Erdwärmebohrung Bayern: Genehmigung & Wasserschutz
Erdwärmebohrung Feucht 2026: Wasserrechtliche Genehmigung Bayern, BayWG, Wasserschutzgebiete, Verfahrensablauf und Kosten im Überblick.
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Die Steuerregeln für Photovoltaik-Anlagen haben sich seit 2023 grundlegend vereinfacht - doch nicht alle Eigentümer in Roth haben die Neuerungen vollständig verinnerlicht. Was gilt 2026 für Eigenverbrauch, Einkommensteuer und Umsatzsteuer? Und was müssen Betreiber größerer Anlagen beachten? Der aktuelle Überblick für Eigentümer in Roth und dem Landkreis.
Die entscheidende Neuerung für Photovoltaik-Betreiber kam mit dem Jahressteuergesetz 2022, das ab dem 1. Januar 2023 die Einkommensteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen einführte. Geregelt ist sie in § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Befreiung gilt:
Was die Befreiung bedeutet für Eigenverbrauch: Wer PV-Strom selbst verbraucht, muss diesen Eigenverbrauch seit 2023 nicht mehr als geldwerten Vorteil in die Einkommensteuererklärung aufnehmen. Auch die Nettowertermittlung nach dem durchschnittlichen Börsenstrompreis entfällt. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich und ist rückwirkend ein starkes Argument für PV-Investitionen in Roth.
| Merkmal | Schwelle / Wert | Steuerliche Konsequenz |
|---|---|---|
| EStG-Befreiungsgrenze Einfamilienhaus | ≤ 30 kWp | Vollständig einkommensteuerfrei |
| EStG-Befreiungsgrenze gesamt (alle Anlagen) | ≤ 100 kWp/Person | Vollständig einkommensteuerfrei |
| UStG Nullsteuersatz (Kauf + Installation) | ≤ 30 kWp | 0 % MwSt auf Anlagenkauf |
| Einspeisevergütung 2026 (Überschuss, < 10 kWp) | ca. 8,0 Ct/kWh | Steuerfrei (bis 30 kWp) |
| Eigenverbrauchswert (vermiedener Netzstrom) | 28-34 Ct/kWh | Steuerfrei (bis 30 kWp) |
| Ø PV-Systemgröße Neuinstallation EFH Bayern | 9-12 kWp | Klar unter 30 kWp |
| Registrierungspflicht Marktstammdatenregister | alle Anlagen | Pflicht, kostenlos online |
Quelle: § 3 Nr. 72 EStG idF Jahressteuergesetz 2022; § 12 Abs. 3 UStG; Bundesnetzagentur Marktstammdatenregister Statistik 2025; BSW-Solar Marktmonitor Systempreise Q1 2026; DWD Klimaatlas Bayern Einstrahlungsdaten Roth.
Für typische Einfamilienhäuser in Roth sind fast alle neuen PV-Anlagen deutlich unter der 30-kWp-Grenze. Ein Einfamilienhaus mit 150 m² Wohnfläche und gut ausgerichtetem Dach kann maximal 8 bis 14 kWp auf der verfügbaren Südseite installieren - weit unter der Steuerfreiheitsgrenze. Die steuerlichen Vereinfachungen seit 2023 gelten damit für den überwiegenden Teil der Rother PV-Eigentümer vollumfänglich.
Auch wenn die Einkommensteuer für kleine Anlagen entfällt, gibt es weiteren steuerlichen und administrativen Handlungsbedarf:
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung: Bis Ende 2022 mussten PV-Betreiber, die Strom ins Netz einspeisten, Umsatzsteuer abführen (wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hatten). Seit 2023 gilt der Nullsteuersatz für Anlagen bis 30 kWp. Wer bereits als umsatzsteuerlicher Unternehmer registriert ist, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen oder eine Befreiung beantragen. Ein Steuerberater klärt hier den konkreten Handlungsbedarf.
