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Schadenersatz

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Schadenersatz ist der rechtliche Anspruch einer geschädigten Partei auf finanzielle Kompensation für einen Schaden, der durch eine Vertragsverletzung, eine unerlaubte Handlung oder eine Pflichtverletzung eines anderen entstanden ist. Im Immobilienbereich ist Schadenersatz in vielen Konstellationen relevant: bei verschwiegenen Mängeln im Kaufvertrag, bei Baumängeln nach einem Werkvertrag, bei schuldhafter Verzögerung der Baufertigstellung, bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Eigentümer und bei Pflichtverletzungen im Mietverhältnis. Er zielt darauf ab, die geschädigte Partei wirtschaftlich so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden.

Schadenersatz beim Immobilienkauf: Mängel und arglistige Täuschung

Die häufigste Schadenersatzkonstellation beim Immobilienkauf entsteht, wenn der Verkäufer wesentliche Mängel arglistig verschwiegen hat. Der pauschale Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag („wie besichtigt”) schützt den Verkäufer zwar vor Sachmängelansprüchen, nicht aber bei arglistiger Täuschung. Wer als Verkäufer einen bekannten Feuchtigkeitsschaden, einen aktiven Schimmelbefall oder einen ungeklärten Rechtsmangel absichtlich verbirgt, haftet dem Käufer auf Schadenersatz.

Dieser umfasst die Beseitigungskosten des Mangels, ggf. entgangene Mieteinnahmen und die Transaktionskosten, wenn der Käufer bei Kenntnis des Mangels nicht gekauft hätte. Bei schwerwiegender arglistiger Täuschung kann der Käufer auch den Kaufvertrag anfechten und die vollständige Rückabwicklung verlangen. Für Verkäufer gilt daher: Bekannte wesentliche Mängel sollten im Kaufvertrag dokumentiert werden - Transparenz schützt vor langwierigen Rechtsstreitigkeiten.

Schadenersatz bei Baumängeln und Werkverträgen

Wer ein Haus baut oder saniert, schließt Werkverträge mit Bauunternehmen und Handwerkern ab. Erbringen diese mangelhafte Leistungen (schlechte Abdichtung, fehlerhafte Statik, nicht fachgerechte Elektroinstallation), hat der Auftraggeber zunächst einen Nacherfüllungsanspruch (§ 635 BGB). Scheitert die Nacherfüllung oder verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos, kann Schadenersatz gefordert werden. Dieser umfasst die Kosten der Mängelbeseitigung durch einen Drittbetrieb, Folgeschäden (z. B. Wasserschäden durch undichte Stellen) sowie ggf. entgangene Nutzungsmöglichkeiten. Die Verjährungsfrist für Baumängel beträgt fünf Jahre nach Abnahme (§ 634a BGB).

Entscheidend ist die Abnahme: Mit der Abnahme des Bauwerks geht die Beweislast für Mängel vom Unternehmer auf den Auftraggeber über. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass kein Mangel vorliegt; nach der Abnahme muss der Auftraggeber den Mangel und dessen Ursache beweisen. Wir empfehlen deshalb, die Abnahme sorgfältig durchzuführen und alle erkannten Mängel schriftlich im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.

Verkehrssicherungspflicht und Schadenersatz für Eigentümer

Immobilieneigentümer sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrer Immobilie keine Gefahren für Dritte ausgehen (Verkehrssicherungspflicht). Verletzt ein Eigentümer diese Pflicht schuldhaft - etwa durch unterlassenen Winterdienst auf dem eigenen Gehweg, mangelhafte Beleuchtung im Treppenhaus oder nicht beseitigte Sturmschäden am Dach -, haftet er auf Schadenersatz für daraus resultierende Personen- und Sachschäden.

Für Vermieter ist diese Pflicht besonders relevant: Sie müssen das Mietobjekt in einem verkehrssicheren Zustand halten und bekannte Gefahrenstellen unverzüglich beseitigen. Allerdings kann die Pflicht zum Winterdienst durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden - was empfehlenswert ist, aber die Kontrolle nicht entbindet.

