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Rückgewähranspruch bezeichnet das Recht einer Vertragspartei, eine geleistete Sache, ein übertragenes Recht oder eine erbrachte Leistung zurückzufordern, wenn der Rechtsgrund für die ursprüngliche Übertragung weggefallen ist oder ein vertraglich vereinbarter Rückgabefall eingetreten ist. Im Immobilienrecht tritt der Rückgewähranspruch vor allem in drei Kontexten auf: beim Rücktritt vom Kaufvertrag, bei der Rückübertragung einer Grundschuld nach vollständiger Darlehenstilgung sowie beim Heimfall von Erbbaurechten. Das Verständnis dieses Anspruchs ist für Eigentümer, Käufer und Kreditnehmer gleichermaßen wichtig.
Tritt eine Partei wirksam vom Immobilienkaufvertrag zurück - etwa wegen eines wesentlichen Mangels, bei arglistiger Täuschung oder wegen nicht erfüllter aufschiebender Bedingungen -, entsteht ein gegenseitiger Rückgewähranspruch: Käufer und Verkäufer müssen die empfangenen Leistungen zurückgeben (§ 346 BGB). Der Käufer gibt die Immobilie zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Für die Rückübertragung des Grundstückseigentums bedarf es erneut einer notariellen Auflassung und der Grundbuchumschreibung.
Nutzungsvorteile, die der Käufer aus der zwischenzeitlichen Nutzung gezogen hat, sind ebenfalls herauszugeben oder zu vergüten - beispielsweise Mieteinnahmen während der Zeit des Eigentums. Umgekehrt hat der Käufer Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die er für das Grundstück getätigt hat (Reparaturen, Grundsteuer). Die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags ist damit ein komplexer Vorgang, der regelmäßig anwaltliche Begleitung erfordert.
Der wichtigste praktische Fall im Immobilienbereich ist der Rückgewähranspruch des Eigentümers gegenüber der Bank nach vollständiger Tilgung des Darlehens: Die zur Darlehensabsicherung eingetragene Grundschuld erlischt nicht automatisch mit Rückzahlung des Kredits. Stattdessen hat der Eigentümer einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch auf Abtretung oder Löschungsbewilligung der Grundschuld.
Die Bank ist verpflichtet, eine Löschungsbewilligung oder eine Grundschuldabtretungsurkunde auszustellen, damit der Eigentümer die Grundschuld im Grundbuch löschen oder auf sich selbst umschreiben lassen kann. Eine auf den Eigentümer umgeschriebene Eigentümergrundschuld kann später als Sicherheit für neue Finanzierungen dienen, ohne dass eine neue Grundschuld neu bestellt werden muss - das spart Notarkosten.
Die Grundschuld bleibt so lange im Grundbuch eingetragen, bis der Eigentümer aktiv die Löschung beantragt. Viele Eigentümer sind sich nicht bewusst, dass eine bereits vollständig getilgte Grundschuld noch jahrelang im Grundbuch steht und erst durch aktives Handeln gelöscht wird.
Beim Erbbaurecht steht dem Grundstückseigentümer nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder bei vorzeitigem Heimfall ein Rückgewähranspruch auf das Erbbaurecht und die darauf errichteten Bauwerke zu (§§ 27 ff. ErbbauRG), verbunden mit einer Entschädigungspflicht für das Gebäude.
Bei Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt (§ 530 BGB) entsteht nach Widerruf ein Rückgewähranspruch auf die geschenkte Immobilie. Widerrufsgründe können schwere Verfehlungen des Beschenkten sein oder der Tod des Schenkers, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Bei Schenkungen mit Rückfallklausel - etwa wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt - ist der Rückgewähranspruch bereits vertraglich vorformuliert und tritt automatisch mit dem vereinbarten Ereignis ein. Diese Gestaltung ist bei Familienübertragungen weit verbreitet, um sicherzustellen, dass die Immobilie im Erbfall nicht an den Ehepartner des Beschenkten fällt.
