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Mehrwertsteuer (Bau)

Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen

Mehrwertsteuer (Bau) - Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer, USt) spielt im Bau- und Immobilienbereich eine zentrale Rolle. Der reguläre Steuersatz beträgt 19 % und fällt auf Bauleistungen, Handwerkerrechnungen, Architektenhonorar und den Kauf von Neubauten vom Bauträger an. Grundstücksverkäufe zwischen Privatpersonen sind hingegen grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG) - hier fällt stattdessen Grunderwerbsteuer an.

Umsatzsteuer bei Neubau und Sanierung

Alle Handwerker- und Bauleistungen unterliegen der Umsatzsteuer von 19 %. Beim Kauf eines Neubaus vom Bauträger ist die Umsatzsteuer im Kaufpreis enthalten - der Bruttokaufpreis wird im Kaufvertrag ausgewiesen. Bei Sanierungsmaßnahmen fällt die USt auf jede einzelne Handwerkerrechnung an. Für Privatpersonen ist die Umsatzsteuer ein reiner Kostenfaktor, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren und den Vorsteuerabzug geltend machen.

Besonders bei größeren Bauvorhaben ist die Umsatzsteuer ein relevanter Kostenfaktor. Wer ein Haus für 300.000 Euro netto sanieren lässt, zahlt 57.000 Euro Umsatzsteuer - ein Betrag, der für Privatpersonen vollständig als Kosten anfällt. Gewerbliche Investoren hingegen können diese Vorsteuer zurückfordern, wenn sie zur Umsatzsteuer optiert haben, was den wirtschaftlichen Unterschied zwischen privater und gewerblicher Immobiliennutzung erheblich beeinflusst.

Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung

Vermietung zu Wohnzwecken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Bei gewerblicher Vermietung kann der Vermieter jedoch zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 UStG), wenn der Mieter das Objekt für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzt. Der Vorteil: Der Vermieter kann die Vorsteuer aus Bau- und Sanierungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass mindestens 95 % der Mietfläche umsatzsteuerpflichtig genutzt werden.

Die Entscheidung zur Option bindet den Vermieter jedoch langfristig: Im Rahmen des § 15a UStG gilt ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren. Wechselt innerhalb dieser Zeit ein Mieter zu einem nicht-umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, muss die anteilig noch nicht „verbrauchte” Vorsteuer zurückgezahlt werden. Diese Regelung macht die sorgfältige Planung der Mieterstruktur zum wesentlichen Bestandteil der steuerlichen Strategie.

Umsatzsteuer beim Immobilienkauf - Neubauten vs. Bestandsimmobilien

Beim Erwerb eines Neubaus direkt vom Bauträger ist die Umsatzsteuer im Kaufpreis enthalten. Der Grunderwerbsteuer unterliegt in diesem Fall nur der Grundstücksanteil, nicht der Gebäudewert - ein wichtiges Detail, das bei der Gesamtkosten-Kalkulation berücksichtigt werden muss. Der Bauträger weist die Umsatzsteuer im Kaufvertrag gesondert aus.

Beim Kauf einer Bestandsimmobilie zwischen Privatpersonen fällt keine Umsatzsteuer an. Stattdessen gilt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis (in Bayern 3,5 %). Handelt es sich beim Verkäufer jedoch um ein Unternehmen und beim Erwerber um einen Unternehmer für gewerbliche Zwecke, kann unter bestimmten Umständen ebenfalls zur Umsatzsteuer optiert werden - ein Fall, der steuerrechtlich komplex ist und immer einer Beratung durch einen Steuerberater mit Immobilienschwerpunkt bedarf.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg

Wir empfehlen gewerblichen Vermietern in der Metropolregion Nürnberg, die Option zur Umsatzsteuer sorgfältig zu prüfen - besonders vor größeren Sanierungen. Der Vorsteuerabzug kann bei einer umfassenden Sanierung mit 300.000 Euro Nettokosten eine Ersparnis von 57.000 Euro bedeuten. Allerdings bindet die Option für mindestens den Berichtigungszeitraum (10 Jahre bei Immobilien), und bei einem Mieterwechsel zu einem nicht-umsatzsteuerpflichtigen Mieter droht eine anteilige Vorsteuerberichtigung.

