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Residenzpflicht bezeichnet die Verpflichtung, eine Immobilie als Hauptwohnsitz tatsächlich zu bewohnen und dort den Lebensmittelpunkt zu unterhalten. Sie tritt in mehreren Zusammenhängen auf: im öffentlich geförderten Wohnungsbau, in bestimmten Kauf- und Erbpachtverträgen sowie in planungsrechtlichen Satzungen (Einheimischenmodellen), die den dauerhaften Zuzug von Einheimischen oder Personen mit bestimmten Bindungen an eine Gemeinde sichern sollen. Verstöße gegen eine Residenzpflicht können zu Rückforderungsansprüchen, Vertragsstrafen oder dem Verlust von Fördermitteln führen.
Beim Erwerb von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden (KfW-Programme, Bayerisches Wohnungsförderprogramm), ist der Käufer in der Regel verpflichtet, die Immobilie selbst zu bewohnen und sie für einen bestimmten Zeitraum nicht zu vermieten oder leer stehen zu lassen. Diese Bindungsdauer beträgt je nach Förderprogramm zwischen 5 und 15 Jahren. Verletzt der Eigentümer die Residenzpflicht - etwa durch Auszug und Weitervermietung -, kann die Förderbank die Fördermittel zurückfordern, ggf. zuzüglich Zinsen.
Die Residenzpflicht wird häufig durch eine Grundschuld oder eine Baulast gesichert und ist im Grundbuch erkennbar. Sie verfolgt den sozialpolitischen Zweck, den geförderten Wohnraum dauerhaft der Eigennutzung zu erhalten und Spekulationsgewinne durch sofortige Weitervermietung oder kurzfristigen Weiterverkauf zu verhindern. Im Extremfall kann die Förderbank auch bei einem nur vorübergehenden Verstoß - etwa durch mehrmonatige berufliche Abwesenheit ohne Genehmigung - aktiv werden.
Viele Gemeinden in Bayern - auch im Umland der Metropolregion Nürnberg - vergeben Grundstücke im Rahmen von Einheimischenmodellen günstiger an Personen mit besonderer Bindung an die Gemeinde (langjährige Ansässigkeit, Arbeitsplatz vor Ort, Verwandtschaft). Im Gegenzug verpflichten sich die Erwerber zur Selbstnutzung für typischerweise 20-25 Jahre. Ein vorzeitiger Verkauf oder eine Weitervermietung löst ein Rückkaufsrecht der Gemeinde aus, oft zum ursprünglichen Kaufpreis oder einem vertraglich festgelegten Rückkaufpreis.
Das Einheimischenmodell ermöglicht es Familien mit mittlerem Einkommen, in der Stammgemeinde zu bauen, obwohl die Bodenpreise auf dem freien Markt für sie nicht erreichbar wären. Der Preisabschlag gegenüber dem Markt kann erheblich sein - in der Spitze 30-50 % unter dem ortsüblichen Bodenwert. Dafür akzeptieren die Erwerber die langfristige Bindung und das Rückkaufsrecht. Aus Käufersicht ist entscheidend, dass diese Bindung den Wiederverkaufswert der Immobilie in der Bindungszeit stark einschränkt: Ein späterer Käufer zahlt in der Regel deutlich weniger, wenn er ebenfalls an die Bindungsfristen gebunden ist. Eine sachkundige Bewertung dieser Belastung vor dem Kauf ist unbedingt zu empfehlen.
Ein anderer Anwendungsfall der Residenzpflicht ist arbeitsrechtlicher Natur: Beamte und bestimmte Dienstnehmer (z. B. Schulleiter, Polizeibeamte in Führungspositionen) können verpflichtet sein, ihren Hauptwohnsitz in einem bestimmten Umkreis ihrer Dienststelle zu nehmen. In Bayern ist die Residenzpflicht für Beamte in § 72 BayBG geregelt; sie kann auf Antrag gelockert werden, wenn Dienst und private Verhältnisse es erlauben.
Diese Regelung beeinflusst die Nachfrage nach Miet- und Kaufimmobilien in Gemeinden mit entsprechenden öffentlichen Einrichtungen - etwa in Gemeinden mit größeren Behördenstandorten, Kasernen, Justizeinrichtungen oder Schulzentren. Vermieter in solchen Lagen profitieren von einer stabilen Nachfrage durch Dienstnehmer, die ortsgebunden wohnen müssen. Aus maklerischer Sicht ist dies ein relevanter Lageaspekt, der bei der Einschätzung der Vermietbarkeit berücksichtigt werden sollte.