Marktstammdatenregister: Alle PV-Anlagen müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de) eingetragen werden. Die Frist ist 1 Monat nach Inbetriebnahme. Bestehende Anlagen, die noch nicht registriert sind, sollten umgehend nachgemeldet werden - sonst riskiert man den Verlust der Einspeisevergütung.
Netzanmeldung: Der Netzbetreiber (in Roth in der Regel die N-ERGIE AG) muss die Anlage vor Inbetriebnahme genehmigen. Für Anlagen bis 30 kWp ist eine vereinfachte Anmeldung möglich; für größere Anlagen kann ein Technik-Gutachten des Netzbetreibers erforderlich sein.
Gebäudeversicherung: Eine PV-Anlage erhöht den Gebäudewert und sollte in der Wohngebäudeversicherung gemeldet werden, damit Sturmschäden, Hagelschäden und Kurzschlussschäden mitversichert sind. Manche Versicherer verlangen eine gesonderte Technische Versicherung (TV) für die PV-Anlage.
Speicher: Werden Batteriespeicher eingesetzt, ändert sich die Eigenverbrauchsquote erheblich. Steuerlich gilt: Einnahmen aus der Anlage (Vergütung + Eigenverbrauch) bleiben bis 30 kWp einkommensteuerfrei, unabhängig davon, ob ein Speicher vorhanden ist.
Gewerbesteuer bei höheren Leistungen. Bei Anlagen zwischen 30 und 100 kWp greift die Einkommensteuerbefreiung nicht automatisch. Wer in diesem Leistungsbereich tätig ist, muss geprüft haben, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und ob Gewerbesteuer anfällt. Die Gewerbesteuer-Freibetragsgrenze für Einzelunternehmen beträgt 24.500 Euro Gewerbeertrag; die meisten Privatpersonen mit einer 50-kWp-Anlage bleiben darunter, aber eine Beratung durch einen Steuerberater ist in diesem Bereich unverzichtbar.
Grunderwerbsteuer bei PV auf Kauf-Immobilie. Wer ein Haus kauft, auf dem bereits eine PV-Anlage montiert ist, zahlt auf den gesamten Kaufpreis (inklusive PV-Anlage) Grunderwerbsteuer - wenn die Anlage als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gilt (§ 93 BGB). Wer die PV-Anlage separat im Kaufvertrag ausweist und zum Zeitpunkt des Kaufs als beweglich klassifiziert, kann dies unter Umständen steuerlich optimieren. Diese Gestaltung ist nur sinnvoll, wenn der PV-Anteil am Kaufpreis bedeutend ist und der Steuerberater zustimmt.
Gebäudeversicherung nicht vergessen. Die PV-Anlage gehört zum Gebäudewert und muss in der Wohngebäudeversicherung gemeldet werden. Schäden durch Sturm, Hagel oder Kurzschluss sind nur dann gedeckt, wenn die Anlage in der Police erfasst ist. Ein Unterversicherungsrisiko entsteht, wenn die Police nach dem Gebäudewert ohne PV bemessen wurde und die Anlage nachträglich hinzugekommen ist.
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Der Landkreis Roth hat in den vergangenen Jahren einen überdurchschnittlichen PV-Zubau erlebt. Die ländliche Bebauungsstruktur mit vielen freistehenden Einfamilienhäusern und ausreichend großen Dachflächen begünstigt die Solarenergienutzung. Laut Bayerischem Landesamt für Statistik (Bericht Erneuerbare Energien 2025) liegt die PV-installierte Leistung je Einwohner im Landkreis Roth über dem bayerischen Durchschnitt.
Der Rothsee als regionales Markenzeichen und Freizeitattraktion macht Roth als Wohnstandort für umweltbewusste Familien attraktiv. Diese Zielgruppe fragt PV-Anlagen auf Dächern verstärkt nach. Eigentümer, die eine Immobilie in Roth verkaufen möchten und bereits eine PV-Anlage betreiben, sollten das als Verkaufsargument im Exposé hervorheben - mit Angabe der Anlagengröße, des Jahresertrags und ggf. des Batteriespeicher-Volumens.