In Nürnberg sind gemischt genutzte Objekte - Erdgeschoss Gewerbe, Obergeschosse Wohnen - besonders in der Innenstadt und rund um die Karolinenstraße weit verbreitet. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Die Option kann nur für den gewerblichen Teil erklärt werden, für die Wohneinheiten gilt sie nicht. Eine fehlerhafte Abgrenzung kann zu Nachzahlungen und Zinsen führen. Lassen Sie sich vorab von einem Steuerberater beraten.

Häufig gestellte Fragen

Fällt auf den Kaufpreis einer gebrauchten Immobilie Mehrwertsteuer an?

Nein. Der Verkauf von Bestandsimmobilien zwischen Privatpersonen ist umsatzsteuerfrei. Stattdessen fällt Grunderwerbsteuer an (in Bayern 3,5 %). Nur beim Erwerb eines Neubaus direkt vom Bauträger ist die Umsatzsteuer im Kaufpreis enthalten - die Grunderwerbsteuer entfällt dann auf den reinen Grundstücksanteil.

Kann ich die Mehrwertsteuer auf Handwerkerleistungen absetzen?

Für Privatpersonen gibt es den Steuerbonus nach § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten (ohne Material) von Handwerkerleistungen können von der Einkommensteuer abgezogen werden - maximal 1.200 Euro pro Jahr. Die Umsatzsteuer auf den Arbeitskostenanteil ist Teil der abzugsfähigen Kosten. Ein vollständiger Vorsteuerabzug steht nur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern zu.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen?

Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Handwerker die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger - sofern dieser selbst Bauleistungen erbringt. Dieses Verfahren betrifft typischerweise Generalunternehmer und Bauträger, nicht private Bauherren. Es verhindert Umsatzsteuerbetrug in der Subunternehmerkette.

Welche Umsatzsteuerregelungen gelten bei Photovoltaikanlagen auf Immobilien?

Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden ein Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Das bedeutet: Privatpersonen zahlen keine Umsatzsteuer auf die PV-Anlage, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Für Anlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %. Diese Regelung hat die Attraktivität von Photovoltaik auf Wohngebäuden seit ihrer Einführung deutlich erhöht.

Umsatzsteuer und der Kauf von Newbuild-Wohnungen: Rechenbeispiel

Der Umsatzsteuereffekt beim Neubaukauf ist für Privatpersonen besonders spürbar, weil er den Gesamtkaufpreis erhöht - ohne dass eine Erstattungsmöglichkeit besteht. Wer eine Neubauerstbezugswohnung für 500.000 Euro Bruttopreis kauft, zahlt darin 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Gebäudeanteil (nicht auf den Grundstücksanteil). Bei einem Grundstücksanteil von 25 Prozent sind 375.000 Euro Gebäudeanteil steuerlich belastet: Die enthaltene Umsatzsteuer beträgt 375.000 ÷ 1,19 × 0,19 ≈ 59.870 Euro. Diese Summe trägt der Käufer - ein Betrag, der bei der Gesamtkostenkalkulation und beim Vergleich mit Bestandswohnungen stets berücksichtigt werden muss.

Gewerbliche Käufer, die zur Umsatzsteuer optieren können, sehen das anders: Sie können diese Vorsteuer zurückfordern, was den effektiven Kaufpreis für sie um denselben Betrag senkt. Dies erklärt, warum gewerbliche Anleger häufig bereit sind, für Neubauobjekte höhere Kaufpreise zu zahlen als Privatpersonen - die Steuersystemik begünstigt sie strukturell. Wir empfehlen Privatanlegern in der Metropolregion Nürnberg, beim Vergleich von Neubau und Bestand immer die steuerliche Kostendifferenz explizit auszurechnen und in die Renditeberechnung einzubeziehen.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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