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Erbbaurechtsgeber - Der Erbbaurechtsgeber ist der Eigentümer eines Grundstücks, der einem Dritten (dem Erbbauberechtigten) das dingliche Recht einräumt, auf oder unter diesem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Als Gegenleistung erhält der Erbbaurechtsgeber einen jährlichen Erbbauzins. Typische Erbbaurechtsgeber in Deutschland sind Kommunen, Kirchen, Stiftungen, gemeinnützige Organisationen und gelegentlich auch private Grundstückseigentümer. Der Erbbaurechtsgeber behält das Eigentum am Grundstück während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechts.
Der Erbbaurechtsgeber hat eine aktive Rolle während der gesamten Erbbaurechts-Laufzeit:
Rechte des Erbbaurechtgebers:
Pflichten des Erbbaurechtgebers:
| Erbbaurechtsgeber | Motiv |
|---|---|
| Kommunen | Bodenpolitik, günstiger Wohnraum, Steuerung der Stadtentwicklung |
| Evangelische / Katholische Kirche | Ertrag aus kirchlichem Grundbesitz, langfristige Bodenbindung |
| Stiftungen | Nachhaltiger Vermögenserhalt, soziale Zwecke |
| Private Eigentümer | Ertrag ohne Grundstücksveräußerung, Vermögensplanung |
| Gemeinnützige Organisationen | Förderung sozialer Nutzungen (z. B. Wohnbaugesellschaften) |
Städte und Gemeinden setzen das Erbbaurecht zunehmend als bodenpolitisches Steuerungsinstrument ein. Durch die Ausgabe von Erbbaugrundstücken statt Grundstücksverkäufen können Kommunen Flächen langfristig im öffentlichen Eigentum halten und damit die Bodenpreisentwicklung beeinflussen. In Deutschland erlebt das kommunale Erbbaurecht eine Renaissance: Viele Städte haben den vollständigen Grundstücksverkauf reduziert und vergeben insbesondere im geförderten Wohnungsbau bevorzugt Erbbaurechte.
In Bayern nutzt beispielsweise die Stadt München diese Strategie intensiv. Auch in Nürnberg ist das Erbbaurecht als Instrument der Wohnungsbaupolitik bekannt, wenn auch weniger prominent als in einigen anderen Großstädten. Für Erbbauberechtigte hat dies praktische Konsequenzen: Der Erbbaurechtsgeber ist kein passiver Vertragspartner, sondern verfolgt eigene strategische Interessen, die bei Verlängerungsverhandlungen eine Rolle spielen.
In Nürnberg treten die Stadt Nürnberg, die evangelisch-lutherische Kirche und verschiedene Stiftungen als Erbbaurechtsgeber auf. Wir empfehlen Erbbauberechtigten, die Kommunikation mit dem Erbbaurechtsgeber aktiv zu pflegen - insbesondere wenn die Restlaufzeit unter 30 Jahre sinkt. Eine frühzeitige Verhandlung über eine Verlängerung des Erbbaurechts ist entscheidend für den Wiederverkaufswert und die Finanzierbarkeit.
Vor jeder Verlängerungsverhandlung empfehlen wir, den aktuellen Bodenwert durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen - denn der Erbbaurechtsgeber wird den neuen Erbbauzins nach dem aktuellen Bodenwert berechnen wollen. Eine starke Verhandlungsposition ergibt sich auch aus der Dokumentation der bisherigen Investitionen in das Gebäude. Wir helfen unseren Kunden dabei, die Vertragskonditionen mit dem Erbbaurechtsgeber zu analysieren und Verhandlungen vorzubereiten.
Nein, eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich - das Erbbaurecht ist für die vereinbarte Laufzeit bindend. Nur im Fall des Heimfalls (schwerwiegende Vertragsverletzung des Erbbauberechtigten) kann der Erbbaurechtsgeber das Erbbaurecht zurückfordern - muss aber das Gebäude angemessen entschädigen.
Das hängt vom Erbbaurechtsvertrag ab. Häufig ist ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart; die Zustimmung darf jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein vollständiges Veräußerungsverbot wäre unwirksam, da das Erbbaurecht als übertragbares Recht konzipiert ist.
