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Bemessungsgrundlage - Die Bemessungsgrundlage ist der Wert oder Betrag, auf den ein Steuersatz angewendet wird, um die geschuldete Steuer zu berechnen. Im Immobilienbereich ist sie bei mehreren Steuerarten relevant: Bei der Grunderwerbsteuer ist die Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (§ 8 GrEStG), bei der Grundsteuer der Grundsteuerwert, bei der Einkommensteuer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Grundbesitzwert.
Die Bemessungsgrundlage bietet legale Optimierungsmöglichkeiten:
| Steuerart | Bemessungsgrundlage | Steuersatz (Bayern) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer | Kaufpreis (inkl. übernommener Lasten) | 3,5 % | § 8 GrEStG |
| Grundsteuer B | Grundsteuerwert × Steuermesszahl | Hebesatz Nürnberg: 535 % | GrStG, BayGrStG |
| Einkommensteuer (Vermietung) | Überschuss Einnahmen über Werbungskosten | Individueller Steuersatz | § 21 EStG |
| Körperschaftsteuer (Gesellschaft) | Zu versteuerndes Einkommen aus Immobilien | 15 % + SolZ | KStG |
| Erbschaft-/Schenkungsteuer | Grundbesitzwert (§§ 176 ff. BewG) | 7-50 % je Steuerklasse | ErbStG, BewG |
| Spekulationssteuer (§ 23 EStG) | Veräußerungsgewinn (VK − AK − Kosten) | Individueller Steuersatz | § 23 EStG |
| Umsatzsteuer (Gewerbe-Vermietung, optiert) | Nettomiete | 19 % | § 9 UStG |
Wir empfehlen Käufern in der Metropolregion Nürnberg, beim Immobilienkauf das mitverkaufte Inventar im Kaufvertrag separat auszuweisen - bei einer Einbauküche (ca. 8.000-15.000 Euro) oder hochwertiger Gartenausstattung kann die Grunderwerbsteuerersparnis 300-500 Euro betragen. Bei vermieteten Objekten sollte die Kaufpreisaufteilung in Boden- und Gebäudeanteil sorgfältig vorgenommen werden: In Nürnberg, wo die Bodenrichtwerte in zentralen Lagen deutlich höher sind als in Randlagen, variiert der Gebäudeanteil erheblich. Ein Steuerberater kann durch ein sachverständiges Gutachten einen höheren Gebäudeanteil rechtfertigen und die jährliche AfA optimieren - die Steuerersparnis über 20 Jahre kann damit mehrere Tausend Euro ausmachen.
Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis einschließlich aller vom Käufer übernommenen Leistungen (z. B. Ablösezahlungen für Mobiliar oder Nutzungsrechte, übernommene Grundschulden). Nicht einbezogen werden: separat ausgewiesenes Inventar, Maklerprovision und Notarkosten. Bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) ermittelt das Finanzamt den Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage nach dem Bewertungsgesetz.
Ja, gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, wenn der ermittelte Wert zu hoch erscheint. Häufige Gründe sind fehlerhafte Grundstücksangaben, falsche Bodenrichtwerte oder nicht berücksichtigte wertmindernde Umstände (Lärmbelastung, Altlasten, abweichende Nutzbarkeit). Wer den Einspruch auf einen Verkehrswert stützen möchte, der unterhalb des bewertungsrechtlichen Werts liegt, kann ein unabhängiges Gutachten einreichen - das Bundesverfassungsgericht hat diesen Nachweis in seinem Grundsteuerurteil 2018 ermöglicht.
Bei der Vererbung von Immobilien wird der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser liegt in vielen Fällen nahe am Verkehrswert oder kann sogar darüber liegen, wenn keine wertmindernden Besonderheiten berücksichtigt werden. Selbstgenutzte Wohnimmobilien können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b EStG: Familienheim-Befreiung), wenn der Erbe zehn Jahre lang selbst dort einzieht und wohnt. Vermietete Wohnimmobilien erhalten einen Abschlag von 10 % auf den Grundbesitzwert.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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