Schadenersatz im Mietverhältnis

Im Mietverhältnis können Schadenersatzansprüche auf beiden Seiten entstehen. Der Vermieter kann Schadenersatz verlangen, wenn der Mieter die Mietsache beschädigt, vertragswidrig nutzt oder den geschuldeten Rückbau nicht durchführt. Der Mieter hat Schadenersatzansprüche, wenn der Vermieter Mängel trotz Kenntnis nicht beseitigt und dem Mieter dadurch Schäden entstehen - z. B. durch andauernden Feuchtigkeitsschaden, der Einrichtungsgegenstände zerstört.

Ein wichtiges Prinzip: Schadenersatz setzt in der Regel ein Verschulden voraus (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Wer einen Schaden ohne eigenes Verschulden verursacht, haftet grundsätzlich nicht auf Schadenersatz, sondern allenfalls auf Ausgleich (z. B. bei Gefährdungshaftung).

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg werden insbesondere im Winter Schadenersatzklagen gegen Eigentümer wegen unzureichenden Winterdienstes geführt. Wir empfehlen: Klären Sie genau, wer für den Winterdienst auf Ihrem Grundstück und dem angrenzenden Gehweg zuständig ist (Eigentümer oder Mieter per Mietvertrag), und dokumentieren Sie die Erfüllung dieser Pflicht.

Als Verkäufer sollten Sie bekannte Mängel immer im Kaufvertrag offenbaren und schriftlich festhalten, dass der Käufer davon Kenntnis hat. Als Käufer empfehlen wir, Mängel vor dem Kauf durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen - das stärkt Ihre Position bei späteren Schadenersatzforderungen erheblich. Eine Gebäudehaftpflichtversicherung ist für Vermieter unverzichtbar, da sie Schadenersatzansprüche Dritter abdeckt.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Einzugstermin wegen Bauverzögerung nicht eingehalten wird?

Ja, wenn der Bauträger oder Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Schadenersatzansprüche umfassen dann die Kosten für Zwischenmiete, doppelte Umzugskosten und ggf. entgangene Mieteinnahmen, wenn die Immobilie zur Kapitalanlage geplant war. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Übergabetermin vereinbart wurde oder der Verkäufer in Verzug gesetzt wurde. Bei Bauträgerverträgen sind Übergabetermine häufig nur als Zieldatum formuliert; die Beweislast liegt beim Käufer.

Wie lange kann ich Schadenersatz wegen arglistig verschwiegener Mängel geltend machen?

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung beträgt gemäß § 438 Abs. 3 BGB zehn Jahre ab Übergabe der Immobilie (oder ab Kenntnis des Mangels, wenn diese später eintritt). Das ist erheblich länger als die reguläre Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für Grundstücksverkäufe. Für Deliktsansprüche (§ 823 BGB) gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Bin ich als Vermieter automatisch schadenersatzpflichtig, wenn ein Mieter in meiner Wohnung stürzt?

Nicht automatisch. Eine Haftung des Vermieters setzt voraus, dass er eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat - also einen bekannten oder erkennbaren Gefahrenzustand nicht beseitigt hat. Stürzt ein Mieter über eigene unsachgemäß gelagerte Gegenstände, liegt keine Pflichtverletzung des Vermieters vor. Stürzt er jedoch über einen defekten Treppenstufen, den Sie trotz Kenntnis nicht repariert haben, haften Sie. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Gebäudehaftpflicht für Vermieter) ist daher unverzichtbar.

Kann der Schadenersatz durch vertragliche Klauseln ausgeschlossen werden?

Ein vollständiger Ausschluss des Schadenersatzes ist nicht möglich - weder bei Vorsatz noch bei grober Fahrlässigkeit kann die Haftung wirksam ausgeschlossen werden (§ 276 BGB). Bei Immobilienkaufverträgen ist der Gewährleistungsausschluss üblich und rechtlich wirksam, schützt aber nicht vor Schadenersatz bei arglistiger Täuschung. Mietvertragsklauseln, die den Vermieter vollständig von der Haftung für Mängel der Mietsache freistellen, sind ebenfalls unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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