Zum Inhalt springen

Grundschuld

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Grundschuld - Die Grundschuld ist ein dingliches Recht, das ein Grundstück mit der Verpflichtung belastet, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Sie wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und dient in der Praxis nahezu ausschließlich der Absicherung von Immobiliendarlehen.

Was bedeutet Grundschuld genau?

Die Grundschuld ist in den §§ 1191 bis 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt und gehört zur Gruppe der Grundpfandrechte. Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch - sie ist also rechtlich nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Das bedeutet: Die Grundschuld besteht als eigenständiges Recht, selbst wenn das zugrunde liegende Darlehen vollständig getilgt ist. Diese Eigenschaft macht sie für Banken besonders attraktiv, da sie flexibel für neue Darlehen wiederverwendet werden kann, ohne dass eine erneute notarielle Bestellung und Grundbucheintragung erforderlich wäre.

In der Praxis wird die Verbindung zwischen Grundschuld und Darlehen über eine sogenannte Zweckbestimmungserklärung (auch Sicherungsabrede genannt) hergestellt. Darin vereinbaren Bank und Darlehensnehmer, welche konkreten Forderungen durch die Grundschuld abgesichert werden. Diese Erklärung ist kein Bestandteil des Grundbuchs, sondern ein separater Vertrag zwischen den Parteien. Sie ist entscheidend, weil sie den Verwendungszweck der Grundschuld beschränkt und dem Eigentümer nach vollständiger Tilgung einen Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld gibt.

Bei der Eintragung im Grundbuch unterscheidet man zwei Formen: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Bei der Buchgrundschuld erfolgt die Eintragung ausschließlich im Grundbuch, und Verfügungen darüber - etwa eine Abtretung - müssen ebenfalls über das Grundbuch abgewickelt werden. Bei der Briefgrundschuld wird zusätzlich ein Grundschuldbrief vom Grundbuchamt ausgestellt. Dieser Brief ist ein Wertpapier, das die Übertragung der Grundschuld durch einfache Übergabe und schriftliche Abtretungserklärung ermöglicht, ohne dass das Grundbuch geändert werden muss. In der modernen Bankpraxis wird überwiegend die Buchgrundschuld vereinbart, da sie weniger verwaltungsaufwändig ist und Verlustrisiken des Briefs vermeidet.

Die Grundschuld wird durch eine notarielle Urkunde bestellt und anschließend vom Grundbuchamt eingetragen. Die Kosten setzen sich aus Notargebühren und Grundbuchgebühren zusammen und richten sich nach der Höhe des eingetragenen Betrags. Als Faustregel fallen für die Bestellung einer Grundschuld insgesamt etwa 0,8 bis 1,0 Prozent des Grundschuldbetrags an Nebenkosten an.

Löschung und Weiterverwendung nach Tilgung

Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens stehen Eigentümer vor der Frage, ob die Grundschuld gelöscht oder stehen gelassen werden soll. Die Löschung erfolgt durch einen notariellen Löschungsantrag auf Basis einer Löschungsbewilligung, die die Bank nach Tilgung ausstellt. Allerdings ist die Löschung nicht zwingend erforderlich und verursacht zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten.

Viele Finanzexperten empfehlen, eine getilgte Grundschuld als sogenannte Eigentümergrundschuld stehen zu lassen. Der Vorteil: Wird später ein neues Darlehen benötigt - etwa für eine Modernisierung oder den Kauf einer weiteren Immobilie -, kann die bestehende Grundschuld ohne erneute Bestellungskosten an die neue Bank abgetreten werden. Eine Abtretung ist deutlich günstiger als eine Neubestellung.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Bei einem Immobilienkauf in der Metropolregion Nürnberg gehört die Grundschuldbestellung zu den ersten Schritten nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Die Eintragung durch das zuständige Grundbuchamt - in Nürnberg das Amtsgericht Nürnberg - dauert je nach Auslastung zwischen vier und acht Wochen. Da die Bank das Darlehen in der Regel erst nach Eintragung der Grundschuld auszahlt, sollte dieser Zeitfaktor bei der Kaufplanung berücksichtigt werden.

