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Wirtschaftliche Einheit - Die wirtschaftliche Einheit ist der zentrale Bewertungsgegenstand im deutschen Bewertungsgesetz (BewG). Sie fasst alle Vermögensgegenstände zusammen, die nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftliche Einheit bilden und einem Eigentümer gehören. Für Immobilien bedeutet das: Grundstück, Gebäude und wesentliche Bestandteile werden als eine bewertungsrechtliche Einheit behandelt - entscheidend für die Berechnung von Grundsteuer und Erbschaftsteuer. Die korrekte Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten ist steuerlich hochrelevant und wird von Eigentümern häufig unterschätzt.
Das Finanzamt bildet für jede wirtschaftliche Einheit einen eigenen Grundsteuerwert (seit der Grundsteuerreform 2025 als Nachfolger des Einheitswerts). Dabei gelten klare Regeln:
Ein bebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus ist eine wirtschaftliche Einheit. Besitzt derselbe Eigentümer zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die unabhängig nutzbar sind, liegen zwei wirtschaftliche Einheiten vor - selbst wenn sie im selben Grundbuchblatt stehen. Umgekehrt können mehrere Flurstücke eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie zusammen genutzt werden (z. B. Wohnhaus mit angrenzendem Garagengrundstück, das ausschließlich dem Wohnhaus dient).
Maßgeblich für die Abgrenzung nach § 2 BewG sind:
Die korrekte Abgrenzung beeinflusst die Grundsteuer erheblich: Werden Einheiten fälschlich zusammengefasst oder getrennt, kann das zu einer zu hohen oder zu niedrigen Steuerfestsetzung führen.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Bayern die neuen Grundsteuerwerte. Jede wirtschaftliche Einheit erhält einen eigenen Grundsteuerwertbescheid. In Bayern gilt das Flächenmodell - die Steuer berechnet sich nach Grundstücks- und Gebäudefläche, nicht nach dem Verkehrswert. Trotzdem bleibt die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten bedeutsam: Werden zwei getrennte Grundstücke fälschlich als eine Einheit bewertet, können Messbetragsminderungen oder Nutzungsklassen-Zuordnungen falsch ausfallen.
Bei der Erbschaftsteuer (§§ 157 ff. BewG) bestimmt die wirtschaftliche Einheit, welches Bewertungsverfahren anzuwenden ist - Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren - und welche Freibeträge anzuwenden sind. Für Eigentümer mit mehreren Immobilien ist folgende Frage entscheidend: Bilden Grundstücke eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten? Bei Schenkungen an Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro je Erwerb - eine sinnvolle Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten kann dazu beitragen, diese Freibeträge mehrfach zu nutzen.
Bei Wohnungseigentum ist jede Eigentumswohnung eine eigene wirtschaftliche Einheit - unabhängig davon, dass das Gebäude einer WEG gehört. Jede Einheit erhält einen eigenen Grundsteuerwertbescheid. Der Tiefgaragenstellplatz ist dann eine eigene wirtschaftliche Einheit, wenn er als separates Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen ist. Ist er Teil des Gemeinschaftseigentums, wird er der wirtschaftlichen Einheit des Gemeinschaftseigentums zugerechnet.
Wir empfehlen Nürnberger Eigentümern, die Grundsteuerwertbescheide des Finanzamts Nürnberg-Nord oder Nürnberg-Süd sorgfältig zu prüfen - insbesondere die Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit. Fehler treten häufig bei Mehrfamilienhäusern mit separaten Garagen-Flurstücken oder bei Reihenhausgrundstücken auf, bei denen Zufahrten als separate Flurstücke im Grundbuch eingetragen sind.
Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids können Sie Korrekturen beantragen. Bei größeren Immobilienbeständen - z. B. in Stadtteilen wie Gostenhof, St. Johannis oder Maxfeld, wo viele Alteigentümer mehrere Grundstücke besitzen - lohnt sich eine steuerliche Beratung zur optimalen Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten. Wir unterstützen Sie dabei, die Bescheide zu interpretieren und ggf. Einsprüche zu formulieren.
Das zuständige Finanzamt legt die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit fest - nach den Grundsätzen des § 2 BewG. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheiten, der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Zusammengehörigkeit. Gegen eine fehlerhafte Zuordnung können Eigentümer innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wir empfehlen, bei zweifelhaften Zuordnungen frühzeitig einen auf Immobiliensteuern spezialisierten Steuerberater einzuschalten.
Ja, durch Grundstücksteilung (Vermessung durch öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und Eintragung im Grundbuch) oder durch Zusammenlegung von Flurstücken kann die wirtschaftliche Einheit verändert werden. Das Finanzamt passt die Bewertung dann im nächsten Feststellungszeitpunkt an. Eine Teilung kann steuerlich vorteilhaft sein - etwa um bei Schenkungen mehrere Freibeträge zu nutzen oder bei der Grundsteuer eine günstigere Nutzungsklasse zu erreichen.
Jede wirtschaftliche Einheit erhält einen eigenen Grundsteuermessbetrag, auf den der kommunale Hebesatz angewendet wird. In Nürnberg liegt der Hebesatz für die Grundsteuer B aktuell bei 555 %. Werden zwei Grundstücke fälschlich als eine Einheit bewertet, kann die Grundsteuer höher oder niedriger ausfallen, weil z. B. Bewertungsabschläge für bestimmte Nutzungen oder Flächen nur einmal statt zweimal berücksichtigt werden. Bei der Neubewertung im Rahmen der Grundsteuerreform sollten alle Eigentümer die Bescheide aktiv prüfen.
Wesentliche Bestandteile nach § 94 BGB (Gebäude und mit dem Gebäude fest verbundene Sachen) gehören automatisch zur wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks. Das umfasst: Gebäude, Heizungsanlage, Photovoltaikanlage (sofern auf dem Gebäude montiert), Einbauküche (sofern nicht trennbar). Nicht zur wirtschaftlichen Einheit gehören: selbstständig veräußerbare Erbbaurechte, Wohnungseigentum anderer Eigentümer und bewegliche Sachen (Möbel, freistehende Geräte).
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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