Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein
Instandsetzung bezeichnet alle Maßnahmen, die dazu dienen, den ursprünglichen, vertragsgemäßen oder bautechnisch einwandfreien Zustand einer Immobilie wiederherzustellen. Sie umfasst die Behebung von Schäden, Mängeln und Verschleiß, geht dabei aber über die bloße Pflege (Instandhaltung) hinaus. Im Miet- und Wohneigentumsrecht ist die Abgrenzung zur Modernisierung rechtlich und steuerlich bedeutsam.
Diese drei Begriffe werden im Alltag oft verwechselt, haben aber unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen:
Für Vermieter ist die Einordnung entscheidend: Instandsetzungskosten sind im Jahr ihrer Entstehung als Werbungskosten absetzbar, während Modernisierungskosten unter Umständen auf mehrere Jahre verteilt werden müssen. Auch mietrechtlich gilt: Instandsetzung ist Vermieterpflicht ohne Umlage; Modernisierungskosten können dagegen zum Teil auf den Mieter umgelegt werden.
Im Mietverhältnis trägt grundsätzlich der Vermieter die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache. Er ist verpflichtet, die Wohnung während der gesamten Mietdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Einschränkungen gelten, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat oder wenn der Schaden auf einen vertraglich auf den Mieter übertragenen Verantwortungsbereich fällt.
Durch sogenannte Kleinreparaturklauseln im Mietvertrag kann ein Teil der Kosten für kleinere Schäden an Gegenständen des häufigen Gebrauchskontakts auf den Mieter übertragen werden. Diese Klauseln sind nur wirksam, wenn sie betragsmäßig begrenzt sind (maximal rund 100-150 Euro je Einzelreparatur) und die Jahresbelastung des Mieters gedeckelt ist (max. 6-8 % der Jahresnettomiete gesamt). Klauseln ohne diese Begrenzungen hat der BGH für unwirksam erklärt.
Bei Eigentumswohnungen unterscheidet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Für das Gemeinschaftseigentum (z. B. Dach, Fassade, Treppenhaus, tragende Wände) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zuständig und die Kosten werden über die Jahresabrechnung auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Seit der WEG-Reform 2020 können Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum mit einfacher Mehrheit beschlossen werden - was die Entscheidungsfindung in großen WEGs erheblich erleichtert.
Für das Sondereigentum (die eigentliche Wohnung einschließlich nicht-tragender Innenwände, Bodenbeläge und Innentüren) ist dagegen jeder Eigentümer selbst verantwortlich. Bei einer Überschwemmung aus dem Gemeinschaftseigentum (z. B. defekte Leitungen im Mauerwerk) gilt die Instandsetzungspflicht der WEG auch für die Schäden am Sondereigentum, soweit die Ursache im Gemeinschaftseigentum liegt.
Bei vermieteten Immobilien sind Instandsetzungskosten als Werbungskosten grundsätzlich sofort im Jahr der Zahlung absetzbar - was einen erheblichen steuerlichen Vorteil gegenüber aktivierungspflichtigen Herstellungskosten darstellt. Zu beachten ist jedoch die Dreijahres-Frist nach Anschaffung: Wenn in den ersten drei Jahren nach Erwerb Instandsetzungsmaßnahmen anfallen, deren Kosten zusammen 15 % des Gebäudekaufpreises übersteigen, werden diese steuerlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). In diesem Fall müssen sie aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden - ein häufig übersehenes Risiko bei Käufern sanierungsbedürftiger Objekte.
Wir empfehlen, größere Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Kauf stets mit dem Steuerberater abzustimmen, um die optimale steuerliche Behandlung sicherzustellen und Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.
In der Metropolregion Nürnberg stammt ein erheblicher Teil des Immobilienbestands aus den 1950er bis 1970er Jahren. Gerade in Stadtteilen wie Gostenhof, Langwasser oder im fränkischen Umland weisen viele Gebäude Instandsetzungsbedarf an Dach, Leitungen und Fassade auf. Wir empfehlen, vor einem Kauf immer ein technisches Gutachten einzuholen und die Instandhaltungsrücklage der WEG zu prüfen.
Als Verkäufer sollten bekannte Mängel dokumentiert und - soweit möglich - vor der Vermarktung behoben werden, da dies regelmäßig den erzielbaren Preis steigert und Haftungsrisiken minimiert. Kleinere Instandsetzungsmaßnahmen (tropfende Wasserhähne, defekte Rollläden, kaputte Fliesen) kosten wenig und hinterlassen beim Käufer einen deutlich besseren Eindruck. Gerne helfen wir Ihnen dabei, den Sanierungsbedarf bei einer Besichtigung realistisch einzuschätzen und entscheiden, welche Maßnahmen vor der Vermarktung sinnvoll sind.
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandsetzung der Mietsache verantwortlich. Ausnahmen gelten bei selbst verursachten Schäden des Mieters sowie bei wirksam vereinbarten Kleinreparaturklauseln für Bagatellschäden bis ca. 100-150 Euro je Einzelfall.
Ja. Instandsetzungskosten an vermieteten Immobilien sind als Werbungskosten grundsätzlich sofort im Jahr der Zahlung absetzbar. Achtung: Fallen in den ersten drei Jahren nach Erwerb größere Instandsetzungsmaßnahmen an, können diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) eingestuft werden und müssen dann über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Instandsetzung stellt den ursprünglichen Zustand wieder her (Reparatur, Ersatz gleichwertiger Bauteile). Modernisierung verbessert diesen Zustand dauerhaft. Ein praktisches Beispiel: Der Austausch einer defekten Einfachverglasung durch eine gleichwertige Einfachverglasung ist Instandsetzung; der Einbau einer Dreifach-Wärmeschutzverglasung hingegen ist Modernisierung.
Als Mieter sollten Sie Mängel sofort beim Vermieter melden - am besten schriftlich. Wenn Sie einen Schaden nicht unverzüglich melden und er sich dadurch verschlimmert, können Sie für den entstandenen Mehrschaden haftbar gemacht werden. Die Pflicht zur schnellen Mängelmeldung ergibt sich aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.