Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen
Der Lohnkostenanteil bezeichnet bei der steuerlichen Absetzung von Handwerkerleistungen den Teil der Gesamtrechnung, der auf Arbeitsleistung (Lohn) entfällt - im Gegensatz zum Materialkostenanteil, der steuerlich nicht begünstigt ist. Nach § 35a EStG können Eigentümer und Mieter selbst genutzter Immobilien 20 % der Lohnkosten aus Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abziehen - bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr (entspricht begünstigten Lohnkosten von 6.000 €). Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung und Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung).
Der Gesetzgeber versteht unter begünstigten Handwerkerleistungen alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im selbst genutzten Haushalt: Malerarbeiten, Dachreparaturen, Installationsarbeiten, Heizungswartung, Bodenverlegung, Gartengestaltung und vieles mehr. Nicht begünstigt sind hingegen Neubaumaßnahmen, öffentlich geförderte Maßnahmen (z. B. KfW-Förderung) sowie Materialkosten, die in der Rechnung separat ausgewiesen sein müssen.
Die Handwerkerrechnung muss den Lohnanteil klar beziffern - entweder auf der Rechnung selbst oder durch eine separate Bescheinigung des Handwerkers. Weist die Rechnung nur einen Gesamtbetrag aus, kann der Finanzbeamte die Steuerermäßigung ablehnen oder auf Schätzwerte zurückgreifen. Bitten Sie daher jeden Handwerker ausdrücklich, Lohn- und Materialkosten separat auszuweisen.
§ 35a EStG kennt zwei Förderkategorien: haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Putzkräfte, Gartenpflege, Haushaltshilfen) und Handwerkerleistungen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt ein separater Höchstbetrag von 4.000 € Steuerermäßigung (20 % von 20.000 € Lohnkosten). Beide Kategorien können kombiniert werden, haben jedoch getrennte Obergrenzen.
In der Steuererklärung werden beide in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen erfasst. Eine doppelte Förderung für dieselben Leistungen ist ausgeschlossen. Wer sowohl Handwerker als auch haushaltsnahe Dienstleister beschäftigt, kann also bis zu 5.200 € jährliche Steuerermäßigung erzielen - vorausgesetzt, die entsprechenden Lohnkosten wurden in ausreichender Höhe aufgewendet.
Das Finanzamt kann die Belege für die geltend gemachten Aufwendungen anfordern. Halten Sie daher systematisch folgende Unterlagen bereit: die Originalrechnung des Handwerkers mit ausgewiesenem Lohnanteil, den Überweisungsbeleg (Kontoauszug), aus dem die Zahlung an den Handwerksbetrieb hervorgeht, sowie ggf. eine Bescheinigung des Rechnungsstellers über den Lohnkostenanteil. Wer bar zahlt, verliert die Steuerermäßigung - das ist eindeutig geregelt und es gibt keine Ausnahmen.
Für Eigentümer in Eigentumswohnanlagen gilt: Handwerkerleistungen, die im Rahmen der WEG abgerechnet werden (z. B. Treppenhausreinigung, Hausmeisterdienste), können über die jährliche Hausgeldabrechnung ebenfalls anteilig geltend gemacht werden. Der Verwalter muss dafür eine Bescheinigung nach § 35a EStG ausstellen, aus der der auf Ihre Einheit entfallende Lohnkostenanteil hervorgeht.
Nürnberger Handwerksbetriebe - von der Heizungsfirma bis zum Maler - sind mit dem Lohnkostennachweis nach § 35a EStG vertraut. Bitten Sie beim Auftragsabschluss, den Lohnanteil auf der Rechnung separat auszuweisen. Bezahlen Sie grundsätzlich per Überweisung, nicht bar - sonst entfällt die Steuerermäßigung.
Tipp: Wenn Sie mehrere Handwerker im Jahr beauftragen, behalten Sie alle Rechnungen und Kontoauszüge sorgfältig als Belege. Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Lohnkosten ist auf 6.000 € gedeckelt; alles darüber hinaus bringt keinen zusätzlichen Steuereffekt. Falls Sie kurz vor dem Jahresende merken, dass Sie die Grenze noch nicht erreicht haben, können Sie geplante Arbeiten noch im laufenden Jahr beauftragen und damit die Steuerermäßigung vollständig ausschöpfen.
Ja - Hausmeisterdienste gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen und sind nach § 35a EStG begünstigt, sofern sie im eigenen Haushalt erbracht werden. Für Eigentümer, die ihr Objekt selbst nutzen, ist dies absetzbar; für Vermieter gilt § 35a EStG nicht (für Vermieter gelten Werbungskosten nach § 9 EStG).
Ja. § 35a EStG gilt für Mieter und Selbstnutzer gleichermaßen. Mieter können Handwerkerleistungen absetzen, die sie selbst in Auftrag gegeben haben (z. B. Malerarbeiten in Eigenregie bezahlt). Betriebskosten, die über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden, sind über eine Bescheinigung des Vermieters abzugsfähig.
Nein, es reicht, wenn die Leistung im Inland erbracht wird. Allerdings muss der Rechnungsaussteller im EU/EWR-Raum ansässig sein und eine prüfbare Rechnung ausstellen. In der Praxis sind in Deutschland tätige Handwerksbetriebe die Regel.
Dann kann das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen. In manchen Fällen ist eine nachträgliche Bescheinigung durch den Handwerksbetrieb möglich. Sprechen Sie Ihren Handwerker zeitnah an und bitten Sie um eine korrigierte Rechnung oder eine separate schriftliche Bescheinigung des Lohnanteils - das wird in der Regel problemlos ausgestellt.
Wer den maximalen Abzugsbetrag von 6.000 Euro Lohnkosten - entsprechend 1.200 Euro Steuerermäßigung - bereits ausgeschöpft hat, kann noch gezielt prüfen, ob Teile der Aufwendungen als Werbungskosten (bei vermieteten Objekten, § 9 EStG) oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Für Vermieter gilt § 35a EStG grundsätzlich nicht - hier sind Instandhaltungskosten als Werbungskosten direkt abzugsfähig, ohne Deckelung auf Lohnkosten. Wer sowohl eigengenutzte als auch vermietete Immobilien besitzt, sollte die Handwerkerleistungen klar den jeweiligen Objekten zuordnen und entsprechend getrennt abrechnen. Darüber hinaus kann im Folgejahr erneut die volle Förderung genutzt werden - eine bewusste Verschiebung größerer Arbeiten auf das Folgejahr kann steuerlich sinnvoll sein, wenn der Deckel im laufenden Jahr bereits erreicht wurde.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.