichen Rat einzuholen.
Als Eigenbedarf anerkannt sind nicht nur der Vermieter selbst, sondern auch nahe Familienangehörige: Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten. Entferntere Verwandte wie Cousins oder Schwiegereltern sind je nach Rechtslage und Einzelfall unterschiedlich behandelt worden - hier kommt es auf die konkreten Umstände des Bedarfs an.
Wer in Nürnberg eine vermietete Eigentumswohnung kauft und selbst einziehen möchte, muss die Sperrfrist beachten: Nach Umwandlung einer Mietwohnung in Eigentum gilt nach § 577a BGB in vielen bayerischen Städten (inkl. Nürnberg) eine Sperrfrist von drei Jahren, in angespannten Märkten kann sie auf zehn Jahre verlängert werden. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann ordentlich wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Wir beraten Sie, wie Sie beim Kauf einer vermieteten Wohnung Ihre Rechte und Pflichten realistisch einschätzen.
Gerade beim Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung als Eigennutzer ist die Sperrfrist ein häufig unterschätztes Risiko. Wer davon ausgeht, in zwei Jahren einziehen zu können, und dann feststellt, dass die Sperrfrist noch fünf weitere Jahre läuft, steht vor einem erheblichen Problem. Eine sorgfältige Prüfung vor dem Kauf ist hier unverzichtbar.
Ja, zwingend. Eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist im Wohnungsmietrecht unwirksam. Die Kündigung muss im Original unterzeichnet und mit der Post oder persönlich zugestellt werden - ein Scan oder Fax reicht nicht aus.
Ja, bei sozialer Härte (§ 574 BGB). Der Mieter muss den Widerspruch spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend machen. Über die Berechtigung entscheidet im Streitfall das Amtsgericht.
Nein. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” (§ 566 BGB) schützt den Mieter: Der neue Eigentümer tritt in den bestehenden Mietvertrag ein. Eine Eigenbedarfskündigung durch den neuen Eigentümer ist erst nach der gesetzlichen Sperrfrist möglich.
Ja. Wiederholte oder erhebliche Mietrückstände begründen ein berechtigtes Interesse an der ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei Rückständen in Höhe von zwei Monatskaltmieten ist zusätzlich eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich. In der Praxis empfiehlt sich bei Zahlungsproblemen zunächst ein klärendes Gespräch, bevor der juristische Weg eingeschlagen wird.
Nürnberg gilt als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Das hat direkte Konsequenzen für Eigenbedarfskündigungen: Die Anforderungen an die Darlegungspflicht des Vermieters sind streng, und Gerichte prüfen sorgfältig, ob der Eigenbedarf ernsthaft und konkret ist. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf - etwa um einen missliebigen Mieter loszuwerden oder um die Wohnung teurer weiterzuvermieten - führt zu einer Schadensersatzpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter für alle daraus entstandenen Schäden (Umzugskosten, höhere Miete in der neuen Wohnung, Mietdifferenz für die Restmietdauer). Wer ernsthaft Eigenbedarf hat, sollte die Kündigung schriftlich mit vollständigem Namen der einziehenden Person, dem konkreten Nutzungszweck und dem angestrebten Einzugstermin formulieren. Zudem empfehlen wir, dem Mieter - soweit möglich - proaktiv Alternativwohnraum in derselben Anlage oder im selben Stadtteil anzubieten, sofern dieser verfügbar ist. Das stärkt die Glaubwürdigkeit des Eigenbedarfs und kann einem Widerspruch wegen sozialer Härte entgegenwirken.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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