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Planungskosten

Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen

Planungskosten sind alle Aufwendungen, die im Rahmen der Vorbereitung und Planung eines Bauvorhabens entstehen - insbesondere Architekten- und Ingenieurhonorare, Vermessungskosten, Gutachtergebühren und behördliche Genehmigungsgebühren. In der DIN 276 (Kosten im Bauwesen) sind sie in der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zusammengefasst. Planungskosten sind Bestandteil der Gesamtinvestitionskosten eines Bauvorhabens und sollten von Bauherren von Beginn an realistisch kalkuliert werden.

Bestandteile der Planungskosten

Planungskosten umfassen typischerweise folgende Positionen:

  • Architektenhonorar nach HOAI (Leistungsphasen 1-9): Je nach Beauftragungsumfang 8-18 % der Nettobaukosten
  • Fachplanerleistungen: Statiker, Haustechnikplaner (TGA - Technische Gebäudeausrüstung), Energieberater (für KfW-Förderanträge), Prüfstatiker
  • Gutachten: Bodengutachten/Baugrunduntersuchung, Schallschutzgutachten, Brandschutzkonzept, Schadstoffgutachten bei Bestandsgebäuden
  • Vermessung und Katasterarbeiten: Einmessungsgebühren, Höhensteckung, Lageplan
  • Behördliche Gebühren: Baugenehmigung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Erschließungsbeiträge
  • Projektmanagement: Bei größeren Projekten oft gesondert beauftragt

Für ein mittelgroßes Wohnbauprojekt liegen die Planungskosten üblicherweise bei 12-18 % der Nettobaukosten. Wer diese Position in seiner Finanzierungsplanung unterschätzt, gerät schnell in Engpässe - auch dann, wenn Baukosten und Grundstückspreis solide kalkuliert wurden.

Steuerliche Behandlung von Planungskosten

Bei vermieteten Immobilien oder Gewerbeobjekten sind Planungskosten grundsätzlich Herstellungskosten, die über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben sind (AfA). Sie erhöhen also die Bemessungsgrundlage für die jährliche Abschreibung und wirken sich erst langfristig steuermindernd aus.

Bei selbst genutztem Wohneigentum sind Planungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme bildet die Handwerkerleistung nach § 35a EStG - Architektenhonorare für Planungsleistungen fallen jedoch nicht darunter.

Werden Planungskosten für ein Vorhaben aufgewendet, das letztlich nicht realisiert wird (z. B. gescheiterter Bauantrag, Finanzierungsausfall), können diese als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder - bei privaten Investoren - als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften besteht und nachgewiesen wird, dass eine Vermietungsabsicht vorhanden war. Die steuerliche Anerkennung hängt von der Einzelfallbeurteilung ab; ein Steuerberater sollte frühzeitig einbezogen werden.

Planungskosten bei gescheiterten Vorhaben

Ein häufig unterschätztes Risiko: Scheitert ein Bauprojekt nach Beginn der Planungsphase (z. B. abgelehnter Bauantrag, Finanzierungsausfall, Rücktritt vom Grundstückskauf), sind bereits angefallene Planungskosten trotzdem zu vergüten. Nach HOAI hat der Architekt einen Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen. Bei Kündigung ohne wichtigen Grund schuldet der Bauherr das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen - in der Praxis oft 80-90 % des Vollhonorars.

Planungskosten können so schnell einen fünfstelligen Betrag erreichen, noch bevor ein Stein gesetzt wurde. Wer ein Grundstück kauft und unmittelbar danach mit der Planung beginnt, ohne die Finanzierung verbindlich gesichert zu haben, trägt dieses Risiko allein. Wir empfehlen, die Finanzierungszusage der Bank vor Beginn der Planung einzuholen und im Architektenvertrag eine Rücktrittsregelung zu vereinbaren, falls die Baugenehmigung nicht erteilt wird.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wer in der Metropolregion Nürnberg ein Grundstück kauft und plant zu bauen oder umzubauen, sollte Planungskosten frühzeitig und vollständig in die Finanzierungsplanung einbeziehen. Banken akzeptieren Planungskosten als Teil der Gesamtinvestitionskosten und berücksichtigen sie bei der Kreditvergabe - allerdings nur, wenn sie im Finanzierungsantrag explizit ausgewiesen sind.

Eine frühe Kostenschätzung durch den Architekten (nach LP 2) gibt Orientierung. Die Fehlertoleranz dieser frühen Schätzung beträgt je nach Projektkomplexität 20-30 %; erst die Kostenberechnung nach LP 3 bietet eine belastbarere Grundlage. Wer ein Projekt mit knapper Eigenkapitalbasis plant, sollte sicherheitshalber mit dem oberen Ende der Planungskostenspanne rechnen.