Der N-ERGIE-Netzbetriebsbereich in Roth weist 2026 keine Engpässe bei der Netzanmeldung für Haushalts-PV-Anlagen aus. Das bedeutet: Neuinstallationen können in der Regel zügig realisiert werden, ohne lange auf eine Netzzusage zu warten - anders als in manchen stadtnahen Netzabschnitten der Metropolregion.
Ein wichtiger Aspekt für PV-Eigentümer in Roth, die ihre Anlage durch eine neue ersetzen oder erweitern möchten: Beim Repowering (Ersatz alter Anlagenteile durch neue Technologie) gelten die Steuerbefreiungsregeln für die neue Anlage ab dem Zeitpunkt der neuen Inbetriebnahme. Wer eine bestehende 8-kWp-Anlage durch eine neue 12-kWp-Anlage ersetzt, profitiert von der vollständigen Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, muss die neue Anlage aber wieder im Marktstammdatenregister anmelden und den Netzbetreiber informieren.
Die regionalpolitische Komponente ist für Roth ebenfalls relevant: Der Landkreis Roth hat im Rahmen seiner Klimaschutzstrategie 2023-2030 das Ziel ausgegeben, den Anteil erneuerbarer Energie am Stromverbrauch auf 100 Prozent zu steigern. PV-Eigenheimbesitzer leisten dazu einen direkten Beitrag und werden durch kommunale Beratungsangebote des Klimaschutzmanagements unterstützt. Wer als Eigentümer in Roth eine PV-Anlage installiert, ist damit nicht nur wirtschaftlich, sondern auch regional-politisch auf der richtigen Seite.
Für Verkaufsfälle mit PV-Anlage empfiehlt sich eine strukturierte Dokumentation im Exposé: Anlagengröße in kWp, Jahresertrag der letzten drei Jahre, Eigenverbrauchsquote, Batteriespeichergröße (falls vorhanden) und der aktuelle Einspeisevergütungssatz samt Laufzeitende des EEG-Vertrags. Diese Informationen sind für Kaufinteressenten hochwertiger als eine allgemeine Erwähnung, und Finanzierungsbanken nehmen sie positiv in die Bewertung auf.
Die Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp ist seit 2023 dauerhaft in Kraft und gilt auch 2026 unverändert. Eigenverbrauch ist steuerfrei, Einspeisevergütung ist steuerfrei, der Anlagenkauf ist von Umsatzsteuer befreit. Für die große Mehrheit der PV-Betreiber in Roth bedeutet das: deutlich weniger bürokratischer Aufwand und ein klareres wirtschaftliches Bild.
Wer den Wertbeitrag seiner PV-Anlage im Zusammenhang mit einem möglichen Immobilienverkauf einschätzen möchte, ist mit dem Wertermittlungs-Tool von leadmarkt.ch gut beraten - datenbasiert, kostenlos und ohne Beratungsgebühr.
Seit 2024 erfreuen sich Balkonkraftwerke (steckerfertige PV-Anlagen bis 800 W) wachsender Beliebtheit - auch in Roth und dem Landkreis. Die steuerliche Einordnung dieser Kleinstanlagen folgt denselben Grundsätzen wie für größere Dachanlagen.
Balkonkraftwerke bis 30 kWp (was praktisch alle privaten Balkonanlagen umfasst) sind seit 2023 von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für den seltenen Fall, dass Balkonkraftwerke Strom ins Netz einspeisen (was technisch durch fehlende Einspeisemessung ohnehin kaum relevant ist). Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 UStG gilt auch für Balkonkraftwerke.
Ein praktischer Unterschied: Balkonkraftwerke sind nicht förderfähig über BAFA-Bundesförderprogramme. Bayern hat jedoch ein eigenes Förderprogramm (Bayerisches Solarstrombonus), das in einigen Jahren auch für Balkonanlagen Boni vorsah. Die aktuellen Förderbedingungen sollten beim Landratsamt Roth oder der Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern abgefragt werden.
