Zum Inhalt springen

Sanierungspflicht (GEG)

Fachbegriff aus dem Bereich Bautechnik & Sanierung

Sanierungspflicht (GEG) - Die Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen, energetische Nachrüstmaßnahmen an ihrem Gebäude durchzuführen. Besonders relevant wird diese Pflicht beim Eigentümerwechsel, also beim Kauf einer Bestandsimmobilie.

Welche Nachrüstpflichten schreibt das GEG vor?

Das Gebäudeenergiegesetz definiert in den §§ 47 und 71 mehrere konkrete Nachrüstpflichten, die Eigentümer von Wohngebäuden betreffen. Die wichtigsten Pflichten im Überblick:

Austausch alter Heizungsanlagen: Öl- und Gasheizungen mit Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Betroffen sind Heizkessel, die vor 1994 eingebaut wurden und nicht als Niedertemperatur- oder Brennwertkessel arbeiten. Die Austauschpflicht gilt unabhängig vom Eigentümerwechsel - allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser (siehe unten).

Dämmung der obersten Geschossdecke: Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen muss einen Mindestwärmeschutz aufweisen. Ist die Decke nicht gedämmt und wird der darüberliegende Raum nicht beheizt, muss eine Dämmung mit einem U-Wert von maximal 0,24 W/(m²·K) nachgerüstet werden. Alternativ kann auch das Dach selbst entsprechend gedämmt werden.

Dämmung von Warmwasser- und Heizungsleitungen: Ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen wie Kellern oder Dachböden müssen mit einer Isolierung versehen werden. Diese Maßnahme ist vergleichsweise kostengünstig und amortisiert sich oft innerhalb weniger Jahre durch geringere Wärmeverluste.

Ausnahmen und Härtefallregelungen

Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gilt eine bedeutende Ausnahme: Wer sein Haus seit dem 1. Februar 2002 durchgehend selbst bewohnt, ist von den Nachrüstpflichten zunächst befreit. Diese Befreiung endet jedoch mit dem Eigentümerwechsel - der neue Eigentümer muss die Pflichten innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang erfüllen.

Darüber hinaus sieht das GEG eine Härtefallregelung vor. Wenn die erforderlichen Maßnahmen einen unangemessenen Aufwand darstellen oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann eine Befreiung beantragt werden. Diese wird im Einzelfall geprüft und erfordert eine nachvollziehbare Begründung - etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden, bei denen eine Außendämmung nicht möglich ist, oder bei sehr alten und kleinen Wohngebäuden, bei denen die Sanierungskosten in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen.

Neue Heizungsregeln ab 2024: Was Eigentümer wissen müssen

Mit der GEG-Novelle 2024 (sogenanntes „Heizungsgesetz”) wurden zusätzliche Anforderungen eingeführt. Beim Einbau einer neuen Heizungsanlage muss diese ab bestimmten Stichtagen einen Mindestanteil erneuerbarer Energien nutzen. Für Bestandsgebäude gilt eine abgestufte Übergangsfrist, die von der kommunalen Wärmeplanung abhängt: Sobald die Gemeinde einen Wärmeplan verabschiedet hat, gelten die neuen Anforderungen für Neubau-Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden.

In der Praxis bedeutet das für Käufer einer Bestandsimmobilie mit alter Gas- oder Ölheizung: Sie sollten prüfen, ob und wann die Gemeinde einen Wärmeplan vorlegt, und einkalkulieren, dass beim nächsten Heizungsaustausch möglicherweise eine Wärmepumpe, eine Pelletheizung oder ein Fernwärmeanschluss erforderlich wird. Die Kosten für eine Wärmepumpe liegen je nach Gebäudezustand bei 15.000-35.000 €, werden aber durch KfW- und BAFA-Förderung erheblich reduziert.

Kosten und steuerliche Behandlung der GEG-Sanierungspflichten

Die typischen Kosten der gesetzlichen Nachrüstpflichten lassen sich wie folgt einschätzen: Dachraumdämmung (oberste Geschossdecke): 15-40 €/m², für ein 100 m² großes Haus ca. 1.500-4.000 €; Leitungsdämmung im Keller: 500-2.000 €; Heizungstausch (Konstanttemperaturkessel auf Brennwert oder Wärmepumpe): 10.000-35.000 €. Für vermietete Immobilien können diese Sanierungskosten als Werbungskosten oder über die AfA steuerlich geltend gemacht werden. Eine Modernisierungsumlage auf Mieter nach § 559 BGB ist bei GEG-Pflichtmaßnahmen ebenfalls möglich.

Praxis-Tipp für Nürnberg und Franken

Beim Kauf einer Bestandsimmobilie in der Metropolregion Nürnberg sollten die GEG-Nachrüstpflichten zwingend in die Kalkulation einfließen. Viele Gebäude aus den 1950er- bis 1980er-Jahren in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Schwabach verfügen noch über alte Konstanttemperaturkessel und ungedämmte Geschossdecken. Wir empfehlen, bereits vor dem Kauf einen Energieberater hinzuzuziehen, um den konkreten Sanierungsbedarf und die damit verbundenen Kosten zu ermitteln.

In der Region bieten die Verbraucherzentrale Bayern und die Energieagentur Nordbayern geförderte Energieberatungen an, die einen guten Einstieg ermöglichen. Die Investitionen in energetische Sanierung werden zudem durch Förderprogramme der KfW und des BAFA finanziell unterstützt - wobei die Förderbedingungen sich regelmäßig ändern und vor Beantragung sorgfältig geprüft werden sollten.

Häufig gestellte Fragen

Wann greift die Sanierungspflicht beim Hauskauf?

Die Nachrüstpflichten nach dem GEG werden beim Eigentümerwechsel wirksam. Der neue Eigentümer hat ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung in der Regel zwei Jahre Zeit, die geforderten Maßnahmen umzusetzen. Das betrifft insbesondere den Heizungstausch, die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Leitungsdämmung. Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Muss ich meine funktionierende Ölheizung sofort austauschen?

Nicht zwingend. Die Austauschpflicht betrifft nur Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Außerdem gilt die Austauschpflicht nicht, solange ein Ein- oder Zweifamilienhaus vom selben Eigentümer selbst bewohnt wird. Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Besitzer den Kessel jedoch innerhalb von zwei Jahren ersetzen.

Welche Fördermittel gibt es für die Erfüllung der Sanierungspflicht?

Für energetische Sanierungsmaßnahmen stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. Die KfW fördert den Heizungstausch über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen” mit Zuschüssen von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Das BAFA bezuschusst Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle wie die Dachdämmung mit bis zu 20 Prozent. Zusätzlich lassen sich energetische Sanierungskosten steuerlich absetzen - bis zu 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre verteilt.

Welche Konsequenzen drohen, wenn die Sanierungspflichten nicht eingehalten werden?

Wer die GEG-Nachrüstpflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 €. Zuständig für die Kontrolle sind die Bauaufsichtsbehörden der Gemeinden und Kreise. In der Praxis erfolgen Kontrollen häufig anlassbezogen - z. B. nach einem Schornsteinfegerbericht oder bei einer Baugenehmigung für Umbaumaßnahmen. Wir empfehlen, die Pflichten proaktiv zu erfüllen und die Maßnahmen mit Rechnungen und Zertifikaten zu dokumentieren.

Zurück zum Immobilien-Lexikon.

Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?

Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.

Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion

Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026

FOCUS Online Medien-Partner 2026

Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss

Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.

Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion

Kontaktaufnahme

Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schreiben Sie uns

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.