Im Insolvenzrecht gibt es ebenfalls Rückgewähransprüche: Wenn ein Grundstück kurz vor der Insolvenz eines Vertragspartners übertragen wurde und die Übertragung als anfechtbar gilt (§§ 129 ff. InsO), kann der Insolvenzverwalter die Rückübertragung verlangen. Für Käufer, die von einem Verkäufer in wirtschaftlicher Schieflage erworben haben, kann das bedeuten, dass das Eigentum später angefochten wird - ein erhebliches Risiko, das durch Sorgfalt bei der Prüfung des Verkäufers und eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgemildert werden kann.
Der häufigste Fall, in dem uns Eigentümer in Nürnberg und der Metropolregion zum Rückgewähranspruch fragen, betrifft alte, bereits vollständig getilgte Grundschulden: Viele Eigentümer haben jahrelang abgezahlte Darlehen, deren Grundschuld noch im Grundbuch eingetragen ist - nicht gelöscht, weil man es vergessen oder nicht als dringend angesehen hat. Vor einem Verkauf oder einer Neufinanzierung wird das zum Problem.
Wir empfehlen, nach vollständiger Tilgung eines Darlehens unverzüglich die Löschungsbewilligung bei der Bank anzufordern und die Grundschuld im Grundbuch löschen zu lassen. Das kostet beim Notar ca. 100-200 €, spart aber spätere Verwirrung und Verzögerungen bei der Vertragsabwicklung. Alternativ lässt sich die Grundschuld auf den Eigentümer umschreiben, wenn absehbar ist, dass in den nächsten Jahren eine Neufinanzierung geplant ist.
Die Bank ist nach vollständiger Tilgung unverzüglich verpflichtet, die Löschungsbewilligung oder Grundschuldabtretung auszustellen. In der Praxis dauert dies je nach Institut zwei bis sechs Wochen. Besteht die Bank auf unangemessen langen Fristen oder erhebt sie überhöhte Bearbeitungsgebühren, kann der Eigentümer auf Ausstellung klagen. Die Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung der Löschungsunterlagen sollte nicht mehr als 50-100 € betragen; höhere pauschale Gebühren sind in der Regel unwirksam.
Ja. Statt Löschung kann der Eigentümer die Grundschuld auf sich selbst umschreiben lassen (Eigentümergrundschuld) und sie später als Sicherheit für einen neuen Kredit an eine neue Bank abtreten. Das spart Notargebühren für eine neue Grundschuldbestellung. Ob die neue Bank diesen Weg akzeptiert, hängt von ihren internen Anforderungen ab. Bei klarer Neuvermietung oder Neufinanzierung nach Jahren empfehlen wir in der Regel, die alte Grundschuld zu löschen und eine neue, auf die aktuelle Darlehenshöhe abgestimmte Grundschuld zu bestellen.
Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nach neuem Schuldrecht nicht generell aus. Neben dem Rückgewähranspruch (Rückabwicklung der Leistungen) kann Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden, wenn die andere Partei eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ist der Käufer wegen eines wesentlichen, vom Verkäufer arglistig verschwiegenen Mangels zurückgetreten, kann er neben der Kaufpreisrückerstattung auch Erstattung der Transaktionskosten (Notar, Makler, Finanzierungskosten) verlangen.
Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird, muss das Grundstück in dem Zustand zurückgegeben werden, den es vor der Übertragung hatte. Lastet auf dem Grundstück eine Grundschuld, die der Käufer für seine Finanzierung eingetragen hat, ist diese im Rahmen der Rückabwicklung zu löschen. In der Praxis bedeutet das: Die Bank des Käufers muss einer Löschung zustimmen oder das Darlehen aus dem Kaufpreisrückerstattungsanspruch des Käufers ablösen. Die Koordination dieser Rückabwicklung ist komplex und erfordert anwaltliche und notarielle Begleitung.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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