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Grenzabstand

Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung

Grenzabstand - Der Grenzabstand (auch Abstandsfläche) ist der Mindestabstand, den ein Gebäude zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten muss. Er ist in den Landesbauordnungen geregelt und dient dem Schutz der Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes benachbarter Grundstücke sowie der Wahrung eines Mindestmaßes an Privatsphäre.

Regelungen in der Bayerischen Bauordnung

In Bayern regelt Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Abstandsflächen. Die Grundregel lautet: Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten, die auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich 0,4 H (40 Prozent der Wandhöhe), mindestens jedoch 3 Meter.

Die Wandhöhe H wird vom natürlichen Gelände bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen. Bei Flachdächern bis zur Oberkante der Attika. Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70 Grad werden der Wandhöhe voll zugerechnet, bei Neigungen zwischen 45 und 70 Grad zu einem Drittel.

In Kerngebieten und bei Bebauungsplänen, die eine geschlossene Bauweise festsetzen, kann der Grenzabstand auf 0,2 H reduziert werden, wobei der Mindestabstand von 3 Metern ebenfalls unterschritten werden kann, wenn der Bebauungsplan dies zulässt. In Gewerbe- und Industriegebieten gelten reduzierte Anforderungen.

Garagen und Nebengebäude mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern je Grundstücksgrenze dürfen in Bayern ohne Grenzabstand (also direkt an der Grundstücksgrenze) errichtet werden - vorausgesetzt, die Gebäude haben keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten.

Abstandsflächen und Nachbarschutz

Die Abstandsflächenregelungen sind nachbarschützend: Ein Nachbar kann gegen ein Bauvorhaben, das die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen. In der Praxis sind Abstandsflächenstreitigkeiten einer der häufigsten Konflikte im Baurecht.

Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist möglich, wenn der Nachbar eine Abstandsflächenübernahme erklärt - also schriftlich zustimmt, dass die Abstandsfläche auf sein Grundstück fallen darf. Diese Erklärung wird als Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen und ist grundstücksbezogen, wirkt also auch gegenüber späteren Eigentümern.

Auch der Bebauungsplan kann Abstandsflächen modifizieren: Setzt der B-Plan eine geschlossene Bauweise oder Baugrenzen fest, die geringere Abstände als die Bauordnung erfordern, gehen die Festsetzungen des B-Plans als speziellere Regelung vor.

Praxis-Tipp für Nürnberg und die Metropolregion

In den dicht bebauten Nürnberger Innenstadtlagen - etwa in Gostenhof, der Südstadt oder Wöhrd - sind Grundstücke häufig so zugeschnitten, dass die Einhaltung der regulären Abstandsflächen bei Neubauten oder Aufstockungen nur schwer möglich ist. Hier empfehlen wir, frühzeitig eine Bauvoranfrage bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen und das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.

Eine einvernehmliche Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn kann die Planung erheblich vereinfachen. Wird die Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen, hat sie Bestand auch bei einem späteren Eigentümerwechsel. Ohne Nachbarzustimmung muss gegebenenfalls eine Abweichung nach Art. 63 BayBO bei der Bauaufsicht beantragt werden, deren Genehmigung im Ermessen der Behörde liegt.

Häufig gestellte Fragen

Wie groß muss der Grenzabstand in Bayern mindestens sein?

Der Mindestabstand beträgt in Bayern 3 Meter. Die tatsächlich erforderliche Abstandsfläche kann je nach Wandhöhe aber deutlich größer sein, da sie 0,4 H (40 Prozent der Wandhöhe) beträgt. Bei einem zweigeschossigen Wohnhaus mit einer Wandhöhe von 6 Metern ergibt sich ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern (0,4 × 6 = 2,4 m, Mindestabstand greift). Bei einem dreigeschossigen Gebäude mit 9 Metern Wandhöhe sind es bereits 3,6 Meter.

Darf ich eine Garage direkt an die Grundstücksgrenze bauen?

Ja, in Bayern dürfen Garagen und Nebengebäude ohne eigene Aufenthaltsräume und Feuerstätten direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden, sofern die mittlere Wandhöhe 3 Meter nicht überschreitet und die Gesamtlänge der Grenzbebauung 9 Meter pro Grundstücksgrenze nicht übersteigt. Eine Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung ist dennoch erforderlich.

Was kann ich tun, wenn der Nachbar den Grenzabstand nicht einhält?

Stellen Sie fest, dass ein Nachbarbau die vorgeschriebenen Abstandsflächen unterschreitet, können Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe der Baugenehmigung) Widerspruch bei der Bauaufsichtsbehörde einlegen. Wurde ohne Genehmigung gebaut, können Sie bei der Bauaufsicht eine Überprüfung beantragen. In dringenden Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht möglich. Unabhängig vom öffentlichen Baurecht können zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht bestehen.

Grenzabstand bei Nachverdichtung und Aufstockung

Ein in der Praxis häufig unterschätztes Thema ist der Grenzabstand bei der Aufstockung von Bestandsgebäuden. Wer ein zweigeschossiges Gebäude um eine weitere Etage ergänzen möchte, erhöht die Wandhöhe H - und damit automatisch auch die erforderliche Abstandsfläche. Liegt das Gebäude bereits nah an der Grundstücksgrenze, kann eine Aufstockung planungsrechtlich unzulässig sein, ohne dass der Nachbar zustimmt oder eine Baulast eingetragen wird. Dasselbe gilt für Dachausbau mit Kniestockerhöhung: Auch dieser Eingriff kann die rechnerische Wandhöhe verändern und neue Abstandsflächenprobleme auslösen.

Für Grundstücke in Nürnberger Innenstadtlagen, die oft recht schmal und dicht bebaut sind, empfehlen wir daher, vor jeder Baumaßnahme, die die Gebäudehöhe beeinflusst, eine Vorabprüfung der Abstandsflächen vorzunehmen. Eine einfache Skizze mit Maßen und ein kurzes Gespräch mit der Bauaufsichtsbehörde können monatelange Verzögerungen und teure Umplanungen verhindern.

Abstandsflächen und Bestandsschutz

Ältere Gebäude, die bei ihrer Errichtung die damals geltenden Abstandsflächenvorschriften eingehalten haben, genießen grundsätzlich Bestandsschutz - auch wenn sie die heute geltenden Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Bestandsschutz erlischt jedoch, wenn das Gebäude grundlegend umgebaut, abgerissen oder in seiner Substanz verändert wird. Wer ein Gebäude mit grenznaher Bebauung kauft, sollte daher prüfen, ob der Bestandsschutz tatsächlich gegeben ist und welche geplanten Maßnahmen ihn gefährden könnten.

In Nürnberg gibt es zahlreiche Gründerzeitgebäude, bei denen die heutigen Abstandsflächenregeln nicht eingehalten werden - und die trotzdem legal stehen. Käufer solcher Objekte sollten mit dem Stadtplanungsamt klären, welche Veränderungen am Gebäude möglich sind, ohne den Bestandsschutz zu verlieren. Wir helfen dabei, diese Fragen im Vorfeld eines Kaufs zu strukturieren und die richtigen Fachleute hinzuzuziehen.

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