Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen
Nichtabnahmeentschädigung - Die Nichtabnahmeentschädigung ist ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Darlehensnehmer, wenn dieser ein vertraglich zugesagtes Darlehen nicht oder nicht vollständig abruft. Sie entsteht, wenn die Bank die Darlehensmittel bereits refinanziert hat und durch die Nichtabnahme einen Zinsschaden erleidet. Die Nichtabnahmeentschädigung ist das Pendant zur Vorfälligkeitsentschädigung - dort wird das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, hier wird es gar nicht erst abgerufen.
Die Berechnung folgt dem gleichen Prinzip wie die Vorfälligkeitsentschädigung: Die Bank ermittelt den Zinsverschlechterungsschaden - die Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehenszins und dem aktuellen Marktzins für die Restlaufzeit, abgezinst auf den Barwert. Hinzu kommt ein Verwaltungskostenersatz. Abgezogen werden die ersparten Risikokosten und Verwaltungskosten. Bei einem Darlehen von 300.000 Euro mit 10 Jahren Zinsbindung kann die Nichtabnahmeentschädigung je nach Zinsdifferenz 5.000 bis 30.000 Euro betragen.
Die genaue Berechnungsmethode ist gesetzlich nicht abschließend geregelt, orientiert sich aber an den BGH-Urteilen zur Vorfälligkeitsentschädigung. Banken verwenden entweder die Aktiv-Aktiv-Methode (Vergleich mit aktuellem Marktzins für gleichartige Darlehen) oder die Aktiv-Passiv-Methode (Vergleich mit Renditen von Hypothekenpfandbriefen). Darlehensnehmer haben das Recht, die Berechnung der Bank zu überprüfen - im Zweifel lohnt sich die Einschaltung eines unabhängigen Finanzberaters.
Die häufigsten Gründe für eine Nichtabnahme sind: Platzen des Kaufvertrags (Rücktritt, Finanzierungsvorbehalt nicht erfüllt), Wechsel zu einer günstigeren Bank nach Vertragsabschluss, Scheitern des Bauvorhabens (Baugenehmigung abgelehnt, Bauträgerinsolvenz) oder persönliche Gründe (Scheidung, Jobverlust). In vielen Fällen lässt sich die Nichtabnahmeentschädigung durch rechtzeitiges Handeln vermeiden oder reduzieren.
Besonders tückisch ist die Situation, wenn der Kaufvertrag unter einem Finanzierungsvorbehalt steht, aber der Darlehensvvertrag keine korrespondierende Ausstiegsklausel enthält. Scheitert der Kauf am Finanzierungsvorbehalt, ist der Käufer aus dem Kaufvertrag entlassen - aber der Darlehensvertrag besteht weiter, und die Bank kann Nichtabnahmeentschädigung verlangen, wenn das Darlehen nicht abgerufen wird.
Neben der Nichtabnahmeentschädigung sollte die Bereitstellungsprovision nicht verwechselt werden: Diese fällt an, wenn das Darlehen zwar vereinbart, aber innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Monate) noch nicht abgerufen wurde. Die Bereitstellungsprovision ist eine Art Zinsersatz für die Vorhaltung der Darlehensmittel und beläuft sich typischerweise auf 0,25 % pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Betrag. Sie entsteht auch dann, wenn das Darlehen später vollständig abgerufen wird.
Wir empfehlen Käufern in der Metropolregion Nürnberg, den Darlehensvertrag erst zu unterschreiben, wenn der Kaufvertrag sicher steht - idealerweise erst nach Beurkundung oder zumindest nach Vorliegen des Kaufvertragsentwurfs. Enthält der Kaufvertrag einen Finanzierungsvorbehalt, sollte der Darlehensvertrag eine korrespondierende Ausstiegsklausel vorsehen.
Falls ein Wechsel der Finanzierung erwogen wird: Prüfen Sie die Kündigungsfristen und Nichtabnahmekonditionen Ihres bestehenden Darlehensvertrags, bevor Sie bei einer neuen Bank unterschreiben. Gerade in Nürnberg, wo Kaufverhandlungen durch den angespannten Markt schnell eskalieren, geraten Käufer manchmal unter Druck, Darlehensverträge zu früh zu unterzeichnen.
Ja, in bestimmten Fällen: Wenn der Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht vorsieht und die Widerrufsfrist noch läuft (14 Tage nach Vertragsschluss). Wenn der Vertrag eine aufschiebende Bedingung enthält (z. B. Zustandekommen des Kaufvertrags), die nicht eingetreten ist. Oder wenn die Bank einen Bearbeitungsfehler bei der Widerrufsbelehrung gemacht hat - dann kann der Vertrag ggf. auch später noch widerrufen werden. In jedem Fall empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Bei vermieteten Immobilien kann die Nichtabnahmeentschädigung als Werbungskosten absetzbar sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Kapitalanlage steht. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist sie nicht absetzbar. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab - eine Steuerberatung ist empfehlenswert.
Die Nichtabnahmeentschädigung greift, wenn das Darlehen gar nicht erst abgerufen wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt an, wenn ein bereits ausgezahltes Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird (z. B. bei Verkauf der Immobilie). Beide berechnen sich nach ähnlichen Prinzipien, betreffen aber unterschiedliche Situationen und treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Darlehensverhältnisses auf.
Viele Kreditnehmer wissen nicht, dass die Nichtabnahmeentschädigung in bestimmten Fällen verhandelbar ist. Banken haben ein genuines Interesse an einer gütlichen Einigung, weil ein langer Rechtsstreit auch für sie mit Kosten verbunden ist. Mögliche Ansätze:
Die genaue Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung war immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen zur Vorfälligkeitsentschädigung Maßstäbe gesetzt, die sinngemäß auch auf die Nichtabnahmeentschädigung angewendet werden. Danach muss die Bank die Berechnung transparent und nachvollziehbar offenlegen. Eine pauschale oder intransparente Berechnung kann angefochten werden.
Wichtig: Banken dürfen lediglich den tatsächlichen Schaden ersetzen verlangen - also keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren oder Margen, die nicht auf der tatsächlichen Zinsdifferenz beruhen. Wer den Verdacht hat, dass die Berechnung fehlerhaft ist, sollte einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder eine spezialisierte Verbraucherschutzorganisation einschalten.
Die Nichtabnahmeentschädigung ist ein Risiko, das sich durch sorgfältige Planung weitgehend vermeiden lässt. Folgende Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt:
In der Metropolregion Nürnberg, wo Kaufentscheidungen oft unter Zeitdruck fallen und Objekte teilweise innerhalb weniger Tage vergeben sind, geraten Käufer besonders leicht in die Situation, Darlehensverträge zu früh zu unterzeichnen. Eine frühzeitige Finanzierungszusage ist sinnvoll - die förmliche Unterzeichnung des Darlehensvertrags sollte aber idealerweise erst nach der Beurkundung erfolgen.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.