In Gemeinden mit hohem Druck auf den Wohnungsmarkt - vor allem in touristisch begehrten Lagen - schränken kommunale Zweckentfremdungssatzungen die Nutzung von Wohnimmobilien als Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze ein. Diese Regelungen sind zwar keine klassische Residenzpflicht im engeren Sinne, verfolgen aber dasselbe Ziel: dauerhaft Wohnraum für Einheimische zu sichern. Wer in einer solchen Gemeinde eine Wohnung kauft und als Ferienimmobilie nutzen möchte, riskiert Bußgelder und Nutzungsuntersagungen. Auch in der Metropolregion Nürnberg gibt es einzelne Gemeinden, die solche Regelungen prüfen oder eingeführt haben.
Im Umland von Nürnberg - in Gemeinden wie Wendelstein, Feucht, Schwaig oder Eckental - werden Grundstücke häufig im Einheimischenmodell vergeben. Käufer, die sich für solche Flächen interessieren, sollten die genauen Bindungsfristen und Rückkaufsrechte vor dem Kauf sorgfältig prüfen und einkalkulieren, dass die Immobilie während der Bindungszeit nicht frei veräußert werden kann. Auch bei gefördertem Wohnungsbau in Nürnberg (z. B. Geförderter Wohnungsbau über die Stadt oder die Stadtbau GmbH) sind Selbstnutzungspflichten zu beachten.
Wir empfehlen in jedem Fall, vor dem Kauf einer mit Residenzpflicht belasteten Immobilie den Grundbuchauszug vollständig zu lesen, die genauen Vertragskonditionen mit dem Förderinstitut oder der Gemeinde zu klären und rechtlichen Rat einzuholen, wenn Unsicherheiten bestehen. Wir prüfen im Rahmen unserer Kaufberatung, welche Bindungen auf einem Objekt lasten und welche Auswirkungen das auf Nutzung und Wertentwicklung hat - sprechen Sie uns an.
Das hängt von den genauen Förder- oder Vertragskonditionen ab. Viele Förderstellen und Gemeinden sehen Ausnahmeregelungen für unverschuldete Notlagen (Pflegebedürftigkeit, berufsbedingte Abwesenheit) vor, die eine vorübergehende Vermietung erlauben, ohne die Förderung zu gefährden. Es ist unbedingt erforderlich, die Genehmigung vorab schriftlich bei der zuständigen Behörde oder Förderbank einzuholen. Eigenmächtige Vermietung ohne Genehmigung kann zur Rückforderung der Förderung führen.
Nicht immer, aber häufig. Bei geförderten Wohnungen sichert die Förderbank ihre Rückforderungsansprüche oft durch eine Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs. In Einheimischenmodellen wird das Rückkaufsrecht der Gemeinde häufig als Vorkaufsrecht oder auflösende Bedingung in Abteilung II eingetragen, was für jeden Käufer transparent sichtbar ist. Vor dem Kauf empfehlen wir stets die genaue Lektüre des Grundbuchauszugs auf solche Belastungen.
Bei Verletzung der Residenzpflicht im Rahmen eines Einheimischenmodells hat die Gemeinde in der Regel ein Rückkaufsrecht zum vereinbarten Preis. Bei Förderprogrammen droht die vollständige Rückforderung der Fördermittel inklusive Zinsen. Daneben können im Kaufvertrag vereinbarte Vertragsstrafen anfallen. Im schlimmsten Fall übersteigen die Rückforderungsansprüche den erzielten Verkaufsgewinn erheblich. Eine Prüfung der Konsequenzen vor jeder Handlung ist daher unbedingt empfehlenswert.
Das ist im Einzelfall unterschiedlich geregelt. Viele Einheimischenmodelle erlauben die Weitergabe an direkte Nachkommen (Kinder) ohne Aktivierung des Rückkaufsrechts, wenn der Empfänger selbst die Bindungsvoraussetzungen erfüllt (z. B. Ansässigkeit in der Gemeinde). Eine Weitergabe an Geschwister, Nichten und Neffen oder sonstige Dritte kann dagegen das Rückkaufsrecht auslösen. Die genauen Regelungen sind in der jeweiligen Gemeindesatzung und im Grundstückskaufvertrag festgelegt; wir empfehlen eine Rückfrage bei der Gemeinde, bevor eine Übertragung erfolgt.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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