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Als Baubesetzung bezeichnet man die gewaltsame oder widerrechtliche Inbesitznahme eines Bau- oder Abrisskomplexes durch Aktivisten oder Besetzer, die den Bau- oder Rückbau verhindern wollen. Rechtlich ist eine solche Aktion in aller Regel als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und - wenn eine Gruppe gemeinsam vorgeht und Gewalt oder Drohung eingesetzt wird - als Landfriedensbruch (§ 125 StGB) strafbar. Für Bauherrn und Eigentümer entstehen dabei nicht nur Bauverzögerungen, sondern auch erhebliche Schäden und Haftungsfragen.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Wer ohne Berechtigung in ein befriedetes Besitztum - dazu zählen auch Baustellen, die gesichert und abgesperrt sind - eindringt oder trotz Aufforderung nicht verlässt, macht sich strafbar. Strafe: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wichtig für die Praxis: Eine Baustelle gilt auch dann als „befriedet”, wenn sie nicht vollständig eingezäunt ist, sofern der Zugang durch Schilder und Absperrungen erkennbar untersagt ist.
Landfriedensbruch (§ 125 StGB): Beteiligen sich mehrere Personen an einer öffentlichen Zusammenrottung, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden, liegt Landfriedensbruch vor. Strafe: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; bei schwerer Rädelsführerschaft bis zu zehn Jahre. Der Tatbestand erfordert keine persönliche Gewaltausübung - die bloße Beteiligung an der gewalttätigen Menschenmenge kann ausreichen.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Begleitend zur Besetzung entstehen häufig Schäden an Baugeräten, Einzäunungen oder bereits errichteten Gebäudeteilen. Diese begründen eigenständige Strafbarkeit und liefern die Grundlage für spätere Schadensersatzansprüche.
Als Eigentümer oder Bauherr haben Sie mehrere Handlungsoptionen:
Die Polizei ist zur Durchsetzung des Hausrechts verpflichtet, wenn der Eigentümer die Räumung verlangt; Eigeninitiative mit Gewalt ist dagegen grundsätzlich unzulässig. Für die Strafanzeige sollten Bauherren alle relevanten Belege bereitstellen: Lichtbilder der Besetzung, Zeugenaussagen der Baufirma und eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Mehrkosten durch den Baustillstand.
Einige Bauleistungsversicherungen decken Bauausfallschäden durch Baubesetzungen nicht automatisch ab. Bauherren sollten vorab prüfen, ob eine entsprechende Klausel besteht. Fehlt die Deckung, können die wirtschaftlichen Konsequenzen erheblich sein: Gerüst- und Kranstandzeiten, witterungsbedingte Mehraufwände durch verzögerten Rohbauabschluss sowie Pönalen gegenüber beauftragten Gewerken summieren sich schnell auf fünfstellige Beträge.
Präventiv empfehlen sich:
Baubesetzungen sind in Deutschland selten, aber keineswegs ausgeschlossen. Sie treten typischerweise in folgenden Konstellationen auf: bei Abriss von Wohngebäuden in angespannten Wohnungsmärkten, bei Baumfällungen für Bauprojekte, bei städtebaulichen Großprojekten in stadtbildprägenden Lagen sowie bei Vorhaben, die auf politisierten Klimaschutz-Protesten treffen. Das Eskalationsrisiko steigt, wenn Projekte ohne ausreichende öffentliche Kommunikation realisiert werden und wenn lokale Aktivismuszellen vorab über das Vorhaben informiert sind.
In Nürnberg hat es in der Vergangenheit - etwa bei Abrissen von Altbauten in der Südstadt oder Gostenhof sowie bei Neubauprojekten auf umstrittenem Terrain - gelegentlich Proteste und vereinzelte Besetzungsversuche gegeben. Bauherrn in politisch sensiblen Quartieren sollten die Bürgerschaft frühzeitig einbeziehen: eine gut vorbereitete Informationsveranstaltung im Vorfeld des Baubeginns, eine aktive Kommunikation über die Stadteilzeitung oder soziale Medien und - wo möglich - eine Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt über das Kommunikationskonzept.
Im Ernstfall gilt: sofort die Polizei verständigen (Notruf 110), nicht eigenmächtig handeln, Beweise sichern und den Bauleiter sowie die Versicherung unverzüglich informieren. Für die rechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen empfehlen wir spezialisierte Baurechtsanwälte, die in der Region Nürnberg und Franken mit derartigen Sondersituationen vertraut sind.
Als Grundstückseigentümer dürfen Sie friedlich und ohne Gewalt zum Verlassen auffordern. Eine körperliche Durchsetzung ist nur im Rahmen des engen Selbsthilferechts (§ 859 BGB) erlaubt - faktisch bedeutet das: Polizei rufen, nicht selbst Hand anlegen. Eigenmächtige körperliche Maßnahmen können Sie selbst strafbar machen und Schadensersatzansprüche der Besetzer gegen Sie begründen.
Die Besetzer haften zivilrechtlich für alle nachweisbaren Schäden. Da Besetzer oft schwer identifizierbar oder mittellos sind, ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in der Praxis schwierig. Hier helfen eine gute Dokumentation mit Kameras und Bauleiterprotokollen sowie eine Bauleistungsversicherung mit entsprechender Deckung. Bei organisierten Gruppen können im Einzelfall auch der Verein oder die Organisation als Veranstalter in Haftung genommen werden.
In bestimmten Fällen ja: Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers besteht auch gegenüber Unbefugten, wenn typische Gefahrenquellen für Dritte erkennbar sind. Daher ist eine lückenlose Absicherung der Baustelle (Absperrungen, Warnschilder, ggf. Bewachung) auch gegenüber Besetzern präventiv wichtig. Allerdings kann ein Mitverschulden der Besetzer deren Schadensersatzansprüche erheblich mindern oder ausschließen.
Eine vollständige rechtliche Absicherung ist möglich, wenn alle Genehmigungen ordnungsgemäß erteilt wurden. Politischer Widerstand allein suspendiert keine erteilte Baugenehmigung. Allerdings können Anfechtungsklagen Dritter - wenn auch oft erfolglos - aufschiebende Wirkung entfalten und Bauverzögerungen verursachen, die ähnliche wirtschaftliche Folgen haben wie eine Besetzung. Die beste Strategie ist eine frühzeitige, transparente Kommunikation und eine enge Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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