Die meisten Erbbaurechtsverträge enthalten eine Wertsicherungsklausel, nach der der Erbbauzins an den Verbraucherpreisindex oder an den Bodenwertzuwachs angepasst wird. Die Anpassung bedarf einer behördlichen Genehmigung, wenn sie bestimmte Grenzen überschreitet. Streitigkeiten über die Erbbauzinsanpassung sind ein häufiger Konfliktpunkt zwischen Erbbaurechtsgeber und Erbbauberechtigtem.
Eine gesetzliche Pflicht zur Verlängerung gibt es nicht. Allerdings kann eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein wirtschaftlich sinnvolles Verlängerungsangebot dazu führen, dass das Gericht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung zur ernsthaften Verhandlung ableitet. Wer als Erbbauberechtigter frühzeitig und kooperativ auf den Erbbaurechtsgeber zugeht, hat erfahrungsgemäß bessere Chancen auf eine Einigung.
Eine der häufigsten Reibungsflächen zwischen Erbbaurechtsgeber und Erbbauberechtigtem ist das Zustimmungserfordernis bei Veräußerungen und Belastungen. Typische Erbbaurechtsverträge sehen vor, dass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nur mit Zustimmung des Erbbaurechtgebers verkaufen oder mit Grundschulden belasten darf. Diese Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden - der Erbbaurechtsgeber muss einen sachlichen Grund vorweisen. In der Praxis verlangen Erbbaurechtsgeber bei Veräußerungen häufig die Überprüfung des neuen Erbbauberechtigten auf wirtschaftliche Zuverlässigkeit oder die Einhaltung bestimmter Nutzungsvorgaben (z. B. Selbstnutzung bei kommunalen Erbbaurechten für sozialen Wohnungsbau). Käufer eines Erbbaurechts sollten frühzeitig die Zustimmung des Erbbaurechtgebers einholen - eine fehlende Zustimmung kann den Kaufprozess erheblich verzögern oder rechtlich gefährden.
Das Heimfallrecht ist eines der mächtigsten Instrumente des Erbbaurechtgebers. Es erlaubt ihm, das Erbbaurecht zurückzufordern, wenn der Erbbauberechtigte schwerwiegende Vertragspflichten verletzt - etwa durch dauerhaften Zahlungsverzug beim Erbbauzins, zweckwidrige Nutzung des Grundstücks oder schwerwiegende Verletzung von Instandhaltungspflichten. Die Folge des Heimfalls ist der Übergang des Erbbaurechts auf den Erbbaurechtsgeber gegen Zahlung einer Entschädigung von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswerts des Gebäudes (§ 27 ErbbauRG). Für Erbbauberechtigte, die ihr Gebäude über Jahrzehnte aufgebaut und gepflegt haben, ist das ein erhebliches Risiko - insbesondere wenn der Gebäudewert hoch und die Entschädigungsregelung im Vertrag ungünstig ist. Wir empfehlen, die Heimfallklauseln im Erbbaurechtsvertrag vor dem Kauf eines Erbbaurechts rechtlich prüfen zu lassen.
Beim Kauf eines Erbbaurechts übersehen Käufer häufig, dass der Erbbaurechtsgeber als langfristiger Vertragspartner mindestens so wichtig ist wie der Zustand des Gebäudes. Bei kommunalen oder kirchlichen Erbbaurechtsgebern ist die finanzielle Stabilität in der Regel gegeben. Bei privaten Erbbaurechtsgebern oder kleineren Stiftungen sollte die wirtschaftliche Tragfähigkeit geprüft werden - denn der Erbbaurechtsgeber muss im Heimfallfall die gesetzliche Entschädigung zahlen können. Auch die Frage, ob der Erbbaurechtsgeber verlängerungsbereit ist und zu welchen Konditionen, sollte vor dem Kauf soweit möglich geklärt werden. In Nürnberg empfehlen wir, Informationen über den jeweiligen Erbbaurechtsgeber - Stadt, Kirche oder Stiftung - direkt beim zuständigen Verwalter oder über das Erbbaugrundbuch einzuholen, bevor eine Kaufentscheidung getroffen wird.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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