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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung
Eine Innenbereichssatzung ist ein kommunalrechtliches Instrument, mit dem eine Gemeinde den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Bereiche im Außenbereich durch vereinfachte Satzung überplant, um Bauvorhaben zu ermöglichen oder zu steuern. Der Begriff wird vor allem für zwei Typen verwendet: die klarstellende Satzung (legt die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fest) und die Einbeziehungssatzung (bezieht Außenbereichsflächen in den Innenbereich ein). Beide Satzungstypen sind in § 34 Abs. 4 BauGB geregelt und dienen der rechtlichen Klarheit ohne aufwendiges Bebauungsplanverfahren.
Die klarstellende Satzung legt verbindlich fest, welche Flächen zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich) und welche zum Außenbereich gehören. Diese Abgrenzung ist für Bauvorhaben entscheidend: Im Innenbereich (§ 34 BauGB) sind Vorhaben zulässig, die sich in die nähere Umgebung einfügen; im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind nur privilegierte oder ausnahmsweise zulässige Vorhaben erlaubt. Eine klarstellende Satzung schafft Rechtssicherheit, ohne Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung zu treffen.
Die Einordnung als Innen- oder Außenbereich kann auch ohne klarstellende Satzung durch die Behörde oder ein Gericht vorgenommen werden - dies geschieht aber nach subjektiven Kriterien, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen. Eine klarstellende Satzung beseitigt diese Unsicherheit und schafft für alle Grundstückseigentümer in der Umgebung Planungssicherheit.
Die Einbeziehungssatzung ermöglicht es, Außenbereichsflächen am Rand eines Ortsteils in den Innenbereich einzubeziehen, wenn die Fläche im Anschluss an den Innenbereich liegt und durch Bebauung geprägt ist. Damit können bisher unbebaute Grundstücke am Ortsrand bebaubar werden - was ihren Wert erheblich steigert. Die Wertsteigerung kann mehrere Hundert Prozent betragen: Aus einem Ackergrundstück mit geringem Verkehrswert wird ein vollwertiges Baugrundstück.
Bedingungen für eine wirksame Einbeziehungssatzung sind: Die einzubeziehende Fläche muss unmittelbar an den Innenbereich angrenzen; sie darf nicht so groß sein, dass sie einen eigenen Bebauungsplan erfordern würde; sie darf keinen öffentlichen Belangen widersprechen (z. B. Naturschutz, Wasserrecht, Landwirtschaft); und sie muss erschlossen sein oder die Erschließung gesichert werden. Einbeziehungssatzungen dürfen grundsätzlich nicht zu einer Zersiedlung des Außenbereichs führen.
Neben klarstellender Satzung und Einbeziehungssatzung kennt § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB auch die Entwicklungssatzung, die es ermöglicht, auf einer bereits einbezogenen Außenbereichsfläche besondere Nutzungen festzusetzen. Sie ist in der Praxis seltener und setzt voraus, dass die Fläche bereits durch eine Einbeziehungssatzung in den Innenbereich aufgenommen wurde.
Für Käufer von Grundstücken am Ortsrand ist die Frage, ob das Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, von existenzieller Bedeutung für die Bebaubarkeit. Eine Innenbereichssatzung kann aus einem unbebauten Außenbereichsgrundstück ein wertvolles Baugrundstück machen. Umgekehrt kann die fehlende Innenbereichssatzung trotz optisch dichter Bebauung in der Umgebung zu einer Einstufung als Außenbereich führen - und damit das Vorhaben des Käufers scheitern lassen.
Für Investoren ist die Beobachtung geplanter Innenbereichssatzungen besonders interessant: Wer ein Grundstück am Rand einer wachsenden Gemeinde kauft, bevor die Einbeziehungssatzung in Kraft tritt, kann erhebliche Wertsteigerungen realisieren. Dies erfordert allerdings genaue Kenntnis der kommunalen Planungsabsichten und ein gewisses Maß an Geduld und Risikobereitschaft. Wir empfehlen, vor dem Kauf von Randlagen die zuständige Gemeinde oder das Bauordnungsamt zu befragen.
In den Umlandgemeinden der Metropolregion Nürnberg - etwa in den Landkreisen Roth, Neumarkt oder Erlangen-Höchstadt - werden Innenbereichssatzungen regelmäßig genutzt, um Baulücken in Ortsrandlagen zu klären. Wer Grundstücke in Randlagen dieser Gemeinden kauft, sollte die baurechtliche Einordnung unbedingt vorab beim zuständigen Landkreis-Bauamt klären. In wachsenden Gemeinden rund um Nürnberg, Fürth und Erlangen sind Einbeziehungssatzungen ein aktives Instrument zur Schaffung neuer Bauplätze - hier lohnt sich die Beobachtung der kommunalen Bauleitplanung.
Wir kennen die regionalen Besonderheiten und unterstützen unsere Kunden dabei, die Bebaubarkeit eines Grundstücks vor dem Kauf rechtssicher einzuschätzen. Bei Bedarf vermitteln wir an erfahrene Fachanwälte für öffentliches Baurecht, die eine verlässliche Ersteinschätzung geben können.
Nein. Eine Innenbereichssatzung trifft nur Aussagen über den räumlichen Geltungsbereich des Innenbereichs oder bezieht Flächen ein. Ein Bebauungsplan enthält darüber hinaus konkrete Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Baugrenzen. Die Satzung ist das einfachere Instrument - schneller zu erlassen, aber auch mit weniger Steuerungsmöglichkeiten für die Gemeinde.
Ja, die Gemeinde hat diese Kompetenz nach § 34 Abs. 4 BauGB. Sie muss jedoch bestimmte Voraussetzungen prüfen und Umweltbelange berücksichtigen. In Bayern müssen Gemeinden die Satzung zudem der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt oder Regierung) anzeigen.
Beim zuständigen Bauordnungsamt oder Stadtplanungsamt der Gemeinde kann eine baurechtliche Auskunft eingeholt werden. Alternativ gibt der Bebauungsplankataster oder das Geoportal der Gemeinde Hinweise auf bestehende Satzungen. In Bayern stellt das Geodatenportal Bayern (BayernAtlas) kommunale Planungsinformationen für viele Gemeinden bereit.
Die Kosten für die Gemeinde sind im Vergleich zu einem Bebauungsplan deutlich geringer, da kein vollständiges Planungsverfahren erforderlich ist. Dennoch entstehen Kosten für Gutachten, Planzeichnung und das Beteiligungsverfahren. In manchen Gemeinden können Grundstückseigentümer, die von der Satzung profitieren, über einen städtebaulichen Vertrag an den Kosten beteiligt werden.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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