Zum Inhalt springen

Nachbesserung

Fachbegriff aus dem Bereich Bautechnik & Sanierung

Nachbesserung bezeichnet im Bau- und Kaufrecht die Verpflichtung des Werkunternehmers oder Verkäufers, einen festgestellten Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung). Sie ist der primäre Rechtsbehelf des Bestellers oder Käufers bei Mängeln: Bevor Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangt werden können, muss dem Schuldner in der Regel eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Im Baurecht ist die Nachbesserung in §§ 633 ff. BGB geregelt; im Kaufrecht gilt § 439 BGB.

Nachbesserung im Bauvertrag

Nach der Abnahme eines Bauwerks beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist (bei Bauwerken 5 Jahre nach BGB, bei VOB/B-Verträgen in der Regel 4 Jahre). Stellt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist einen Mangel fest, hat er Anspruch auf Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Dazu muss er den Mangel schriftlich rügen und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

Lässt der Auftragnehmer die Frist verstreichen oder verweigert er die Nachbesserung, darf der Auftraggeber einen Drittunternehmer beauftragen und die Kosten beim Auftragnehmer geltend machen (sog. Selbstvornahme mit Kostenerstattung). Voraussetzung ist eine klare, schriftliche Fristsetzung mit Androhung der Selbstvornahme. Fehlt diese formale Vorstufe, kann der Auftraggeber keinen Kostenersatz verlangen - selbst wenn der Mangel real existiert.

Der Auftragnehmer hat grundsätzlich das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche. Erst wenn beide scheitern oder er die Nachbesserung grundsätzlich verweigert, stehen dem Auftraggeber weitergehende Rechte wie Minderung oder Rücktritt zu.

Nachbesserung beim Immobilienkauf

Beim Kauf einer Immobilie gilt das Kaufrecht nach §§ 434 ff. BGB. Kaufverträge enthalten häufig einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel - dieser schützt den Verkäufer jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Werden nach dem Kauf verborgene Mängel entdeckt, ist zunächst Nachbesserung (Mängelbeseitigung durch den Verkäufer) zu verlangen.

In der Praxis ist Nachbesserung beim Immobilienkauf selten freiwillig und führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Wer als Käufer Nachbesserungsansprüche geltend macht, muss beweisen, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang (Übergabe) vorhanden war. Dies gelingt durch Sachverständigengutachten und lückenlose Dokumentation. Deshalb ist eine sorgfältige technische Due Diligence vor dem Kauf der beste Schutz: Wer Mängel kennt, kann sie im Kaufpreis berücksichtigen oder den Kauf ablehnen.

Dokumentation als Schlüssel zum Erfolg

Bei Mängelstreitigkeiten ist die Dokumentation oft entscheidend. Wir empfehlen folgendes Vorgehen:

  1. Schriftliche Mängelrüge mit genauerBeschreibung des Mangels und seiner Auswirkungen
  2. Fotodokumentation des Mangels mit Datum
  3. Fristsetzung mit konkretem Datum (nicht nur “innerhalb angemessener Zeit”)
  4. Androhung der Selbstvornahme für den Fall der Fristversäumnis
  5. Kostenvoranschlag eines Drittunternehmers zur Bezifferung des Nachbesserungsaufwands

Diese Schritte schaffen die nötige rechtliche Grundlage, um bei Verweigerung oder Untätigkeit des Unternehmers alle nachgelagerten Ansprüche wirksam geltend zu machen.

Verweigerung der Nachbesserung und Folgerechte

Verweigert der Unternehmer die Nachbesserung oder scheitern zwei Nachbesserungsversuche, stehen dem Auftraggeber weitere Rechte zu: Minderung des Werklohns oder Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag (bei wesentlichem Mangel) oder Schadensersatz statt der Leistung. Im Baurecht entscheidend ist die Dokumentation: Mängelrügen, Fristsetzungen und Nachbesserungsversuche müssen schriftlich dokumentiert sein, um im Streitfall Ansprüche durchsetzen zu können.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wer eine Neubauimmobilie in Nürnberg oder dem Frankenland abgenommen hat, sollte Mängel innerhalb der ersten zwei Jahre besonders sorgfältig dokumentieren. Wir empfehlen, kurz nach dem Einzug und nach dem ersten Winter eine systematische Begehung mit einem Bausachverständigen durchzuführen: In dieser Zeit zeigen sich Setzungsrisse, Feuchtigkeitsprobleme und Mängel an der Haustechnik, die innerhalb der Gewährleistungsfrist noch auf Kosten des Bauunternehmers beseitigt werden müssen.

Kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist empfehlen wir eine zweite gutachterliche Begehung, um auch spät auftretende Mängel rechtzeitig zu rügen. In Nürnberg gibt es qualifizierte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Baumängel, die wir Ihnen gerne empfehlen können.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange muss ich dem Bauunternehmer zur Nachbesserung Zeit geben?

Eine „angemessene Frist” - das ist die gesetzliche Vorgabe - hängt vom Umfang des Mangels ab. Bei kleineren Mängeln sind zwei bis vier Wochen üblich; bei komplexen Mängeln kann ein längerer Zeitraum notwendig sein. Wichtig ist, die Frist konkret und schriftlich zu setzen.

Was ist, wenn der Bauunternehmer insolvent ist und nicht mehr nachbessern kann?

In diesem Fall entfällt der Nachbesserungsanspruch faktisch. Restgeld aus dem Bauvertrag, eine Baufertigstellungsversicherung oder Bürgschaften des Unternehmers können dann Sicherung bieten. Für Bauherren ist deshalb eine Vertragsgestaltung mit Sicherheitseinbehalten wichtig.

Kann ich als Käufer einer gebrauchten Immobilie Nachbesserung verlangen?

Bei Gebrauchtimmobilien ist im Notarvertrag meist ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nachbesserung kann dann nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlangt werden. Deshalb ist die Besichtigung mit einem Bausachverständigen vor dem Kauf so wichtig.

Kann der Unternehmer die Nachbesserung ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig teuer ist?

Ja, bei einem groben Missverhältnis zwischen Nachbesserungskosten und dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers darf der Auftragnehmer die Nachbesserung verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB). In diesem Fall steht dem Auftraggeber stattdessen ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz zu. Die Schwelle für „Unverhältnismäßigkeit” ist hoch - sie wird von Gerichten restriktiv ausgelegt.

Nachbesserungsrechte bei Neubauobjekten in Nürnberg: Was Käufer wissen sollten

In der Metropolregion Nürnberg entstehen kontinuierlich neue Wohnbauprojekte - von Eigentumswohnungen im Nürnberger Norden bis zu Reihenhäusern in Erlangen-Tennenlohe oder Fürth-Ronhof. Käufer von Neubauwohnungen sollten wissen, dass die Abnahme des Bauwerks der entscheidende Stichtag für die Gewährleistung ist. Mit der Abnahme beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist, und der Käufer trägt fortan die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe.

Wir empfehlen Käufern, die Abnahme nicht allein, sondern mit einem sachkundigen Bausachverständigen durchzuführen. Ein erfahrener Sachverständiger erkennt nicht sofort sichtbare Mängel - etwa unvollständige Abdichtungen, nicht funktionierende Lüftungsanlagen oder fehlerhafte Estrichabschlüsse - die nach wenigen Monaten zu teuren Schäden führen können. Die Kosten für einen Abnahmebegleiter liegen bei 300 bis 600 Euro für eine Standardwohnung; diese Investition kann Nachbesserungskosten von einem Vielfachen verhindern.

Stellt der Sachverständige bei der Abnahme Mängel fest, sollten diese im Abnahmeprotokoll schriftlich vermerkt werden. Der Bauträger ist verpflichtet, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wer die Abnahme ohne Protokoll oder ohne Vorbehalt unterzeichnet, verliert in der Praxis wichtige Verhandlungspositionen bei späteren Streitigkeiten.

Zurück zum Immobilien-Lexikon.

Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?

Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.

Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion

Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026

FOCUS Online Medien-Partner 2026

Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss

Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

Verwandte Fachbegriffe

Aus dem Bereich Bautechnik & Sanierung könnten diese Begriffe für Sie interessant sein.

Immobilie verkaufen in der Metropolregion: Nürnberg · Fürth · Erlangen

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.

Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion

Kontaktaufnahme

Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schreiben Sie uns

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.