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Personalsicherheit bezeichnet im Immobilien- und Kreditrecht eine persönliche Sicherheit, bei der eine natürliche oder juristische Person mit ihrem gesamten Vermögen für eine fremde Verbindlichkeit haftet. Im Gegensatz zur Realsicherheit (z. B. Grundschuld, Hypothek) ist die Haftung nicht auf ein bestimmtes Objekt beschränkt. Die häufigste Form der Personalsicherheit im Immobilienbereich ist die Bürgschaft; weitere Formen sind Schuldbeitritt, Garantie und Patronatserklärung.
Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (meist der Bank), für die Verbindlichkeit des Schuldners (Kreditnehmer) einzustehen, falls dieser nicht zahlt. Im Immobilienbereich wird die Bürgschaft häufig eingesetzt, wenn der Kreditnehmer allein nicht die Bonität für die Finanzierung einer Immobilie aufbringt. Man unterscheidet die selbstschuldnerische Bürgschaft (Bank kann sofort den Bürgen in Anspruch nehmen) von der subsidiären Bürgschaft (erst nach erfolgloser Vollstreckung gegen den Hauptschuldner). Für den Bürgen bedeutet dies ein erhebliches finanzielles Risiko.
Besonders bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft sollten Bürgen verstehen, dass sie keinerlei Schutz durch eine Vorausklage haben: Die Bank kann - sobald der Schuldner in Verzug gerät - direkt den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne zunächst alle verfügbaren Sicherheiten beim Schuldner ausschöpfen zu müssen. In der deutschen Bankpraxis ist fast ausnahmslos die selbstschuldnerische Bürgschaft der Standard.
Realsicherheiten wie Grundschulden oder Hypotheken sind an ein konkretes Objekt geknüpft und begrenzen das Haftungsrisiko des Sicherungsgebers auf dessen Wert. Personalsicherheiten erstrecken sich auf das gesamte Privatvermögen des Sicherungsgebers - Immobilien, Bankguthaben, Fahrzeuge, Rentenansprüche. Bei einer kombinierten Finanzierung können Banken sowohl Real- als auch Personalsicherheit fordern, um das Gesamtrisiko zu minimieren.
Insbesondere wenn der Kaufpreis einer Immobilie den Beleihungswert übersteigt - etwa bei einem Kaufpreis, der deutlich über dem von der Bank ermittelten Beleihungswert liegt - verlangen Banken häufig eine ergänzende Personalsicherheit. In solchen Fällen bürgt dann ein Elternteil oder ein anderer solventer Dritter für den nicht durch die Grundschuld gedeckten Teil der Finanzierung.
Im gewerblichen Immobilienbereich werden Personalsicherheiten auch in Mietverhältnissen eingesetzt: Vermieter verlangen von Mietern mit geringem Eigenkapital oder unzureichender Bonität eine Bürgschaft eines solventen Dritten (z. B. Eltern, Konzernmutter). Bei Unternehmenstransaktionen (Share Deals) sichern Bürgschaften häufig Kaufpreisrestforderungen oder Gewährleistungsverpflichtungen ab.
Bei der gewerblichen Vermietung in Nürnberg ist die Bankbürgschaft als Mietsicherheit verbreitet: Statt einer Barkaution hinterlegt der Mieter eine Bankbürgschaft, die der Vermieter im Schadensfall bei der Bank einlösen kann. Diese Form ist für den Mieter liquiditätsschonend und für den Vermieter sicher - sofern die bürgschaftsgebende Bank bonitätsstark ist.
Wer in Nürnberg oder der Metropolregion eine Immobilie finanziert und als Bürge für Familienmitglieder eintritt, sollte die Risiken genau kennen. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber einer Bank ist nicht zu unterschätzen: Im Ernstfall haftet der Bürge unbegrenzt. Wir empfehlen dringend, vor Unterzeichnung einer Bürgschaft einen Finanzierungsberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gerne stellen wir den Kontakt her.
Für gewerbliche Vermieter in Nürnberg, die Bürgschaften als Mietsicherheit fordern, empfehlen wir, die Bürgschaft vor Vertragsschluss auf Bonität der bürgenden Bank und auf Formwirksamkeit prüfen zu lassen. Eine fehlerhafte Bürgschaft ist im Schadensfall wertlos.
Eine einmal übernommene Bürgschaft kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden, solange die gesicherte Verbindlichkeit besteht. Ausnahmen gelten bei arglistiger Täuschung oder sittenwidrigen Verträgen. Eine Bürgschaft erlischt automatisch, wenn die gesicherte Schuld vollständig beglichen ist.
Im Insolvenzfall des Hauptschuldners kann der Gläubiger direkt den Bürgen in Anspruch nehmen - bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft sofort, bei der subsidiären erst nach erfolgloser Vollstreckung. Der Bürge hat dann einen Regressanspruch gegen den Insolvenzschuldner, der im Insolvenzverfahren jedoch meist wertlos ist.
Das kann eine Möglichkeit sein, um die Finanzierbarkeit zu verbessern. Wichtig ist, dass die Eltern die volle Tragweite ihrer Haftung verstehen und die Bürgschaft schriftlich und im Falle einer Bankbürgschaft notariell oder zumindest schriftlich mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung abgegeben wird. Eine offene Kommunikation und rechtliche Beratung sind unverzichtbar.
Beim Schuldbeitritt tritt der Dritte der Verbindlichkeit als gesamtschuldnerischer Hauptschuldner bei - er haftet dann gleichrangig mit dem ursprünglichen Schuldner, nicht nur subsidiär. Die Bank kann also beide gleichzeitig in Anspruch nehmen. Der Schuldbeitritt ist für den Bürgen rechtlich noch belastender als die selbstschuldnerische Bürgschaft und sollte nur nach eingehender Beratung vereinbart werden.
Neben der Bürgschaft existieren im gewerblichen Immobilienbereich weitere Formen der Personalsicherheit, die in der Praxis zunehmend eine Rolle spielen. Die Patronatserklärung wird häufig von Konzernmüttern abgegeben: Das Mutterunternehmen erklärt, die Tochtergesellschaft finanziell auszustatten, damit sie ihren Verpflichtungen - z. B. aus einem Gewerbemietvertrag oder einem Projektfinanzierungsdarlehen - nachkommen kann. Eine harte Patronatserklärung begründet eine echte rechtlich bindende Verpflichtung; eine weiche Patronatserklärung hat dagegen nur deklaratorischen Charakter und bietet dem Gläubiger wenig verlässlichen Schutz.
Die Garantie (§ 765 BGB analog, aber häufig eigenständig gestaltet) unterscheidet sich von der Bürgschaft dadurch, dass sie abstrakt ist: Der Garantiegeber haftet unabhängig davon, ob die gesicherte Schuld tatsächlich besteht und ob dem Hauptschuldner Einwendungen zustehen. Bankgarantien - etwa die erste Anforderungsgarantie - werden im gewerblichen Immobilienbereich verbreitet eingesetzt und sind für den Begünstigten besonders sicher, weil die Bank auf erste Anforderung zahlen muss, ohne sich auf Einwendungen des Hauptschuldners berufen zu können.
Für Vermieter in Nürnberg, die gewerbliche Großflächen an mittelständische Unternehmen vermieten, ist die Wahl zwischen Bankbürgschaft, Mietkaution und Patronatserklärung eine strategische Entscheidung, die von der Bonität des Mieters, der Mietvertragslaufzeit und dem Umfang der vermieteten Fläche abhängt. Wir unterstützen Eigentümer bei der Strukturierung geeigneter Sicherheitenpakete für ihre Mietverträge.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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