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Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Nettokaltmiete, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird. Sie bildet die gesetzliche Obergrenze für Mieterhöhungen (§ 558 BGB) und den Referenzwert für die Mietpreisbremse. In Städten mit Mietspiegel - darunter Nürnberg - wird die ortsübliche Vergleichsmiete systematisch aus Mietdaten abgeleitet und regelmäßig veröffentlicht.
Der Mietspiegel ist das wichtigste Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nürnberg verfügt über einen qualifizierten Mietspiegel, der von der Stadt in Zusammenarbeit mit Mieter- und Vermieterverbänden erstellt wird. Er gliedert die Wohnungsmieten nach Baujahr, Wohnlage (einfach, mittel, gut), Wohnungsgröße und Ausstattungsmerkmalen (z. B. Balkon, moderne Heizung, Badezimmerausstattung). Der Nürnberger Mietspiegel wird in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert und ist auf dem Stadtportal Nürnberg kostenlos abrufbar.
Wer ein Mieterhöhungsverlangen formuliert, muss die Einordnung der eigenen Wohnung in den Mietspiegel sorgfältig vornehmen: Baujahr, Lage und Ausstattung bestimmen den Spannenwert, auf den Anspruch besteht. Ein häufiger Fehler ist die falsche Einordnung in eine zu hohe Ausstattungskategorie - was zu einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen führen kann. Wir unterstützen Vermieter bei der korrekten Einordnung und der Formulierung des Erhöhungsschreibens.
Vermieter können die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben (§ 558 BGB), begrenzt durch die Kappungsgrenze (20 % in drei Jahren; 15 % in angespannten Märkten). Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB), die in Bayern in bestimmten Gemeinden gilt, beschränkt die Anfangsmiete bei Neuvermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Für Vermieter ist die Kenntnis des aktuellen Mietspiegels daher unverzichtbar - er bildet die rechtliche Grenze für Mieterhöhungsverlangen und Neuvertragsmieten.
In der Praxis ergibt sich ein wichtiger Unterschied zwischen der Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis und der Erstmiete bei Neuvermietung: Bei bestehenden Mietern gilt die Vergleichsmiete als Obergrenze der Mieterhöhung (zuzüglich Kappungsgrenze). Bei Neuvermietungen gilt die Mietpreisbremse, die die Erstmiete auf maximal 10 % über der Vergleichsmiete begrenzt. Beide Regelungen greifen jedoch nur, wenn der Mieter aktiv seine Rechte einfordert - eine automatische Rückforderung gibt es nicht.
Die ortsübliche Vergleichsmiete spielt auch steuerlich eine Rolle: Wird eine Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete an Angehörige vermietet (z. B. Kinder, Eltern), erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nur anteilig an (§ 21 Abs. 2 EStG). Liegt die Miete zwischen 50 und 66 % der Vergleichsmiete, ist eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht erforderlich. Liegt sie darunter, werden keine Werbungskosten anerkannt. Wir empfehlen Eigentümern, bei Vermietung an Verwandte immer den aktuellen Mietspiegel zu Rate zu ziehen.
Dieser steuerliche Aspekt ist besonders relevant, wenn Eigentümer Wohnungen an Kinder zu symbolischen Mieten überlassen und gleichzeitig erhebliche Werbungskosten geltend machen möchten. Das Finanzamt prüft in solchen Fällen genau, ob die 66%-Grenze eingehalten ist. Im Zweifelsfall lohnt eine steuerliche Beratung, um den optimalen Mietbetrag festzulegen.
Nürnberger Vermieter sollten den Mietspiegel nicht nur kennen, sondern auch regelmäßig prüfen, ob ihre bestehenden Mieten noch dem Markt entsprechen. Liegt die Objektmiete weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete - was bei Langzeitmietverhältnissen in beliebten Stadtteilen wie Maxfeld, Gärten hinter der Veste oder St. Johannis häufig vorkommt - besteht das Recht auf eine stufenweise Mieterhöhung. Wir unterstützen Sie dabei, das Erhöhungsverlangen rechtssicher und mieterverträglich zu formulieren.
Bei Neuvermietungen empfehlen wir, den aktuellen Nürnberger Mietspiegel als Untergrenze der Preisfindung zu nutzen und die Erstmiete anhand aktueller Marktdaten - nicht nur der Vergleichsmiete - zu kalkulieren. In begehrten Lagen wie der Altstadt oder St. Johannis liegen die tatsächlich erzielbaren Mieten oft deutlich über dem Mittelwert des Mietspiegels, was innerhalb der gesetzlichen Grenzen vollständig zulässig ist.
Nutzen Sie den aktuellen Nürnberger Mietspiegel (erhältlich beim Stadtplanungsamt oder online), wählen Sie die zutreffende Baujahresspalte, Wohnlagekategorie und Ausstattungsklasse und lesen Sie den Mittelwert und die Spanne ab. Bei Unsicherheit helfen wir Ihnen, die Einordnung korrekt vorzunehmen.
Ja. Nürnberg ist als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft; die bayerische Mieterschutzverordnung gilt derzeit bis Ende 2025. Neuvermietungen dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % überschreiten; Ausnahmen gelten für Erstbezug, umfassende Modernisierung und Mieten, die bereits vor der Mietpreisbremse über diesem Niveau lagen.
Als Vermieter können Sie bei Neuvermietung die Mietpreisbremse nicht vertraglich ausschließen. Bei bestehenden Mietverträgen ist eine Überschreitung der Vergleichsmiete durch Mieterhöhungsverlangen nicht möglich. Abweichungen nach unten sind jedoch zulässig und kommen z. B. bei Sozialmieten oder Familienangehörigen vor.
Der Mieter kann die Mietpreisbremse rügen und die überhöhte Miete zurückfordern - jedoch nur ab dem Zeitpunkt der Rüge, nicht rückwirkend. Eine qualifizierte Rüge muss schriftlich erfolgen. Wir empfehlen Vermietern, die Erstmiete sorgfältig zu kalkulieren, um kostspielige Nachforderungen zu vermeiden.
Der Nürnberger Mietspiegel wird in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert und spiegelt dabei die Entwicklung der vereinbarten Nettokaltmieten in einem Referenzzeitraum von vier Jahren wider. Bei einer Aktualisierung werden sowohl die Mittelwerte als auch die Spannen innerhalb der einzelnen Ausstattungs- und Lagekategorien angepasst. In Jahren mit stark steigenden Marktmieten kann die Anpassung deutlich ausfallen, während in ruhigeren Marktphasen die Änderungen moderat sind. Wichtig für Vermieter: Auch wenn der Mietspiegel aktualisiert wird, gilt ein bestehendes Mieterhöhungsverlangen, das auf dem alten Mietspiegel basiert und bereits zugestellt wurde, weiterhin. Für neue Mieterhöhungsschreiben muss jedoch der aktuellste Mietspiegel herangezogen werden. In Nürnberg zeigt die Entwicklung der letzten Mietspiegel-Aktualisierungen eine kontinuierliche Aufwärtstendenz, die sich besonders in den innerstädtischen Lagen Maxfeld, Gärten hinter der Veste, St. Johannis und der Südstadt niederschlägt. Wir beobachten diese Entwicklungen für unsere Kunden und informieren proaktiv, wenn eine neue Mietspiegelversion eine Anpassung bestehender Mieten ermöglicht.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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