Wir stellen auf Wunsch den Kontakt zu erfahrenen Planungsbüros in der Region her und begleiten Käufer beim Aufbau einer vollständigen Projektkosten-Übersicht - inklusive Grundstück, Nebenkosten, Planungskosten und Baukosten.

Häufig gestellte Fragen

Sind Planungskosten in der Baufinanzierung förderfähig?

KfW-Darlehen finanzieren in der Regel die Gesamtprojektkosten einschließlich Planungskosten, sofern sie Bestandteil der angemessenen Gesamtinvestition sind. Sonderprogramme für energetische Sanierung (BEG - Bundesförderung für effiziente Gebäude) schließen Energieberaterkosten explizit als förderfähig ein und gewähren sogar Investitionszuschüsse für die Beratungsleistung (bis 50 % der Energieberaterkosten). Wer energetisch saniert und dabei einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten einbindet, spart also nicht nur Heizkosten, sondern reduziert auch die Planungskosten durch Förderung.

Kann ich Planungskosten als Käufer einer Neubauimmobilie nachvollziehen?

Bei Bauträgerprojekten sind Planungskosten im Gesamtpreis enthalten und nicht separat ausgewiesen. Bei Individualprojekten (freier Architekt) erhalten Bauherren detaillierte HOAI-Honorarangebote. Als Käufer einer noch nicht fertiggestellten Neubauimmobilie sollten Sie die Baubeschreibung und die enthaltenen Planungsleistungen genau prüfen - insbesondere welche Planungsphase der Architekt des Bauträgers abdeckt und wie Planabweichungen gehandhabt werden.

Wie hoch ist der Anteil der Planungskosten an den Gesamtbaukosten?

Bei Wohnungsbauprojekten mittlerer Größe liegt der Planungskostenanteil typischerweise bei 12-18 % der Nettobaukosten. Bei komplexen Objekten (Sonderbauten, Denkmale, technisch anspruchsvolle Gebäude) kann er auf 20-25 % steigen. Bei Standardprojekten mit einfachem Leistungsbild kann er sich auf 8-12 % reduzieren. Für ein Einfamilienhaus mit 400.000 Euro Baukosten bedeutet das Planungskosten zwischen 32.000 und 72.000 Euro - abhängig von Komplexität und Beauftragungsumfang.

Wann muss ich Planungskosten bezahlen?

Architekten stellen ihre Honorare nach Fertigstellung einzelner Leistungsphasen in Rechnung. Abschlagsrechnungen sind üblich und vertraglich zu regeln. Behördliche Gebühren (Baugenehmigung) sind bei Antragstellung oder bei Erteilung fällig. Gutachterkosten werden oft nach Auftragserteilung vorauss oder nach Berichtslieferung abgerechnet. Eine vollständige Zahlungsplanung für alle Planungskosten sollte Bestandteil des Finanzierungsplans sein.

Welche typischen Planungskosten entstehen bei der energetischen Sanierung eines Nürnberger Altbaus?

Die energetische Sanierung eines Bestandsgebäudes erfordert in der Regel mehr Planungsleistungen als ein Neubau, da der Bestand zunächst bauaufgenommen und analysiert werden muss. Typische Positionen bei einer umfangreichen Sanierung in der Metropolregion Nürnberg umfassen: ein Energieberatergutachten (BEG-förderfähig, Kosten ca. 1.500 bis 3.000 Euro), eine Bauzustandserfassung durch einen Architekten oder Sachverständigen (ca. 1.500 bis 4.000 Euro je nach Gebäudegröße), ggf. ein Schadstoffgutachten bei Gebäuden aus der Baualtersklasse 1950-1980 (Asbest, PCB, KMF - Kosten 800 bis 2.000 Euro), ein Brandschutzkonzept bei Nutzungsänderung oder Dachausbau sowie die eigentlichen Architekten- und Fachplanerleistungen für die Sanierungsmaßnahmen. Wer Fördermittel der KfW oder des BAFA beantragt, benötigt zudem einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten (EEE), dessen Kosten durch das BEG-Programm zu 50 Prozent bezuschusst werden. Insgesamt können Planungskosten für eine umfassende Sanierung in Nürnberg je nach Gebäudegröße zwischen 15.000 und 60.000 Euro betragen - Beträge, die frühzeitig in der Finanzierungsplanung verankert werden müssen.

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Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss

Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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