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Die Objektunterhaltung umfasst alle laufenden Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Immobilie in einem ordnungsgemäßen, gebrauchs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Sie schließt Wartung, Inspektion, Instandsetzung und kleinere Modernisierungen ein und ist eine der zentralen Pflichten jedes Immobilieneigentümers. Eine konsequente Objektunterhaltung schützt den Substanzwert der Immobilie und verhindert teure Folgeschäden durch aufgeschobene Reparaturen.
Die Objektunterhaltung gliedert sich in drei Hauptbereiche:
Wartung bezeichnet regelmäßige, präventive Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellen. Beispiele: Heizungswartung (jährlich vorgeschrieben nach GEG), Reinigung der Dachrinnen und Fallrohre (halbjährlich), Aufzugswartung nach Betriebssicherheitsverordnung, Prüfung der Rauchmelder.
Inspektion meint die planmäßige Überprüfung des Zustands, um Mängel frühzeitig zu erkennen. Beispiele: Dachinspektionen nach Stürmen, Prüfung von Elektroinstallationen nach DGUV V3, Überprüfung der Kellerabdichtung nach starken Regenfällen, Sichtprüfung der Fassade auf Risse oder Abplatzungen.
Instandsetzung ist die Behebung eingetretener Schäden oder Mängel. Beispiele: Reparatur einer undichten Dachentwässerung, Austausch defekter Heizungspumpen, Erneuerung von Dichtungen, Behebung von Feuchtigkeitsschäden. Werden Instandsetzungen dauerhaft aufgeschoben, entsteht ein Instandhaltungsstau, der den Immobilienwert erheblich mindert und kostspielige Folgeschäden auslösen kann.
Für die Kalkulation der Objektunterhaltung haben sich verschiedene Faustformeln etabliert:
Diese Ansätze sind Richtwerte - Altbauten und Objekte mit technisch komplexen Anlagen (Aufzug, Tiefgarage, komplexe Heizungsanlage) haben deutlich höhere Unterhaltungskosten. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Zustand des Gebäudes, der Qualität der bisherigen Pflege und dem Umfang von Betriebsanlagen ab.
Eigentümer sind gesetzlich zur Verkehrssicherung verpflichtet (§ 836 BGB). Wer Schäden an Außenanlagen, Treppen, Fassaden oder Dächern aufschiebt und dadurch Dritte zu Schaden kommen lässt, haftet persönlich und möglicherweise auch mit privatem Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Immobilie selbstgenutzt oder vermietet ist.
Gesetzlich festgelegte Wartungspflichten:
Bei vermieteten Immobilien sind Ausgaben für die Objektunterhaltung in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Wichtig ist die Abgrenzung zwischen:
Ein Steuerberater kann im Einzelfall klären, wie Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich einzuordnen sind.
Viele Objekte in Nürnberg aus den 1950er bis 1970er Jahren haben aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung einen erheblichen Instandhaltungsstau. Wir empfehlen Eigentümern vor einem Verkauf: Erstellen Sie ein Mängel- und Maßnahmenprotokoll und holen Sie Angebote für die dringlichsten Arbeiten ein.
Auch wenn Sie nicht alles vor dem Verkauf erledigen - eine offene Kommunikation über den Unterhaltungszustand schafft Vertrauen und verhindert spätere Haftungsstreitigkeiten. Ein erfahrener Bausachverständiger kann helfen, den Instandhaltungsstau zu quantifizieren und als Verhandlungsgrundlage beim Kaufpreis zu nutzen.
Instandhaltung ist der Oberbegriff für alle Maßnahmen, die den Soll-Zustand einer Immobilie bewahren (inkl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung). Instandsetzung ist die gezielte Reparatur bereits eingetretener Schäden. Steuerlich sind beide Begriffe bei Vermietungsobjekten als Werbungskosten absetzbar, sofern keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorliegen.
Kleinere Reparaturen (Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen bis ca. 100-150 Euro je Reparatur und bis zu einem Jahresgesamtbetrag von ca. 8 % der Jahresnettomiete) können per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Größere Instandsetzungen und alle strukturellen Maßnahmen sind Sache des Vermieters - unabhängig von der Mietvertragsgestaltung.
Typische Warnsignale: veraltetes Heizsystem (Baujahr über 15 Jahre), nicht saniertes Dach (Dachpappabdichtung aufgerissen, Ziegel gebrochen), fehlende oder mangelhafte Wärmedämmung, sichtbare Feuchtigkeitsschäden im Keller oder an Außenwänden, nicht erneuerter Elektrokasten (Sicherungskasten mit Schraubsicherungen statt Leitungsschutzschaltern), sowie ein Energieausweis der Klassen F, G oder H. Wir empfehlen bei Kaufinteresse immer eine Begehung durch einen Bausachverständigen.
Kleinere Reparaturen können Eigentümer selbst durchführen, sofern sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen. Für alle Arbeiten an Gas-, Strom- und Wasseranlagen sowie an sicherheitsrelevanten Bauteilen (Dach, Brandschutzanlagen, Aufzüge) sind qualifizierte Fachbetriebe vorgeschrieben. Eigenleistungen bei Sanierungen können steuerlich im Rahmen des § 35a EStG (haushaltsnahe Handwerkerleistungen) nur auf den Material- und Lohnkostenanteil der Fachbetriebe angerechnet werden, nicht auf eigene Arbeitsstunden.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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