Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist ein zentrales Element des Jahresabschlusses und zeigt, welche Erträge und Aufwendungen in einem Geschäftsjahr angefallen sind und welcher Gewinn oder Verlust sich daraus ergibt. Im Immobilienbereich ist sie relevant für Immobiliengesellschaften, Wohnungsbaugesellschaften, gewerbliche Vermieter und Projektentwickler, die buchführungspflichtig sind. Für private Vermieter tritt an die Stelle der GuV die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Eine GuV im Immobilienbereich weist typischerweise auf der Ertragsseite Mieterlöse, Erträge aus Immobilienverkäufen, Zinseinnahmen und sonstige betriebliche Erträge aus. Auf der Aufwandsseite stehen Abschreibungen (AfA), Zinsaufwendungen, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten, Versicherungsprämien und Grundsteuer. Das Ergebnis nach Steuern zeigt den tatsächlichen Periodengewinn oder -verlust. Kapitalgesellschaften müssen die GuV nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren aufstellen (§ 275 HGB).
Ein Besonderheit im Immobilienbereich ist die hohe Bedeutung der Abschreibungen. Gebäude werden über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben; dieser nicht-zahlungswirksame Aufwand reduziert den buchhalterischen Gewinn erheblich, ohne tatsächlich Liquidität abzufließen. Das hat zur Folge, dass Immobiliengesellschaften häufig niedrige oder sogar negative GuV-Ergebnisse ausweisen, obwohl die tatsächlichen Cashflows positiv sind. Für die Steuerplanung und für Gespräche mit Banken ist dieses Auseinanderfallen von GuV-Ergebnis und Cashflow eine wichtige Größe.
Banken und Investoren nutzen die GuV zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Immobilienunternehmens. Wichtige Kennziffern, die aus der GuV abgeleitet werden, sind das EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), die EBITDA und die Nettomarge. Für Kreditentscheidungen ist die Schuldendienstdeckungsquote (DSCR - Debt Service Coverage Ratio) entscheidend: Sie misst, ob der operative Cashflow ausreicht, um Zins und Tilgung zu bedienen.
Eine gesunde DSCR liegt bei Immobilienfinanzierungen typischerweise bei mindestens 1,2 - das heißt, der operative Cashflow übersteigt den Schuldendienst um mindestens 20 %. Liegt die DSCR darunter, signalisiert das der Bank ein erhöhtes Ausfallrisiko und kann zu schlechteren Kreditkonditionen oder zur Verweigerung der Finanzierung führen. Wer seine GuV regelmäßig analysiert und frühzeitig auf Ertragsrückgänge reagiert, kann die Kreditwürdigkeit langfristig sichern.
Private Vermieter erstellen keine GuV, sondern eine EÜR: Sie stellen Einnahmen und Ausgaben gegenüber, ohne periodengerechte Abgrenzung. Abschreibungen werden jedoch auch in der EÜR berücksichtigt. Der Unterschied: Die GuV folgt dem Realisations- und Periodisierungsprinzip nach HGB; die EÜR dem Zu- und Abflussprinzip nach § 4 Abs. 3 EStG.
Für den Übergang von der EÜR zur Buchführungspflicht (und damit zur GuV-Pflicht) gelten Schwellenwerte: Wer mit einem Gewerbebetrieb mehr als 600.000 Euro Umsatz oder mehr als 60.000 Euro Gewinn im Jahr erzielt, ist buchführungspflichtig (§ 141 AO). Viele wachsende Immobilienunternehmen überschreiten diese Schwellen früher als erwartet und müssen dann auf eine vollständige doppelte Buchführung umstellen - ein guter Steuerberater sollte diesen Schritt rechtzeitig vorbereiten.
Neben der klassischen GuV-Analyse empfehlen wir Immobiliengesellschaften, folgende Kennzahlen regelmäßig zu überwachen: die Leerstandsquote (Anteil unvermieteter Fläche am Bestand), die Mietkostenquote (Verwaltungs- und Instandhaltungskosten im Verhältnis zur Bruttomiete) und die Eigenkapitalrendite (Jahresüberschuss im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital). Diese Zahlen ergänzen die GuV und geben ein vollständiges Bild der Ertragssituation des Immobilienportfolios.
Wer in Nürnberg oder der Metropolregion mehrere Mietobjekte über eine GmbH oder GmbH & Co. KG hält, ist zur Buchführung und GuV-Erstellung verpflichtet. Wir empfehlen, die GuV nicht nur als Pflichtübung zu betrachten, sondern als Steuerungsinstrument: Regelmäßige Monats- oder Quartals-GuVs ermöglichen eine frühzeitige Erkennung von Rentabilitätsproblemen - etwa steigenden Instandhaltungskosten oder rückläufigen Mieteinnahmen durch Leerstand.
In der Praxis beobachten wir häufig, dass Immobiliengesellschaften ihre GuV nur einmal jährlich für die Steuererklärung erstellen. Das ist zu spät, um auf Probleme zu reagieren. Ein monatlicher Soll-Ist-Vergleich zwischen geplantem und tatsächlichem Ergebnis - unterstützt durch eine gute Buchhaltungssoftware - schafft die Grundlage für fundierte Investitions- und Finanzierungsentscheidungen.
Nein. Private Vermieter, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, erstellen eine Anlage V zur Einkommensteuererklärung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Eine GuV ist nur für buchführungspflichtige Unternehmen erforderlich.
Gebäude werden im Regelfall mit 2 % (Regelabschreibung) oder bei Altbauten vor 1925 mit 2,5 % linear abgeschrieben. Technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung folgen eigenen Nutzungsdauern. Außerplanmäßige Abschreibungen (auf den niedrigeren beizulegenden Wert) sind möglich, wenn der Immobilienwert dauerhaft gesunken ist.
Ja. Verluste aus einem Immobilienunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Einkünften verrechnet oder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden. Für Kapitalgesellschaften gilt die Mindestbesteuerungsregel (§ 10d EStG), die den Verlustvortrag auf 60 % des verbleibenden Gewinns begrenzt.
Das GuV-Ergebnis zeigt den buchhalterischen Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung von Abschreibungen, Rückstellungen und periodengerechten Abgrenzungen. Der Cashflow misst die tatsächlichen Zahlungsströme. Bei Immobilienunternehmen liegt der Cashflow häufig höher als das GuV-Ergebnis, weil Abschreibungen nicht-zahlungswirksam sind. Für die Beurteilung der Liquidität und Schuldentragfähigkeit ist der Cashflow die aussagekräftigere Kennzahl.
Die Grundsteuerreform, die ab 2025 wirksam wird, kann zu erheblichen Veränderungen der laufenden Grundsteuerbelastung führen - je nach Standort und Objekttyp sowohl nach oben als auch nach unten. Für Immobilienunternehmen ist dies eine direkte GuV-relevante Position, die in der Budgetplanung für 2025 und Folgejahre überarbeitet werden muss. In Nürnberg hat die Grundsteuerreform für viele gewerblich genutzte Objekte in zentralen Lagen zu deutlich höheren Bewertungen geführt, was sich in höheren Grundsteueraufwendungen niederschlägt. Eine frühzeitige Anpassung der GuV-Planung und der Mietkalkulation ist daher notwendig - besonders dort, wo die Grundsteuer auf Mieter umgelegt wird und eine Neuberechnung der Betriebskostenabrechnung erforderlich ist. Wir empfehlen Immobiliengesellschaften in Franken, die neuen Grundsteuerbescheide sorgfältig zu prüfen und - bei Fehlern - fristgerecht Einspruch einzulegen.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.