Für WEG-Eigentümer in Roth ist zudem relevant: Seit der WEG-Reform haben Mieter und Eigentümer grundsätzlich das Recht, Balkonkraftwerke zu installieren - der Verwalter darf die Genehmigung nur aus sehr engen sachlichen Gründen verweigern. Die WEG-Gemeinschaft muss über eine Duldungspflicht abstimmen, wenn ein Eigentümer oder Mieter ein Balkonkraftwerk installieren will.
Für Neuanlagen, die ab dem 1. Februar 2026 in Betrieb gehen, gelten die jeweils aktuellen Einspeisevergütungssätze nach EEG. Die Sätze werden halbjährlich durch die Bundesnetzagentur angepasst. Stand H1/2026 gelten folgende Richtwerte:
Für Volleinspeiser: ca. 8,0-8,5 ct/kWh bei Anlagen bis 10 kWp. Für Teilnetz-Einspeisung (Kombination mit Eigenverbrauch): ca. 6,8-7,2 ct/kWh bei Anlagen bis 10 kWp. Diese Vergütungen sind deutlich niedriger als die der frühen EEG-Jahrgänge (2010-2013: bis zu 30 ct/kWh).
Für Eigentümer mit älteren EEG-Verträgen (2010-2016) läuft die 20-jährige Vergütungszeit in den nächsten Jahren aus. Nach Auslauf des EEG-Vertrags können die Betreiber den überschüssigen Strom weiterhin ins Netz einspeisen, erhalten aber die marktnähere Einspeisevergütung. Für viele Altanlage-Betreiber in Roth ist der Wechsel zu einem neuen Einspeisevertrag oder die Installation eines Batteriespeichers zur Erhöhung der Eigenverbrauchsquote die wirtschaftlich sinnvollste Option.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die aktuellen Vergütungssätze unter www.bundesnetzagentur.de. Der Netzbetreiber (N-Ergie für weite Teile des Landkreises Roth) übernimmt die Anmeldung neuer Anlagen im Marktstammdatenregister.
Erstellt von der my-home.de Redaktion in Zusammenarbeit mit regionalen Immobilien-Analysten. Stand der Daten: Mai/Juni 2026.
Seit der EStG-Änderung 2023 sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern vollständig einkommensteuerbefreit - inklusive Eigenverbrauch und Einspeisevergütung. Die Steuerbefreiung gilt ohne Antrag und automatisch. Bei Anlagen über 30 kWp gelten komplexere Regeln.
Ja. Die Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp beträgt seit dem 1. Januar 2023 null Prozent (0 % Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG). Das gilt für Kauf und Einbau der Module, des Wechselrichters und der Montagegestelle. Dieser Nullsteuersatz gilt auch 2026 weiter.
Für Anlagen zwischen 30 und 100 kWp gilt die Einkommensteuerbefreiung nicht automatisch. Betreiber können eine Liebhaberei-Erklärung beim Finanzamt abgeben, wenn die Anlage erkennbar nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Ansonsten muss der Gewinn (Einspeisevergütung minus Kosten) versteuert werden.
Bei Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern, die einkommensteuerbefreit sind, ist in der Regel keine Gewerbeanmeldung erforderlich, sofern kein umsatzsteuerlicher Unternehmer-Status angestrebt wird. Für Anlagen über 30 kWp oder wenn Mietstrom geliefert wird, empfiehlt sich eine Beratung beim Steuerberater.
Die Grenze gilt je Wohn- oder Gewerbeeinheit und je Steuerpflichtigem insgesamt. Bei mehreren PV-Anlagen an verschiedenen Gebäuden gilt eine Gesamtgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem oder zusammenveranlagtem Ehepaar für die Einkommensteuerbefreiung. Werden mehr als 100 kWp betrieben, entfällt die Befreiung für alle Anlagen.
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Dieser Ratgeber-Beitrag dient der allgemeinen Information rund um den Immobilienmarkt in Nürnberg und Umgebung. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine fachkundige Wertermittlung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Sachverständigen.
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Stand des Artikels: 14. Juni 2026
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