Unser Experten-Netzwerk empfiehlt Eigentümern in Franken, bei einem Bankwechsel oder einer Anschlussfinanzierung stets die Abtretung der bestehenden Grundschuld zu prüfen, anstatt eine neue bestellen zu lassen. Die Kostenersparnis liegt häufig bei mehreren Hundert Euro. Auch bei einem Immobilienverkauf ist es wichtig, frühzeitig die Löschungsbewilligung bei der Bank anzufordern, um Verzögerungen beim Eigentumsübergang zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Akzessorietät: Eine Hypothek ist direkt an eine bestimmte Forderung gekoppelt und erlischt automatisch mit deren Tilgung. Die Grundschuld hingegen besteht als eigenständiges Recht unabhängig von der Darlehensforderung fort. In der Praxis werden Hypotheken bei der Immobilienfinanzierung kaum noch verwendet, da die Grundschuld für Banken flexibler handhabbar ist und bei Umschuldungen wiederverwendet werden kann.

Welche Kosten entstehen bei der Eintragung einer Grundschuld?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind abhängig von der Höhe der einzutragenden Grundschuld. Bei einer Grundschuld von 300.000 Euro betragen die Notarkosten für die Bestellung rund 800 bis 900 Euro, die Grundbuchgebühren etwa 650 bis 750 Euro. Insgesamt sollten Käufer mit rund 0,8 bis 1,0 Prozent des Grundschuldbetrags rechnen. Diese Kosten gehören zu den Kaufnebenkosten und sind bei der Finanzierungsplanung einzukalkulieren.

Kann eine Grundschuld ohne Zustimmung des Eigentümers vollstreckt werden?

Ja, wenn die Grundschuld mit einer sogenannten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bestellt wurde - was bei Bankfinanzierungen der Regelfall ist. In diesem Fall kann die Bank bei Zahlungsverzug direkt die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben, ohne vorher ein Gerichtsurteil erwirken zu müssen. Der Eigentümer kann sich jedoch mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn die Zwangsvollstreckung unberechtigt ist.

Was passiert mit der Grundschuld bei einem Immobilienverkauf?

Beim Verkauf einer fremdfinanzierten Immobilie muss die eingetragene Grundschuld in der Regel gelöscht oder an die Bank des Käufers abgetreten werden. Die Löschung setzt eine Löschungsbewilligung der Gläubigerbank voraus, die erst nach vollständiger Rückzahlung des gesicherten Darlehens erteilt wird. Im Ablauf der Transaktion koordiniert der Notar die Lastenfreistellung: Er fordert von der Verkäuferbank die Löschungsbewilligung an, teilt der Käuferbank die Konditionen mit und stellt sicher, dass der Kaufpreis zunächst zur Ablösung der Restschuld verwendet wird, bevor der Überschuss an den Verkäufer ausgezahlt wird. In Nürnberg hat die Koordination zwischen Notar, Verkäuferbank und Käuferbank bei gut organisierten Transaktionen in der Regel eine Vorlaufzeit von zwei bis vier Wochen - dieser Zeitraum sollte bei der Planung des Übergabetermins berücksichtigt werden.

Rangfolge mehrerer Grundschulden

Ein Grundstück kann mit mehreren Grundschulden belastet sein - etwa wenn eine erste Grundschuld für das ursprüngliche Darlehen und eine zweite für eine nachrangige Modernisierungsfinanzierung bestellt wurde. Die Rangfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch: Die früher eingetragene Grundschuld hat Vorrang bei der Zwangsvollstreckung. Käufer sollten das Grundbuch genau prüfen: Stehen mehrere Grundschulden in Abteilung III, müssen alle gelöscht oder abgetreten werden, damit das Objekt lastenfrei übergeben werden kann. In der Praxis gibt es gelegentlich Altlasten - Grundschulden aus längst getilgten Darlehen, die nie gelöscht wurden. Diese müssen vor dem Verkauf bereinigt werden; der Notar holt dafür die entsprechenden Löschungsbewilligungen ein. Wir empfehlen, spätestens bei der konkreten Verkaufsplanung einen vollständigen Grundbuchauszug anzufordern und alle offenen Belastungen zu klären.

Zurück zum Immobilien-Lexikon.

Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?

Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.

Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion

Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026

FOCUS Online Medien-Partner 2026

Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss

Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.

Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion

Kontaktaufnahme

Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schreiben Sie uns

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.