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Freistellungsbescheinigung - Die Freistellungsbescheinigung ist eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung nach § 48b EStG, die den Auftraggeber einer Bauleistung von der Pflicht befreit, einen Steuerabzug in Höhe von fünfzehn Prozent der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Seit dem Jahr 2002 unterliegen Bauleistungen in Deutschland der sogenannten Bauabzugsteuer gemäß §§ 48 bis 48d EStG. Der Gesetzgeber hat dieses Instrument eingeführt, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baugewerbe einzudämmen. Danach ist der Auftraggeber einer Bauleistung grundsätzlich verpflichtet, fünfzehn Prozent der Rechnungssumme einzubehalten und direkt an das Finanzamt des leistenden Unternehmers abzuführen. Dieser Steuerabzug gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist, sofern die Bagatellgrenze von 5.000 Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Bei Vermietern liegt die Freigrenze bei 15.000 Euro.
Die Freistellungsbescheinigung hebt diese Abzugspflicht auf. Legt der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, darf der Auftraggeber den vollen Rechnungsbetrag auszahlen, ohne den Steuerabzug vornehmen zu müssen. Die Bescheinigung belegt, dass der Bauunternehmer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt und beim zuständigen Finanzamt bekannt und gemeldet ist.
Für Auftraggeber ist die Prüfung der Freistellungsbescheinigung keine bloße Formalität, sondern eine Haftungsfrage. Wer Bauleistungen bezahlt, ohne den Steuerabzug vorzunehmen und ohne eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bauunternehmers vorliegen zu haben, haftet persönlich für den nicht einbehaltenen Betrag gegenüber dem Finanzamt.
Der Begriff der Bauleistung wird im EStG weit gefasst. Darunter fallen nicht nur klassische Rohbauarbeiten, sondern auch:
Nicht unter die Bauabzugsteuer fallen hingegen reine Wartungsleistungen ohne baulichen Eingriff, Reinigungsarbeiten oder die reine Lieferung von Baumaterialien ohne Montage. Im Grenzfall sollte ein Steuerberater klären, ob eine bestimmte Leistung der Abzugspflicht unterliegt.
Die Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt des Bauunternehmers ausgestellt und kann als Einzel- oder Dauerbescheinigung erteilt werden. Eine Einzelbescheinigung gilt für einen bestimmten Auftrag, eine Dauerbescheinigung ist zeitlich befristet und deckt alle Bauleistungen innerhalb des Gültigkeitszeitraums ab. Auftraggeber sollten stets prüfen, ob die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Zahlung noch gültig ist.
Die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung lässt sich über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verifizieren. Auf der Website des BZSt steht eine Bestätigungsabfrage zur Verfügung, in die das Sicherheitsmerkmal der Bescheinigung eingegeben werden kann. Wir empfehlen dringend, diese Prüfung bei jedem neuen Bauunternehmer durchzuführen, insbesondere bei größeren Auftragsvolumen.
Das Finanzamt erteilt die Freistellungsbescheinigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Steuerpflichtigen Unternehmern, die keine Freistellungsbescheinigung erhalten, fehlt damit faktisch ein wichtiges Zuverlässigkeitsmerkmal am Markt. Für Auftraggeber ist das Fehlen einer Bescheinigung ein Warnsignal, das gründlich hinterfragt werden sollte.
In der Metropolregion Nürnberg ist die Bautätigkeit seit Jahren hoch, und zahlreiche Sanierungsprojekte in Stadtteilen wie Gostenhof, St. Leonhard oder der Südstadt machen den Einsatz von Baufirmen zur Regel. Wir raten Bauherren und Immobilieneigentümern in Nürnberg und Umgebung, die Freistellungsbescheinigung bereits vor Beauftragung und nicht erst bei Rechnungsstellung anzufordern. So lässt sich frühzeitig erkennen, ob ein Bauunternehmer steuerlich zuverlässig ist.
Bei Handwerkern aus dem EU-Ausland, die zunehmend in der Region tätig sind, ist besondere Sorgfalt geboten, da hier abweichende steuerliche Konstellationen auftreten können. Ausländische Bauunternehmer können eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen - liegt diese nicht vor, ist der Steuerabzug vom Auftraggeber zwingend vorzunehmen. Im Zweifelsfall empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen oder beim Finanzamt Nürnberg-Süd bzw. Nürnberg-Nord direkt nachzufragen. Gerade bei größeren Sanierungsvorhaben, wie sie in Nürnbergs Gründerzeitbestand häufig anfallen, kann die Bauabzugsteuer erhebliche Beträge umfassen - das Thema sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Die Pflicht zur Vorlage liegt beim Bauunternehmer, der die Bauleistung erbringt. Er muss dem Auftraggeber die gültige Bescheinigung unaufgefordert aushändigen, damit dieser von der Abzugspflicht befreit ist. Auftraggeber sollten die Bescheinigung aktiv einfordern und zusammen mit der Rechnung aufbewahren, da das Finanzamt die Unterlagen im Rahmen einer Prüfung anfordern kann.
Ohne gültige Freistellungsbescheinigung muss der Auftraggeber fünfzehn Prozent der Bruttorechnungssumme einbehalten und bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das Finanzamt des Bauunternehmers abführen. Unterlässt er dies, haftet er persönlich für den Steuerabzugsbetrag. Das Finanzamt kann den Betrag per Haftungsbescheid beim Auftraggeber nachfordern.
Ja, die Bauabzugsteuer gilt grundsätzlich auch für Privatpersonen, sofern sie unternehmerisch tätig sind, beispielsweise als Vermieter. Rein privat genutzte Bauvorhaben an selbstgenutztem Wohneigentum sind jedoch ausgenommen, solange der Auftraggeber nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Ab der dritten vermieteten Einheit greift die Abzugspflicht, und die Freistellungsbescheinigung wird relevant.
Dauerbescheinigungen werden in der Regel für drei Jahre ausgestellt. Danach muss eine neue Bescheinigung beantragt werden. Auftraggeber sollten bei laufenden Projekten und Rahmenverträgen regelmäßig prüfen, ob die vorliegende Bescheinigung noch gültig ist - insbesondere vor jeder größeren Teilzahlung.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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