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Unter Küchenabschreibung versteht man die steuerliche Abschreibung einer vom Vermieter eingebauten Einbauküche als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. August 2016 (IX R 14/15) klargestellt, dass eine Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten ist und über zehn Jahre abgeschrieben wird - nicht sofort als Erhaltungsaufwand abzugsfähig, sondern als selbständiges Wirtschaftsgut mit eigener Nutzungsdauer.
Vor 2016 war in der Praxis strittig, ob einzelne Küchenbestandteile (Herd, Spülmaschine, Schränke) separat zu bewerten sind. Der BFH entschied, dass eine Einbauküche als funktionale Einheit zu betrachten ist. Dies hat zwei wichtige Konsequenzen:
Wird dagegen nur ein einzelnes Gerät (z. B. der Herd) ausgetauscht, liegt kein einheitliches Wirtschaftsgut vor - der Austausch ist sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand.
Das BFH-Urteil von 2016 hat die steuerliche Praxis dauerhaft verändert. Vermieter, die vor 2016 Einbauküchen als Sofortaufwand abgeschrieben haben, sind von dieser Änderung nicht rückwirkend betroffen. Für alle Einbauküchen, die nach dem Urteil eingebaut wurden, gilt jedoch die Pflicht zur AfA über zehn Jahre. In Betriebsprüfungen achten Finanzbeamte heute gezielt auf diese Abgrenzung.
Die Berechnung ist einfach:
Bei Einbau während des laufenden Jahres gilt die zeitanteilige Abschreibung (pro Monat 1/12 des Jahresbetrags). Nach Ablauf der zehn Jahre ist das Wirtschaftsgut steuerlich „aufgebraucht” - eine neue Küche startet eine neue Abschreibungskette.
Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur der Kaufpreis der Küche selbst, sondern auch die Montagekosten, eventuelle Anpassungsarbeiten (z. B. Elektroinstallation für den Herd) und Transportkosten. Diese Nebenkosten erhöhen die Bemessungsgrundlage und damit den jährlichen Abzugsbetrag. Wichtig: Alle relevanten Belege sind sorgfältig aufzubewahren - die Finanzämter prüfen Küchen-AfA zunehmend kritisch.
Nimmt ein ausziehender Mieter seine eigene Küche mit und der Vermieter baut eine neue ein, beginnt die Abschreibung ab dem Einbauzeitpunkt. Verbleiben Teile der alten Küche, ist zu prüfen, ob diese als eigenständiges Wirtschaftsgut aktiviert oder ausgebucht werden müssen.
Kauft der Vermieter eine gebrauchte Küche vom ausziehenden Mieter - eine in Studentenwohnungen häufige Konstellation -, sind die bezahlten Anschaffungskosten auf die verbleibende Restnutzungsdauer der Küche zu verteilen. War die Küche bereits fünf Jahre alt, verbleiben noch fünf Jahre; die jährliche Abschreibung entspricht 1/5 des Kaufpreises. Im Zweifel sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können unter bestimmten Grenzen sofort abgezogen werden. Seit 2018 gilt: Ein einzelnes Gerät (z. B. Kühlschrank, Backofen) mit Nettoanschaffungskosten bis 800 € kann im Jahr der Anschaffung vollständig als Aufwand abgesetzt werden. Diese GWG-Grenze gilt jedoch nur für eigenständige Wirtschaftsgüter, nicht für Teile einer Einbauküche als Einheit.
In Nürnberg vermieten viele Eigentümer ihre Wohnungen mit Einbauküche - besonders in den Studentenvierteln nahe der Friedrich-Alexander-Universität (FAU) und der Technischen Hochschule Nürnberg (TH). Wir empfehlen, alle Anschaffungsbelege der Küche (Rechnungen, Montagekosten) sorgfältig aufzubewahren und die Abschreibung im Steuerbescheid korrekt anzusetzen. Die zehnjährige AfA sichert jährlich relevante Steuervorteile, die Vermieter ohne fachmännische Beratung oft verschenken. Ein auf Vermietungseinkünfte spezialisierter Steuerberater kann die optimale Strategie für die Küchenabschreibung im Kontext des gesamten Mietobjekts abstimmen.
Nein - nicht vollständig. Eine komplette neue Einbauküche (Schränke + Geräte) ist ein einheitliches Wirtschaftsgut und wird über zehn Jahre linear abgeschrieben. Nur einzelne Geräte (Herd, Kühlschrank) unter der GWG-Grenze (800 € netto) können sofort abgezogen werden.
Wenn Sie die Küche von einem ausziehenden Mieter kaufen und sie verbleibt in der Wohnung, ist der gezahlte Kaufpreis als Anschaffungskosten zu aktivieren und über die verbleibende Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Nein. Die Nutzungsdauer der amtlichen AfA-Tabellen ist eine Schätzung. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist (z. B. durch extremen Verschleiß in einer WG-Wohnung), kann eine kürzere Abschreibungsdauer angesetzt werden.
Beim Verkauf der Wohnung wird der noch nicht abgeschriebene Restbuchwert der Einbauküche in die Abrechnung einbezogen. Liegt der Verkaufspreis über dem steuerlichen Buchwert, erhöht die Küche den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn - relevant bei Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Nach Ablauf der Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei.
Wird die Wohnung im Zuge einer umfassenden Sanierung auf den Rohbauzustand zurückgeführt und danach komplett neu ausgebaut, gelten die dabei anfallenden Küchenkosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn die Sanierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb anfallen und 15 Prozent des Gebäude-Kaufpreises übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). In diesem Fall sind die Kosten nicht als Werbungskosten sofort oder über zehn Jahre abzugsfähig, sondern werden dem Gebäudewert zugeschlagen und über die reguläre Gebäude-AfA von zwei Prozent pro Jahr abgeschrieben - was die steuerliche Wirkung erheblich streckt. Diese Abgrenzung ist in der Beratungspraxis ein häufiger Fehlerpunkt, besonders bei Sanierungsobjekten in Nürnberger Altbauvierteln wie der Südstadt, Gostenhof oder dem Johannisviertel. Wir empfehlen, vor Beginn größerer Sanierungsmaßnahmen die steuerliche Qualifikation der Kosten mit einem Steuerberater zu klären.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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